Generischer Roboter steht in einem Lichtraster am Boden, Sinnbild für den Rahmen der EU-Maschinenverordnung

Recht & Regulierung · Überblick

Roboter und Recht in der EU: EU-Maschinenverordnung, AI Act und was ab 2027 gilt

Stand 5. August 2026 · Lesezeit 16 Minuten · Rechtsüberblick

Kurz gesagt: Für Roboter gibt es keinen einzelnen Paragrafen. Stattdessen greifen mehrere EU-Regeln ineinander. Kern ist die EU-Maschinenverordnung 2023/1230. Sie wird ab dem 20. Januar 2027 angewendet. Dazu kommen der AI Act, der Cyber Resilience Act, die DSGVO und die Produkthaftung. Wichtig: „unmittelbar“ heißt nicht „alle Pflichten sofort“. Die Fristen sind gestaffelt, Teile greifen erst 2028. In Deutschland flankiert das neue MaschinenDG die Verordnung. Dieser Text ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung.

Warum Sie das betrifft

Roboter verlassen die Fabrikhallen. Sie laufen, greifen und treffen eigene Entscheidungen. Genau das überfordert das alte Maschinenrecht. Es war für berechenbare Maschinen gemacht, nicht für lernende Systeme. Deshalb hat die EU ihr Regelwerk grundlegend erneuert. Ob „Roboter“ in diesem Regelwerk überhaupt ein definierter Rechtsbegriff ist, prüft die Analyse zu Robotersteuer und Roboter-Definition.

Den größeren Zusammenhang zeigt der Blick darauf, wie Industrie, Staat und Gesetz 2026 zusammenspielen.

Wer Roboter entwickelt, verkauft oder gewerblich einsetzt, trägt Pflichten. Diese Pflichten hängen an mehreren Verordnungen, nicht an einem Gesetz. Und sie starten nicht alle am selben Tag. Wer die Reihenfolge kennt, plant den Aufwand richtig.

Viele Consumer-Roboter sind heute noch angekündigt oder in Vorbestellung. Nur wenige Modelle sind wirklich im Verkauf. Das Recht läuft der breiten Verfügbarkeit also teils voraus. Das ist gewollt. Sicherheit lässt sich schwer nachrüsten, wenn Millionen Geräte schon im Umlauf sind.

EU-Maschinenverordnung 2023/1230 — ab wann sie gilt

Das zentrale Regelwerk ist die Verordnung (EU) 2023/1230. Sie wurde am 29. Juni 2023 im Amtsblatt veröffentlicht. Angewendet wird sie ab dem 20. Januar 2027. Das steht in Artikel 54. Anders als die alte Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Bis dahin gilt diese Richtlinie weiter. Artikel 51 Absatz 2 hebt die Richtlinie 2006/42/EG mit Wirkung vom 20. Januar 2027 auf — nicht schon mit dem Inkrafttreten der Verordnung im Jahr 2023. Für eine Maschine, die heute gebaut und in Verkehr gebracht wird, ist deshalb die Richtlinie der Maßstab und nicht die Verordnung. Der Stichtag markiert einen Wechsel, keinen Anfang. Bis zum 19. Januar 2027 gilt ein Maschinenrecht, das älter ist als jede Debatte über lernende Systeme.

Nicht alles startet erst 2027. Einzelne Artikel gelten früher, etwa Pflichten rund um benannte Stellen. „Ab 2027 gilt alles“ ist deshalb zu grob. Der 20. Januar 2027 ist der allgemeine Anwendungsbeginn, nicht der einzige Termin.

Für Altmaschinen gibt es eine Übergangsregel. Sie steht in Artikel 52. Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 rechtmäßig nach der alten Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt werden. Das ist aber kein pauschaler Bestandsschutz für jeden Bestand. Es geht um das Erstinverkehrbringen vor dem Stichtag.

Was mit den Papieren geschieht, steht im zweiten Absatz desselben Artikels. EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen, die nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt oder erteilt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. Sie verfallen nicht am Stichtag. Damit entscheidet das Ablaufdatum einer solchen Bescheinigung mit darüber, ab wann die Verordnung für ein bestimmtes Produkt praktisch greift.

Eine Ausnahme läuft dem Stichtag weit voraus und wird selten genannt. Für Produkte, die noch unter die alte Richtlinie fallen, gilt Kapitel VI der Verordnung entsprechend bereits seit dem 19. Juli 2023 — an der Stelle von Artikel 11 der Richtlinie, und auch für Verfahren, die vorher eingeleitet wurden. Kapitel VI trägt die Überschrift Überwachung des Unionsmarkts und Schutzklauselverfahren der Union; Artikel 11 der Richtlinie heißt Schutzklausel — er ist bis zum Stichtag in Kraft und für die erfassten Produkte lediglich verdrängt. In diesem einen Punkt arbeiten die Marktüberwachungsbehörden also seit über drei Jahren nach der Verordnung, während daneben noch nach der Richtlinie gebaut wird.

Dabei werden drei Begriffe oft verwechselt. Inverkehrbringen meint die erste Bereitstellung auf dem EU-Markt. Bereitstellen meint jede spätere Abgabe in der Lieferkette. Inbetriebnahme meint den ersten bestimmungsgemäßen Einsatz. Diese Stichtagslogik entscheidet, welche Regeln greifen.

Wann KI und Machine Learning unter die Verordnung fallen

Roboter überquert eine markierte Schwelle am Boden, abstrakte Regel-Grenze
Über die Regel-Grenze

Der größte Sprung betrifft Software und Autonomie. Die Verordnung dehnt die Maschinensicherheit auf sich entwickelndes Verhalten aus. Ein Roboter ist damit nicht mehr nur Mechanik. Er ist ein System aus Hardware, Software und veränderlichem Verhalten.

Anhang III adressiert Maschinen, deren Verhalten oder Logik sich bestimmungsgemäß entwickelt. Der Hersteller muss die Mensch-Maschine-Schnittstelle anpassen. Der Roboter muss angemessen auf Personen reagieren und geplante Handlungen mitteilen. Sicherheitsrelevante Entscheidungsdaten sind aufzuzeichnen und 1 Jahr zu speichern. Die inhärente Sicherheit muss jederzeit korrigierbar bleiben.

Nicht jede sicherheitsrelevante KI braucht automatisch eine benannte Stelle. Der Weg richtet sich nach Artikel 25 und Anhang I. Maschinen in Anhang I Teil A verlangen zwingend ein Verfahren mit benannter Stelle. Bei Teil B genügt oft die interne Fertigungskontrolle, wenn harmonisierte Normen vollständig angewendet werden.

Nicht in Anhang I gelistete Maschinen kommen meist mit Selbstbewertung aus. Das nennt sich interne Fertigungskontrolle nach Modul A. Erst wenn eine KI über sicherheitskritische Funktionen entscheidet, verschärft sich der Weg. Ein Beispiel ist das Anhalten vor einem Menschen. Ob dann eine benannte Stelle nötig ist, hängt vom konkreten Verfahren ab.

In der Praxis betrifft das etwa autonome mobile Roboter in der Intralogistik. Sie fahren neben Menschen und weichen selbstständig aus. Genau solche Sicherheitsfunktionen rücken in den Fokus der Verordnung. Der Aufwand steigt, dafür wächst die geprüfte Sicherheit.

Was der AI Omnibus neu ordnet

Wie sich das Zusammenspiel von AI Act und Maschinen-VO verschiebt, ordnen wir in der Änderung durch den AI Omnibus vom Juli 2026 ein. Die folgenden Punkte sind nach vorliegenden Angaben (Stand 08/2026) wiedergegeben. Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten; die hier genannten Fristen sind in ihrem veröffentlichten Primärtext festgelegt.

Nach vorliegenden Angaben (Stand 08/2026) verschiebt die Verordnung (EU) 2026/1744 die Maschinen-VO im AI Act. Sie wandert von Anhang I Abschnitt A nach Abschnitt B. Der Ansatz wird dadurch sektorspezifisch. Für in Maschinen eingebettete KI regelt vor allem die Maschinen-VO die Details. Eine schlichte Doppelregulierung ab 2027 ist damit vom Tisch.

Auch die Fristen verschieben sich. Nach vorliegenden Angaben (Stand 08/2026) gilt eigenständige Hochrisiko-KI nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027. Als Sicherheitsbauteil eingebettete Hochrisiko-KI greift erst ab dem 2. August 2028. Der Stichtag der Maschinen-VO bleibt davon unberührt. Der 20. Januar 2027 steht fest. Was die Maschinensicherheitsnormen konkret vom Roboter und was von der Zelle verlangen, steht in unserem Überblick zur Klasse.

Ein weiterer Punkt betrifft delegierte Rechtsakte. Die Basis dafür steht in Artikel 6 der Maschinen-VO, nicht in Artikel 8. Artikel 6 erlaubt, die Hochrisiko-Liste in Anhang I an den Fortschritt anzupassen. Nach vorliegenden Angaben (Stand 08/2026) sollen bis 2. August 2028 KI-Integrations-Rechtsakte folgen. Diese sind derzeit noch nicht erlassen und damit offen.

Wie sich lernende KI-Systeme in Maschinen technisch verhalten, zeigt unser Überblick zu lernenden KI-Systemen in Maschinen. Rechtlich bleibt die Einordnung eine Einzelfallfrage. Sie hängt von Funktion und Einbettung der KI ab. Pauschale Aussagen führen hier schnell in die Irre.

Bußgelder: drei Stufen statt einer (AI Act Art. 99)

Beim AI Act kursiert eine Zahl besonders oft. 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Dieser Höchstrahmen stimmt, gilt aber nur für einen Fall. Er betrifft verbotene Praktiken nach Artikel 5. Als pauschale Strafe für jeden Verstoß ist er falsch.

Artikel 99 kennt drei Stufen. Verstöße gegen Pflichten von Anbietern, Einführern, Händlern oder Betreibern kosten bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent. Auch Transparenzpflichten fallen in diese Stufe. Falsche oder irreführende Angaben an Behörden liegen bei bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent. Für KMU und Start-ups gilt jeweils der niedrigere Betrag.

Für Sie ist der Höchstwert die Ausnahme, nicht die Regel. Die meisten Hersteller- und Betreiberpflichten liegen in der mittleren Stufe. Das macht die Zahlen nicht harmlos. Aber es lohnt sich, die richtige Stufe zu kennen. Welche Pflicht seit dem 2. August 2026 unmittelbar gilt und was sie für erzeugte Inhalte bedeutet, steht im Beitrag zur Kennzeichnung nach Artikel 50.

Maschinensicherheit, Cybersicherheit und der CRA (2024/2847)

Cybersicherheit ist neuerdings Teil der Maschinensicherheit. Die Maschinen-VO verlangt Schutz gegen Manipulation sicherheitsrelevanter Funktionen. Ein Roboter, dessen Steuerung sich kapern lässt, gilt nicht als sicher. Das deckt aber nur den maschinensicherheitsrelevanten Teil ab. Den breiteren Rahmen setzt der Cyber Resilience Act.

Der CRA ist die Verordnung (EU) 2024/2847. Sie trat am 10. Dezember 2024 in Kraft. Nach vorliegenden Angaben (Stand 08/2026) greifen die Melde- und Berichtspflichten ab dem 11. September 2026. Die Kernpflichten folgen ab dem 11. Dezember 2027. Vernetzte Roboter zählen ausdrücklich zu den Produkten mit digitalen Elementen.

Es gilt nicht „jede Schwachstelle binnen 24 Stunden“. Nach vorliegenden Angaben (Stand 08/2026) ist der Prozess gestuft. Eine Frühwarnung erfolgt binnen 24 Stunden. Eine ausführlichere Meldung folgt binnen 72 Stunden. Ein Abschlussbericht kommt später hinzu, meist binnen 14 Tagen nach einer Korrekturmaßnahme.

Meldepflichtig sind zudem nur aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwere Vorkommnisse. Nicht jede kleine Lücke muss gemeldet werden. Auch beim Support kursiert ein festes Fixum. Nach vorliegenden Angaben (Stand 08/2026) gilt aber kein starrer 60-Monate-Wert. Sicherheitsupdates sind über den Supportzeitraum zu liefern, in der Regel mindestens 5 Jahre, gekoppelt an die erwartete Nutzungsdauer.

Ein weiterer Baustein ist die Software-Stückliste, kurz SBOM. Sie dokumentiert die Komponenten eines Produkts maschinenlesbar. Wie tief diese Liste reichen muss, ist im Detail offen (nach vorliegenden Angaben, Stand 08/2026). Die Richtung ist klar. Hersteller müssen ihre Softwarebestandteile kennen und pflegen. Wie sich Cybersicherheit und Datenschutz an einem vernetzten Gerät konkret berühren, führt der Beitrag zu Datenschutz und Cybersicherheit bei fliegenden Systemen am Beispiel der Drohne aus.

Digitale Anleitung — und wann Papier Pflicht bleibt

Die Verordnung erlaubt digitale Betriebsanleitungen. Das steht in Artikel 10 Absatz 7. Der Zugriffsweg muss aber an der Maschine oder Verpackung angegeben sein. Das Format muss Ausdrucken, Herunterladen und Speichern erlauben. Die Anleitung muss auch bei einem Ausfall zugänglich bleiben.

Die Anleitung muss online über die Lebensdauer verfügbar sein, mindestens jedoch 10 Jahre ab Inverkehrbringen. Das ist nicht dasselbe wie die Aufbewahrung der technischen Unterlagen. Online-Verfügbarkeit und Aufbewahrungspflicht sind zwei getrennte Dinge.

Papier bleibt in bestimmten Fällen Pflicht. Auf Verlangen beim Kauf gibt es eine kostenlose Papierfassung binnen 1 Monat. Für nichtprofessionelle Nutzer müssen wesentliche Sicherheitsinformationen stets auf Papier vorliegen. In Deutschland kommt die Sprachpflicht hinzu. Nach dem MaschinenDG müssen Anleitung und Sicherheitsinfos auf Deutsch verfasst sein.

Wann ein Umbau als „wesentliche Veränderung“ gilt

Close-up einer Roboterhand auf einer klaren geometrischen Fläche, Sinnbild für Ordnung und Konformität
Ordnung und Konformität

Ein wichtiger Begriff heißt „wesentliche Veränderung“. Die Legaldefinition steht in Artikel 3 Nummer 16. Gemeint ist eine vom Hersteller nicht geplante physische oder digitale Änderung. Sie muss die Sicherheit beeinträchtigen. Erst dann kann eine neue Konformitätsbewertung nötig werden.

Ein Retrofit oder ein Software-Update löst nicht automatisch eine neue CE-Bewertung aus. Die Voraussetzungen sind kumulativ. Nötig wird die neue Bewertung erst, wenn eine neue Gefährdung entsteht. Oder wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen für Stabilität und Festigkeit gebraucht werden. Vom Hersteller geplante Updates zählen nicht als wesentliche Veränderung.

Wer den Roboter so verändert, wird unter Umständen selbst zum Hersteller. Dann trägt er dessen Pflichten. Das betrifft etwa umfangreiche Umbauten neben Menschen. Wer nur wartet oder vorgesehene Updates einspielt, bleibt Betreiber. Bei tiefen Umbauten an humanoiden Robotern lohnt eine genaue Prüfung.

Wer welche Rolle hat — vom Hersteller bis zum Betreiber

Textfreie CE-artige Siegel-Prägung auf einem Robotergehäuse als Konformitäts-Andeutung
Siegel ohne Text

Die Pflichten hängen an der Rolle. Der Hersteller trägt die Hauptlast. Er verantwortet Konformitätsbewertung, Dokumentation und CE-Kennzeichnung. Ein Bevollmächtigter kann ihn in der EU vertreten. Er übernimmt aber nicht automatisch alle Herstellerpflichten.

Der Importeur ist eine eigene Rolle. Er wird nicht allein durch die Einfuhr zum Hersteller. Das ergibt sich aus Artikel 17. Erst wenn er unter eigener Marke verkauft, gilt er als Hersteller. Dasselbe gilt, wenn er das Produkt konformitätsrelevant verändert.

Der Importeur hat trotzdem eigene Pflichten. Er muss prüfen, ob Konformitätsbewertung und Dokumentation vorliegen. Er muss die CE-Kennzeichnung kontrollieren. Der Händler gibt das Produkt weiter und prüft grundlegende Formalien. Der Integrator baut Maschinen zusammen und kann dadurch selbst zum Hersteller einer Gesamtheit werden.

Am Ende der Kette steht der Betreiber. Er setzt den Roboter ein. Er erstellt eine Gefährdungsbeurteilung, schult Mitarbeiter und wartet das Gerät. Gerade neben Menschen ist diese Verantwortung hoch. Wer nur kauft und einschaltet, handelt fahrlässig. Wie sich diese Rollen entlang einer realen Lieferkette verteilen, wenn ein Gerät im Auftrag gefertigt und unter fremdem Namen vertrieben wird, zeigt der Beitrag zu Fertigung im Auftrag und der Frage, wer am Ende Hersteller ist.

Was das CE-Zeichen aussagt — und was nicht

Viele Rahmen münden in ein sichtbares Zeichen, das CE-Kennzeichen. Es ist eine Erklärung des Herstellers. Er bestätigt damit, dass sein Produkt die geltenden EU-Vorschriften erfüllt. Es ist keine behördliche Prüfung und kein Qualitätssiegel. Ebenso wenig ist ein Einsatznachweis aus dem militärischen Bereich ein Konformitätsbeleg; was Bewährung im Feld für die zivile Zulassung bedeutet, ist eine eigene Frage.

Das CE-Zeichen bündelt nicht automatisch Maschinen-, KI- und Cybersicherheit in einem Stempel. Welche Vorschriften gelten, hängt vom konkreten Produkt ab. Die EU-Konformitätserklärung listet die jeweils einschlägigen Rechtsakte auf. Erst dieses Dokument zeigt, was der Hersteller berücksichtigt hat.

Für Sie als Käufer ist das CE-Zeichen ein erster Anhaltspunkt. Es sagt nicht, dass jedes Gerät fehlerfrei ist. Prüfen Sie zusätzlich Konformitätserklärung und Betriebsanleitung. Fehlen diese Unterlagen oder sind sie nur fremdsprachig, ist das ein Warnzeichen. Ein seriöser Anbieter liefert sie vollständig und auf Deutsch mit.

Was das für Deutschland heißt — das MaschinenDG

Ein verbreiteter Satz behauptet, es gebe kein deutsches Robotergesetz. Das stimmt so nicht mehr. Deutschland hat das MaschinenDG erlassen. Es ist das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230. Ausgefertigt wurde es am 2. Dezember 2025, in Kraft trat es am 6. Dezember 2025.

Das Gesetz flankiert die EU-Verordnung national. § 2 regelt die deutsche Sprachpflicht. § 4 betrifft die Marktüberwachung durch Stichproben. § 9 enthält Bußgeldvorschriften, § 10 Strafvorschriften. § 11 regelt den Übergang für Altmaschinen, § 12 die Anwendung.

Der Zeitplan folgt der Verordnung. Nach § 12 sind die §§ 1, 2, 4 und 8 bis 11 ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden. Die konkreten Bußgeldhöhen in § 9 und die Straftatbestände in § 10 sind hier nicht im Detail belegt (nach vorliegenden Angaben, Stand 08/2026). Die Durchsetzung übernehmen die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Sie können nicht konforme Produkte aus dem Verkehr ziehen.

Im Arbeits- und Pflegebereich wird das besonders sichtbar. Ein Roboter neben Beschäftigten unterliegt zusätzlich dem Arbeitsschutz. Die Gefährdungsbeurteilung ist dort Pflicht. Diese Fragen vertiefen wir im Ratgeber zu Robotern für Senioren. Für deutsche Betriebe sind die EU-Rahmen also Alltag, nicht ferne Theorie.

Import aus Drittländern

Viele Roboter kommen aus China und anderen Drittländern. Für sie gelten dieselben EU-Regeln wie für europäische Produkte. Das greift, sobald sie den Markt erreichen. Ein importierter Roboter braucht eine gültige CE-Konformität. Dazu kommen die Funk-Zulassung und ab 2027 die Maschinen-VO. Bei Geräten mit militärischer Schwesterlinie kommt die Ausfuhrkontrolle hinzu; wie sich zivile und staatliche Produktlinien bei Dual-Use-Robotik trennen, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls.

Die Verantwortung liegt beim Importeur. Er muss prüfen, ob der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat. Fehlt die Konformität, darf er das Produkt nicht bereitstellen. Der Cyber Resilience Act erfasst auch Hersteller außerhalb der EU. Entscheidend ist, dass ihre Produkte hier verkauft werden.

Wer ohne europäische Zulassung einführt, trägt das Risiko selbst. Verändert der Importeur das Produkt konformitätsrelevant, wird er nach Artikel 17 zum Hersteller. Dann gelten die vollen Herstellerpflichten. Wie sich Handelskonflikte auswirken, ordnen wir in unseren Roboter-News ein.

DSGVO: wann eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist

Sobald ein Roboter Personen erfasst, greift die DSGVO. Das betrifft Kameras, Mikrofone und andere Sensoren. Praktisch jeder Serviceroboter im öffentlichen Raum fällt darunter. Damit stellt sich die Frage nach der Folgenabschätzung. Sie ist nicht immer automatisch nötig.

Artikel 35 verlangt eine Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko. Das ist die Grundschwelle. Für die systematische Überwachung nennt Absatz 3 eine zusätzliche Bedingung. Sie muss weiträumig sein und öffentlich zugängliche Bereiche betreffen. Erst dann ist die Folgenabschätzung zwingend.

Für Roboter mit Überwachungsfunktion ist Datenschutz kein Nebenaspekt. Das gilt etwa für Wach- oder Patrouillen-Modelle. Wir vertiefen diese Fragen im Zusammenhang mit Roboterhunden. Dort prägen Kameras und Patrouille die Debatte. Ein pauschales Unbedenklichkeits-Versprechen zum Datenschutz führt dabei leicht in die Irre — entscheidend ist immer der Einzelfall.

Produkthaftung, wenn Software zum Produkt wird

Wenn ein Roboter Schaden anrichtet, stellt sich die Haftungsfrage. Grundsätzlich haftet der Hersteller für Fehler seines Produkts. Das gilt unabhängig vom Verschulden. Die EU hat ihr Produkthaftungsrecht modernisiert. Nach vorliegenden Angaben (Stand 08/2026) erfasst die Richtlinie (EU) 2024/2853 auch Software und KI-Systeme als Produkte. Wie sich diese Haftungsfrage bei einem Gerät stellt, das unmittelbar am Körper arbeitet, zeigt der Beitrag zum Tattoo-Roboter und seiner Haftungslage.

Die Eckdaten dazu sind konditional zu lesen. Nach vorliegenden Angaben (Stand 08/2026) trat die Richtlinie am 9. Dezember 2024 in Kraft. Die Umsetzungsfrist läuft bis 9. Dezember 2026. Für zuvor in Verkehr gebrachte Produkte gilt das alte Produkthaftungsrecht weiter. Maßgeblich für konkrete Ansprüche ist die nationale Umsetzung. Warum Konformität und Haftung zwei getrennte Prüfungen sind und wie die Übergangsregel zum 8. Dezember 2026 wirkt, behandelt der Beitrag Wer haftet, wenn ein Roboter Schaden anrichtet?.

Autonome Systeme werfen neue Fragen auf. Ein lernender Roboter kann sich anders verhalten als bei der Auslieferung. Die modernisierte Haftung erleichtert Geschädigten den Nachweis. Sie sieht Auskunfts- und Offenlegungsrechte vor. Gute Dokumentation schützt Hersteller, lückenlose Aufzeichnung schützt Betreiber.

Daneben bleibt die eigene Verantwortung des Betreibers. Wer gewerblich einsetzt, muss bestimmungsgemäß betreiben, warten und beaufsichtigen. Ob die vorhandene Betriebshaftpflicht ein solches Gerät erfasst, entscheidet der eigene Versicherungsschein — und welche Police bei einem Softwarefehler zuerst zuständig ist, hängt nicht am Wort Roboter, sondern an der Verantwortlichkeit für den Schaden. Die Grenze zur Herstellerhaftung verläuft dort, wo der Nutzer verändert oder falsch einsetzt.

Zeitleiste bis 2028

Zeitleiste EU/DE bis 2028
EU- und deutsche Fristen bis 2028; belegte Termine hervorgehoben, die übrigen nach vorliegenden Angaben (Stand 08/2026).

Mehrere Fristen laufen zeitlich gestaffelt. Ihre Reihenfolge entscheidet über die Planung. Jede Frist hat einen eigenen Geltungsbereich.

Datum Regelwerk Was gilt
10. Dezember 2024 Cyber Resilience Act (2024/2847) in Kraft getreten
27. Juli 2026 AI Omnibus (2026/1744) in Kraft, ordnet AI Act und Maschinen-VO neu
11. September 2026 Cyber Resilience Act Melde- und Berichtspflichten beginnen
20. Januar 2027 Maschinenverordnung 2023/1230 allgemeiner Anwendungsbeginn
2. Dezember 2027 AI Act (nach Omnibus) Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III
11. Dezember 2027 Cyber Resilience Act Kernpflichten in Kraft
2. August 2028 AI Act (nach Omnibus) eingebettete Hochrisiko-KI

Die genannten Omnibus-Termine sind in der Verordnung (EU) 2026/1744 festgelegt. Die Angaben zum CRA sind nach vorliegenden Angaben (Stand 08/2026) wiedergegeben. Belegt ist vor allem der 20. Januar 2027. Die Robotik-Regulierung verdichtet sich in Stufen.

Fazit: kein Paragraf, sondern ein System

Es gibt kein einzelnes Robotergesetz. Stattdessen wirkt ein System aus mehreren Rahmen zusammen. Maschinen-VO, AI Act, Cyber Resilience Act, DSGVO und Produkthaftung greifen ineinander. In Deutschland kommt das MaschinenDG hinzu. Für die Sicherheit ist das ein Fortschritt.

Hersteller planen Konformität von Anfang an. Betreiber klären ihre Pflichten vor dem Einsatz. Käufer achten auf CE, Dokumentation und einen greifbaren Verantwortlichen. Und alle rechnen mit gestaffelten Fristen, nicht mit einem Stichtag für alles.

Dieser Text ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung. Er nennt die wichtigen Rahmen und Fristen, ersetzt aber im Einzelfall keine juristische Prüfung. Belegt sind vor allem der Anwendungsbeginn am 20. Januar 2027 und die Eckdaten des MaschinenDG. Die genannten Omnibus-Termine sind in der Verordnung (EU) 2026/1744 festgelegt. Die Angaben zum CRA und zur Produkthaftung sind nach vorliegenden Angaben (Stand 08/2026) wiedergegeben. Für weitere Recht- und Regulierungsthemen lohnt der Blick in unsere Sammlung.

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fluxlane Redaktion

Neutrale Einordnung zu Service- und Haushaltsrobotern und Physical AI — mit Fokus auf den deutschen Markt, klaren Status-Angaben und quellenbelegten Zahlen. Wie wir arbeiten und Quellen prüfen.

Ab wann gilt die Maschinenverordnung?

Die Verordnung (EU) 2023/1230 wird ab dem 20. Januar 2027 angewendet. Das steht in Artikel 54. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Einzelne Artikel gelten schon früher, deshalb ist der Stichtag nicht der einzige Termin.

Gilt 2027 alles gleichzeitig?

Nein. Der 20. Januar 2027 ist der Anwendungsbeginn der Maschinenverordnung. AI Act und Cyber Resilience Act greifen in gestaffelten Stufen. Eingebettete Hochrisiko-KI zählt nach vorliegenden Angaben (Stand 08/2026) erst ab dem 2. August 2028.

Braucht mein Roboter CE?

In der Regel ja. Das CE-Zeichen ist die Erklärung des Herstellers, dass ein Produkt die geltenden EU-Vorschriften erfüllt. Es ist keine behördliche Prüfung. Welche Rechtsakte gelten, hängt vom konkreten Produkt ab und steht in der Konformitätserklärung.

Ist immer eine benannte Stelle nötig?

Nein. Nach Artikel 25 gibt es mehrere Konformitätswege. Eine benannte Stelle ist bei Anhang I Teil A zwingend. Viele Maschinen kommen mit interner Fertigungskontrolle aus, also mit Selbstbewertung.

Was ist eine „wesentliche Veränderung“?

Das ist eine vom Hersteller nicht geplante Änderung, die die Sicherheit beeinträchtigt. Die Definition steht in Artikel 3 Nummer 16. Ein Software-Update oder Retrofit löst nicht automatisch eine neue CE-Bewertung aus. Wer tief umbaut, wird unter Umständen selbst zum Hersteller.

Ist der Importeur ein Hersteller?

Nein. Ein Importeur wird nicht allein durch die Einfuhr zum Hersteller. Das ergibt sich aus Artikel 17. Erst wer unter eigener Marke verkauft oder das Produkt konformitätsrelevant verändert, gilt als Hersteller.

Gibt es ein deutsches Gesetz?

Ja. Das MaschinenDG führt die Verordnung (EU) 2023/1230 national durch. Es wurde am 2. Dezember 2025 ausgefertigt und trat am 6. Dezember 2025 in Kraft. Es regelt unter anderem die deutsche Sprachpflicht und die Marktüberwachung.

Was regelt der Cyber Resilience Act?

Der CRA (Verordnung (EU) 2024/2847) verlangt Cybersicherheit für vernetzte Produkte, auch Roboter. Er trat am 10. Dezember 2024 in Kraft. Nach vorliegenden Angaben (Stand 08/2026) beginnen die Meldepflichten am 11. September 2026, die Kernpflichten am 11. Dezember 2027. Die Schwachstellenmeldung ist gestuft, nicht pauschal binnen 24 Stunden.

Welche DSGVO-Pflichten haben Roboter?

Sobald ein Roboter mit Kameras oder Mikrofonen Personen erfasst, gilt die DSGVO. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 ist bei hohem Risiko nötig. Bei systematischer Überwachung muss diese zusätzlich weiträumig sein und öffentlich zugängliche Bereiche betreffen. Sie ist also nicht immer automatisch Pflicht.

Wie hoch sind die Bußgelder nach dem AI Act?

Der AI Act kennt drei Stufen (Artikel 99). Bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent gelten nur für verbotene Praktiken nach Artikel 5. Verstöße gegen Anbieter- und Betreiberpflichten liegen bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent. Falsche Angaben an Behörden kosten bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent.

Ersetzt dieser Überblick eine Rechtsberatung?

Nein. Dieser Text ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung. Er nennt die wichtigen Rahmen und Fristen. Bei konkreten Entwicklungs-, Import- oder Einsatzfragen sollten Sie fachkundigen Rechtsrat einholen.

Dass eine zulässige Messevorführung noch keine Marktkonformität ist, steht ausdrücklich im Verordnungstext — was daraus folgt, zeigen wir am Beispiel der IFA 2026.

Was Verbraucher tun können, wenn ein gekauftes Gerät gefährlich ist, steht in unserem Beitrag ein gefährliches Produkt melden.

Quellen & Stand: Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung, u. a. Art. 3 Nr. 16, Art. 6, Art. 10 Abs. 7, Art. 17, Art. 25, Art. 52, Art. 54, Anhang I/III); MaschinenDG (§§ 2, 4, 9–12, gesetze-im-internet.de); AI Act, Verordnung (EU) 2024/1689 (Art. 99); Digital Omnibus, Verordnung (EU) 2026/1744; Cyber Resilience Act, Verordnung (EU) 2024/2847 (Art. 14, nach vorliegenden Angaben); DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679 (Art. 35); Produkthaftungs-Richtlinie (EU) 2024/2853 (nach vorliegenden Angaben). Belegt sind vor allem der 20. Januar 2027 und die Eckdaten des MaschinenDG. Übrige Fristen und Schwellen sind nach bestem Wissen wiedergegeben, ohne Gewähr. Dieser Überblick ist eine redaktionelle Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 5. August 2026.

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