Drohnen und Luftrobotik · Praxis
Drohne registrieren in Deutschland — Pflicht, Kennzeichnung, Kompetenznachweis und Flugverbote
Kurz gesagt: Wer in Deutschland eine Drohne registrieren will, meldet sich beim Luftfahrt-Bundesamt als Betreiber an, nicht jedes einzelne Gerät. Die Pflicht greift ab 250 g Startmasse oder sobald eine Kamera an Bord ist. Sie bekommen eine e-ID, die sichtbar an jede Drohne muss. Für die offene Kategorie brauchen Sie meist den Kompetenznachweis A1/A3. Wo Sie fliegen dürfen, regeln Abstände und die Zonen nach § 21h LuftVO.
Wer muss die Drohne registrieren — Betreiber statt Gerät
Sie haben eine Drohne gekauft, privat oder für den Betrieb, und wollen sie jetzt anmelden — dabei denkt man in Deutschland leicht falsch herum. Registriert wird nämlich nicht das Fluggerät, sondern der Betreiber, fachlich Operator genannt, also die Person oder Firma, die den Betrieb verantwortet. Grundlage ist Artikel 14 der VO (EU) 2019/947.
Das ist im Alltag praktisch, weil Sie sich nur einmal anmelden und eine Betreiber-Nummer bekommen. Unter dieser Nummer laufen alle Ihre Drohnen, egal ob Sie eine besitzen oder fünf. Ein Neukauf zwingt Sie also nicht zu einer neuen Registrierung.
Betreiber und Steuerer müssen dabei nicht dieselbe Person sein. Sie können als Betreiber registriert sein und die Drohne von jemand anderem fliegen lassen, doch die Verantwortung für die Anmeldung bleibt trotzdem bei Ihnen als Betreiber. Auf dieser Trennung baut das europäische System auf.
Ab wann die Registrierungspflicht greift
Ob Sie sich registrieren müssen, hängt am Gewicht und an der Ausstattung. Ab 250 g Startmasse greift die Pflicht in jedem Fall, ganz gleich, ob eine Kamera verbaut ist oder nicht.
Unabhängig vom Gewicht greift sie außerdem, sobald Ihre Drohne einen Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten trägt, und eine Kamera ist genau so ein Sensor. Damit sind auch viele leichte Mini-Drohnen unter 250 g betroffen. Die Grundlage steht in Artikel 14 Absatz 5 der VO (EU) 2019/947.
Fast jede Kameradrohne fällt also unter die Pflicht, während reines Spielzeug ohne Kamera und unter 250 g außen vor bleibt. Im Zweifel gilt die strengere Regel. Wer unsicher ist, registriert sich lieber, denn der Aufwand ist gering.
So läuft die Registrierung beim LBA
Zuständig ist in Deutschland das Luftfahrt-Bundesamt, kurz LBA. Die Anmeldung läuft online über das Portal der Behörde, wo Sie ein Konto anlegen und Ihre Daten eintragen. Am Ende steht eine elektronische Registrierungsnummer.
Diese Nummer heißt e-ID oder UAS-Betreiber-Nummer, wobei UAS für unbemanntes Luftfahrtsystem steht, den Fachbegriff für Drohne. Die e-ID ist Ihre dauerhafte Kennung im System, und Sie brauchen sie für die Kennzeichnung und für viele weitere Schritte.
Die Reihenfolge lässt sich nicht umdrehen. Erst kommt die Registrierung, dann der erste legale Flug im pflichtigen Bereich, denn ohne e-ID fehlt Ihnen die Grundlage. Die Nummer und Ihre Zugangsdaten werden Sie öfter brauchen, deshalb lohnt es sich, beides gut auffindbar abzulegen.
Drohne kennzeichnen: die e-ID anbringen
Mit der Registrierung allein ist es nicht getan, denn Ihre e-ID muss anschließend an die Drohne. Sie muss sichtbar und lesbar am Gerät angebracht sein. So verlangt es Artikel 14 Absatz 8 der VO (EU) 2019/947.
In der Praxis nutzen Sie dafür einen feuerfesten Aufkleber oder eine gravierte Plakette. Die Nummer sollte dabei ohne Werkzeug erkennbar bleiben. Bei mehreren Drohnen kommt dieselbe Betreiber-Nummer auf jedes Gerät, weil sie an Sie gebunden ist und nicht an ein einzelnes Modell.
Hartnäckig hält sich der Irrtum mit der alten Plakette. Früher gab es eine nationale Plakette mit Name und Anschrift, die mit den EU-Regeln entfallen ist. Verbindlich ist heute die e-ID, nicht mehr eine separate Namensplakette. Wer noch eine alte Kennung nutzt, sollte auf die e-ID umstellen.
Kompetenznachweis A1/A3 — der kleine Nachweis
Neben der Registrierung steht die Qualifikation. Für viele Flüge brauchen Sie den Kompetenznachweis A1/A3, umgangssprachlich den kleinen Drohnenführerschein, der Sie zu den Unterkategorien A1 und A3 berechtigt.
Sie bekommen ihn über einen Online-Theorietest, für den Sie die Grundlagen zu Luftraum, Sicherheit und Regeln lernen und die Prüfung digital ablegen. Die Grundlage ist Artikel 8 der VO (EU) 2019/947. Der Test ist gut vorbereitbar und kommt ohne Praxisteil aus.
Nach LBA-Angaben ist der Nachweis fünf Jahre gültig, was Sie im Zweifel vor Ablauf prüfen sollten. Danach frischen Sie ihn auf. Für die meisten Hobby-Piloten ist dieser kleine Nachweis der passende Einstieg, weil er den nahen Flug und den Flug fernab von Menschen abdeckt.
Fernpilotenzeugnis A2 — der große Nachweis
Wer näher an unbeteiligte Personen heran will, braucht mehr, nämlich für die Unterkategorie A2 das Fernpilotenzeugnis A2. Es gilt als der große Nachweis, und die Prüfung ist erweitert und geht über den Online-Test hinaus.
Der Weg dorthin verlangt zusätzliches Wissen, etwa zu Meteorologie, Flugleistung und Risikominderung. Erst mit diesem Zeugnis dürfen Sie die A2-Regeln nutzen. Ohne A2-Nachweis bleibt Ihnen die nähere Annäherung an Personen verwehrt.
Der Nachweis allein genügt allerdings nicht. Seit dem 1. Januar 2024 verlangt die offene Kategorie zusätzlich eine Klassenkennzeichnung am Gerät: A1 nahe an Einzelpersonen setzt C0 oder C1 voraus, A2 die Klasse C2, A3 die Klassen C2 bis C4. Für Drohnen ohne dieses Kennzeichen, die vor dem 1. Januar 2024 in den Handel kamen, gilt Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/947: Sie dürfen nur noch in A1 fliegen, sofern das Gerät unter 250 Gramm wiegt, andernfalls ausschließlich in A3. Der Übergangszeitraum nach Artikel 22 endete am 31. Dezember 2023. Wer also eine ältere Kameradrohne besitzt, kommt mit dem Fernpilotenzeugnis A2 allein nicht in die Unterkategorie A2 — dafür fehlt dem Gerät die Klasse.
Welcher Nachweis passt, hängt von Ihrem Vorhaben ab. Fliegen Sie auf freiem Feld fernab von Menschen, reicht A1/A3. Wollen Sie im bebauten Umfeld näher heran, führt an A2 kaum ein Weg vorbei — vorausgesetzt, Ihr Gerät trägt die dafür nötige Klassenkennzeichnung. Die Betriebskategorien ordnet unser Überblick zu Betriebskategorien und BVLOS in Deutschland ein.
Die Unterkategorien A1, A2, A3
Der Alltag der meisten Piloten spielt in der offenen Kategorie, die sich in A1, A2 und A3 teilt. Jede Unterkategorie steht für eine andere Nähe zu Menschen, und je näher an Personen, desto strenger die Anforderungen.
A1 erlaubt den Flug nahe einzelner Personen, aber nie über Menschenansammlungen. A2 verlangt einen Sicherheitsabstand und den großen Nachweis, während A3 die Kategorie fernab ist, weit weg von bebauten Gebieten. Diese Dreiteilung taucht im gesamten Regelwerk wieder auf.
Dazu kommt das Zusammenspiel mit der Startmasse, denn schwerere Drohnen landen schneller in strengeren Kategorien. Deshalb lohnt der Blick auf das Gewicht schon vor dem Kauf.
Abstände: 30 m, 150 m und Menschenansammlungen

Die Abstände sind das Herzstück der offenen Kategorie. In A2 gilt ein Mindestabstand von 30 m zu unbeteiligten Personen (Anhang Teil A, UAS.OPEN.030). Das ist die nahe, aber kontrollierte Variante, und sie setzt das Fernpilotenzeugnis A2 voraus.
A3 verlangt deutlich mehr Distanz, nämlich mindestens 150 m Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten. Das steht in UAS.OPEN.040 im Anhang Teil A der VO (EU) 2019/947. Die Grenze von 25 kg Startmasse gilt nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für die ganze offene Kategorie. A3 ist damit die Kategorie für das freie Feld.
Über allem steht das Verbot, über Menschenansammlungen zu fliegen, und zwar in jeder Unterkategorie. A1 erlaubt zwar den Flug nahe einzelner Personen, aber niemals über einer Menge. Diese Linie gilt unabhängig davon, wie leicht die Drohne ist.
Wo Sie nicht fliegen dürfen
Selbst mit Registrierung und Nachweis dürfen Sie nicht überall fliegen. Geografische Beschränkungen regelt § 21h LuftVO, der eine ganze Reihe von Zonen benennt, in denen der Betrieb eingeschränkt oder verboten ist. Diese Zonen müssen Sie vor jedem Start kennen.
Dazu zählen unter anderem Flugplätze und Kontrollzonen, kritische Infrastruktur sowie Behörden und Polizei. Auch über Bahnanlagen, Wasserstraßen und Bundesfernstraßen ist der Flug eingeschränkt, und Naturschutzgebiete, Krankenhäuser und Wohngrundstücke gehören ebenso dazu. Hinzu kommen Einsatz- und Unfallstellen, an denen Drohnen die Rettung stören können.
Gerade rund um Flugplätze ist die Lage sensibel, weil Kontrollzonen oft weit über den Platz hinausreichen. Bevor Sie dort starten, prüfen Sie die aktuelle Lage, etwa im Überblick zu Kontrollzonen und der DFS-Freigabe. Eine Karte am Startort erspart Ihnen das Rätselraten.
Über fremdem Grundstück und Datenschutz
Der Flug über fremdem Grund ist ein Thema für sich. Über einem fremden Wohngrundstück dürfen Sie nur mit Zustimmung des Berechtigten fliegen, und das ist zunächst eine Frage des Eigentums, nicht nur des Luftrechts. Ohne Zustimmung ist der Überflug heikel.
Trägt Ihre Drohne eine Kamera, können außerdem Persönlichkeitsrecht und DSGVO berührt sein. Ob das der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab. Besonders sensibel sind Aufnahmen von Personen oder erkennbaren Grundstücken.
Im Alltag bedeutet das Abstand zu bewohnten Bereichen und keine Aufnahmen in fremde Gärten. Wer die Kamera bewusst einsetzt, prüft vorher die Lage. Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag zu Datenschutz beim Drohnenüberflug. Diese Einordnung ist redaktionell und ersetzt keine Rechtsberatung.
Registrierung und Grenzen auf einen Blick
Die Tabelle bündelt die wichtigsten Fragen mit der jeweiligen Grundlage. Sie ersetzt nicht die Prüfung im Einzelfall, gibt Ihnen aber vor dem ersten Flug eine schnelle Orientierung.
| Schritt / Frage | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Wer wird registriert? | der Betreiber, nicht jede einzelne Drohne | Art. 14 VO (EU) 2019/947 |
| Ab wann Pflicht? | ab 250 g oder sobald eine Kamera an Bord ist | Art. 14 Abs. 5 VO (EU) 2019/947 |
| Wo anmelden? | online beim LBA, Ergebnis ist die e-ID | Art. 14 VO (EU) 2019/947 |
| Kennzeichnung? | e-ID sichtbar und lesbar an jeder Drohne | Art. 14 Abs. 8 VO (EU) 2019/947 |
| Kleiner Nachweis? | Kompetenznachweis A1/A3 per Online-Test | Art. 8 VO (EU) 2019/947 |
| Abstand A2 / A3? | mind. 30 m zu Personen / mind. 150 m zu Gebieten | Anhang Teil A, UAS.OPEN.030 und UAS.OPEN.040 VO (EU) 2019/947 |
| Wo verboten? | Zonen wie Flugplätze, Krankenhäuser, Naturschutz | § 21h LuftVO |
Die Versicherung fehlt in der Tabelle bewusst. Für den Betrieb ist eine passende Haftpflicht in der Regel Pflicht, und das Thema behandeln wir in einem eigenen Beitrag ausführlich.
Fazit: erst anmelden, dann starten
Die Regeln wirken auf den ersten Blick viel, folgen aber einer klaren Logik. Sie registrieren sich als Betreiber, bringen die e-ID an und legen den passenden Kompetenznachweis ab. Dann kennen Sie Ihre Kategorie, Ihre Abstände und Ihre verbotenen Zonen und fliegen in dieser Reihenfolge auf sicherer Grundlage.
Es bleibt bei „erst anmelden, dann starten“. Gewicht und Kamera entscheiden über die Pflicht, § 21h LuftVO über den Ort, und wer beides prüft, vermeidet die häufigsten Fehler. Den Rahmen und weitere Themen bündelt unser was vor dem ersten Flug zu klären ist.
Muss ich jede Drohne einzeln registrieren?
Nein. Registriert wird der Betreiber, nicht das einzelne Gerät. Sie bekommen eine Betreiber-Nummer, unter der alle Ihre Drohnen laufen. Ob Sie eine oder mehrere besitzen, spielt keine Rolle. Grundlage ist Artikel 14 der VO (EU) 2019/947.
Ab welchem Gewicht ist die Registrierung Pflicht?
Ab 250 g Startmasse müssen Sie sich registrieren. Unabhängig vom Gewicht greift die Pflicht außerdem, sobald die Drohne einen Sensor für personenbezogene Daten trägt, etwa eine Kamera. Damit sind auch viele leichte Mini-Drohnen betroffen. Das steht in Artikel 14 Absatz 5 der VO (EU) 2019/947.
Wo registriere ich meine Drohne in Deutschland?
Online über das Portal des Luftfahrt-Bundesamts (LBA). Sie legen ein Konto an und tragen Ihre Daten ein. Am Ende erhalten Sie eine elektronische Registrierungsnummer, die e-ID oder UAS-Betreiber-Nummer. Diese Nummer ist Ihre dauerhafte Kennung im System.
Was ist die e-ID und wohin kommt sie?
Die e-ID ist Ihre Betreiber-Nummer aus der LBA-Registrierung. Sie muss sichtbar und lesbar an jeder Ihrer Drohnen angebracht sein, meist per Aufkleber oder Gravur. Bei mehreren Drohnen kommt dieselbe Nummer auf jedes Gerät. Grundlage ist Artikel 14 Absatz 8 der VO (EU) 2019/947.
Brauche ich noch die alte Plakette mit Name und Anschrift?
Nein. Die frühere nationale Plakette mit Name und Anschrift ist mit den EU-Regeln entfallen. Verbindlich ist heute die e-ID. Eine separate Namensplakette ist nicht mehr vorgeschrieben. Wer noch eine alte Kennung nutzt, sollte auf die e-ID umstellen.
Was bringt der Kompetenznachweis A1/A3?
Er ist der kleine Drohnenführerschein und berechtigt zu den Unterkategorien A1 und A3. Sie legen ihn über einen Online-Theorietest ab, ganz ohne Praxisteil. Grundlage ist Artikel 8 der VO (EU) 2019/947. Nach LBA-Angaben ist er fünf Jahre gültig, das sollten Sie im Zweifel vor Ablauf prüfen.
Wann brauche ich das Fernpilotenzeugnis A2?
Sobald Sie die Unterkategorie A2 nutzen und näher an unbeteiligte Personen heran wollen. A2 verlangt eine erweiterte Prüfung, die über den Online-Test hinausgeht. Ohne diesen großen Nachweis bleibt Ihnen die A2-Annäherung verwehrt. Für Flüge fernab von Menschen reicht dagegen A1/A3.
Welche Abstände gelten in A2 und A3?
In A2 halten Sie mindestens 30 m Abstand zu unbeteiligten Personen. In A3 sind es mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten. Beides steht im Anhang Teil A der VO (EU) 2019/947, in UAS.OPEN.030 und UAS.OPEN.040. A1 erlaubt den Flug nahe einzelner Personen, aber nie über Menschenansammlungen. Der Flug über einer Menge ist immer verboten.
Wo darf ich in Deutschland nicht fliegen?
Geografische Beschränkungen regelt § 21h LuftVO. Betroffen sind unter anderem Flugplätze und Kontrollzonen, kritische Infrastruktur, Behörden und Polizei, Bahn-, Wasser- und Bundesfernstraßen, Naturschutzgebiete, Wohngrundstücke, Krankenhäuser sowie Einsatz- und Unfallstellen. Der Flug über Menschenansammlungen ist verboten. Prüfen Sie die Zonen vor jedem Start.
Darf ich über ein fremdes Grundstück fliegen?
Über einem fremden Wohngrundstück nur mit Zustimmung des Berechtigten. Trägt die Drohne eine Kamera, können zusätzlich Persönlichkeitsrecht und DSGVO berührt sein, das hängt vom Einzelfall ab. Halten Sie deshalb Abstand zu bewohnten Bereichen und filmen Sie nicht in fremde Gärten. Diese Einordnung ist redaktionell und keine Rechtsberatung.
Quellen & Stand: VO (EU) 2019/947 (Art. 4 Abs. 1, Art. 8, Art. 14 Abs. 5 und 8 sowie Anhang Teil A, UAS.OPEN.020 bis UAS.OPEN.040), § 21h LuftVO (gesetze-im-internet.de), Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zur Betreiber-Registrierung, e-ID und Kompetenznachweisen. Angaben zur Gültigkeit des Kompetenznachweises nach LBA-Angaben, im Zweifel vor Ablauf prüfen. Zonen nach § 21h LuftVO allgemein zitiert; der konkrete Einzelfall kann abweichen. Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 5. August 2026.