Recht & Regulierung · Verbraucherrechte
Gefährliches Produkt melden: an wen Sie sich wenden, wenn der Händler schweigt
Kurz gesagt: Zuständig ist eine nach Landesrecht bestimmte Behörde, denn § 25 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes weist die Marktüberwachung den Ländern zu. Daneben steht ein europäischer Weg: Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/988 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Beschwerden von Verbrauchern über Produktsicherheit entgegenzunehmen und ihnen nachzugehen, und Artikel 34 Absatz 3 öffnet dafür eine gesonderte Rubrik des Safety-Gate-Portals. Der Aufwand lohnt sich, weil eine Meldung nicht bei Ihrem Einzelfall stehen bleibt, sondern über die Korrekturmaßnahmen des Herstellers alle Käufer desselben Geräts erreichen kann.
Warum der Händler nicht die letzte Adresse ist
Ein Akku, der beim Laden heiß wird und anfängt zu riechen, ist kein Fall für die Rückgabefrist. Sie schreiben den Händler an, schildern den Vorgang, und zurück kommt ein Textbaustein über die Garantie. Danach passiert nichts mehr. Viele hören hier auf, weil der Händler der einzige Ansprechpartner zu sein scheint, den man kennt. Er ist jedoch nur einer von mehreren, und er ist nicht derjenige, der etwas anordnen kann.
Ihr Fall läuft ab hier auf zwei Spuren. Die eine ist Ihr eigener Anspruch gegen Verkäufer oder Hersteller, also Geld oder Ersatz. Die andere ist die Sicherheitsaufsicht, und die interessiert sich nicht für Ihren Kaufvertrag, sondern für alle übrigen Exemplare derselben Serie. Wer nur die erste Spur verfolgt, lässt die zweite liegen, obwohl sie nichts kostet.
Ihre Nachricht an den Händler ist dabei mehr, als sie aussieht. Nach Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/988 muss ein Händler, der Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm bereitgestelltes Produkt gefährlich ist, unverzüglich den Hersteller oder Einführer unterrichten, für Korrekturmaßnahmen sorgen und die Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway unterrichten lassen. Genau diese Information liefert Ihre Schilderung, sofern sie konkret genug ist.
Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung, denn welche Norm Ihren Fall trägt, hängt an Umständen, die hier niemand kennt. Der Weg zur Behörde steht aber offen, egal wie der Händler reagiert, und er kostet Sie nichts. Wie unterschiedlich solche Geräte gebaut sind, sieht man an den Ladestationen handelsüblicher Saugroboter — die rechtliche Behandlung folgt jedoch nicht der Bauart, sondern der Frage, ob von dem Produkt eine Gefahr ausgeht.
Wer zuständig ist: drei Ebenen und ein Stichtag
Das Recht, das hier greift, liegt nicht an einer Stelle, denn drei Ebenen tragen je einen Teil. Die Regeln kommen aus der Union, die Zuweisung der Aufsicht aus dem Bund, die Arbeit selbst aus dem Land.

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, kurz GPSR, gilt nach ihrem Artikel 52 seit dem 13. Dezember 2024. Sie wirkt als Auffang, weil sie nach Artikel 2 Absatz 1 greift, soweit es im Unionsrecht keine spezifischen Sicherheitsbestimmungen mit demselben Ziel gibt. Daneben steht Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020: Absatz 4 verlangt Name und Postanschrift eines in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteurs auf dem Produkt, seiner Verpackung, dem Paket oder in einem Begleitdokument. Diese Pflicht gilt jedoch nicht für alles, was Sie kaufen können, denn Absatz 5 begrenzt den Artikel ausdrücklich auf Produkte, die unter bestimmte Rechtsakte fallen — genannt sind unter anderem die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und die Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstung. Für ein Gerät, das unter einen dieser Rechtsakte fällt, können Sie die Angabe also einfordern; für einen Ersatzakku aus dem Zubehörhandel trägt Artikel 4 diese Erwartung nicht ohne Weiteres.
Der Bund führt das nicht selbst aus. § 25 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes ist an dieser Stelle knapp: Die Marktüberwachung obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Ihre Anlaufstelle ist damit eine Landesbehörde; welche Stelle es in Ihrem Bundesland ist, richtet sich nach Landesrecht und ist hier nicht geprüft. Eine eigene kommunale Zuständigkeit sieht das Gesetz an dieser Stelle nicht vor, denn es verweist auf das Landesrecht.
Beim Stichtag lohnt ein zweiter Blick. Artikel 51 verpflichtet die Mitgliedstaaten, das Bereitstellen von Produkten nicht zu behindern, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden und mit der abgelösten Richtlinie 2001/95/EG konform waren; das betrifft das Bereitstellen auf dem Markt und sagt nichts darüber, wie mit einem gefährlichen Altgerät umzugehen ist. Für Maschinen kommt ab dem 20. Januar 2027 die EU-Maschinenverordnung hinzu, jedoch stellt § 25 Absatz 1 Satz 2 klar, dass Zuständigkeiten unberührt bleiben, die andere Rechtsvorschriften zuweisen.
| Ebene | Fundstelle | Was dort steht | Was das für Sie heißt |
|---|---|---|---|
| Union | VO (EU) 2023/988, Art. 20, 33 Abs. 4, 34 Abs. 3 | Unfallmeldung des Herstellers; Beschwerderecht; Verbraucherrubrik des Safety-Gate-Portals | Zwei Wege, die unabhängig vom Händler offenstehen |
| Union | VO (EU) 2019/1020, Art. 4 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 | Name und Postanschrift des Wirtschaftsakteurs in der Union auf Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitdokument — nur für Produkte unter den in Abs. 5 genannten Rechtsakten, darunter Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und VO (EU) 2016/425 | Die Anschrift für Ihre Meldung, sofern Ihr Gerät unter einen dieser Rechtsakte fällt |
| Bund | § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 ProdSG | Zuweisung an die Länder; Richtwert für Stichproben; Anordnungen gegenüber Online-Marktplätzen | Klärt, wer handeln darf und womit |
| Land | die nach Landesrecht zuständige Behörde, § 25 Abs. 1 Satz 1 ProdSG | Vollzug im Einzelfall | Ihre eigentliche Adresse; welche Stelle, ergibt sich aus Landesrecht |
| Stichtag (keine Verwaltungsebene) | VO (EU) 2023/988, Art. 52 und Art. 51 | Geltung seit 13. Dezember 2024; Übergang für vorher in Verkehr gebrachte Produkte | Ordnet ein, ab wann die Pflichten greifen |
Safety Gate und Safety-Business-Gateway sind zwei Dinge
Die beiden Namen klingen fast gleich und meinen Verschiedenes. Das Safety-Business-Gateway ist nach Artikel 27 Absatz 1 ein Webportal der Kommission, über das Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen Informationen bereitstellen, unter anderem nach Artikel 9, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 20 und Artikel 22. Es ist der Meldeweg der Unternehmen, denn die Vorschrift spricht dort ausschließlich Wirtschaftsakteure und Marktplatzanbieter an.

Artikel 20 Absatz 1 formuliert die Pflicht dahinter knapp: Der Hersteller sorgt dafür, dass ein Unfall, der durch ein in Verkehr gebrachtes oder bereitgestelltes Produkt verursacht wurde, ab dem Zeitpunkt seiner Kenntnis unverzüglich den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemeldet wird, in dem sich der Unfall ereignet hat, und zwar über das Safety-Business-Gateway. Die Meldung umfasst die Art und die Identifikationsnummer des Produkts sowie die Umstände des Unfalls, soweit bekannt. Die Seriennummer ist deshalb kein Detail, denn ohne sie fehlt der Meldung das Merkmal, an dem sich ein Gerät zuordnen lässt.
Einführer und Händler, die von einem solchen Unfall Kenntnis haben, unterrichten nach Absatz 3 unverzüglich den Hersteller, der dann selbst meldet oder einen von ihnen dazu anweist. Sitzt der Hersteller nicht in der Union, sorgt nach Absatz 4 die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dafür, dass gemeldet wird; die Kette endet also nicht an der Außengrenze, sondern nur dort, wo niemand von dem Vorfall erfährt.
Das Safety-Gate-Portal ist die andere Seite. Nach Artikel 34 Absatz 1 unterhält die Kommission es für die Öffentlichkeit, mit kostenlosem und freiem Zugang zu ausgewählten Informationen. Entscheidend für Sie ist Absatz 3: Verbraucher und andere betroffene Parteien können über eine gesonderte Rubrik dieses Portals die Kommission über Produkte informieren, die ein Risiko für Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen könnten, und die Kommission leitet die Angaben nach Prüfung ihrer Richtigkeit gegebenenfalls unverzüglich an die betreffenden Mitgliedstaaten weiter.
Dahinter arbeitet drittens das Schnellwarnsystem Safety Gate, zu dem nach Artikel 25 Absatz 2 die Kommission und die Mitgliedstaaten Zugang haben, jeder Mitgliedstaat über eine benannte zentrale nationale Kontaktstelle. Wie die Verbraucherrubrik des öffentlichen Portals zu bedienen ist, regelt erst ein Durchführungsrechtsakt, weil Artikel 34 Absatz 4 die Modalitäten der Übermittlung durch Verbraucher dorthin verweist.
Was Sie tun, und in welcher Reihenfolge
Bevor eine Meldung rausgeht, entscheidet sich die Sache an Material, das nach wenigen Tagen oft nicht mehr existiert: Der Karton wandert in die Papiertonne, der Chatverlauf beim Marktplatz verfällt, und das Gerät geht zurück an den Händler, weil der es prüfen will. Danach steht Ihre Schilderung allein. Das ist eine schlechtere Ausgangslage, denn nach § 1 Absatz 4 des Produkthaftungsgesetzes tragen Sie die Beweislast für den Fehler, den Schaden und den Zusammenhang zwischen beiden.

Ein Hinweis gehört dieser Liste vorangestellt, denn Sicherheit geht dem Beweiserhalt vor. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hält fest, dass eine Batterie gefährlich ist, wenn sie zu heiß zum Anfassen ist, obwohl gerade nicht geladen wird, oder wenn Gase austreten; zu ausgasenden Batterien schreibt sie: „Aber Vorsicht: Die austretenden Gase sind giftig!“ Ein weiterer Ladevorgang scheidet damit aus, und nach dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz dürfen defekte, beschädigte, verformte oder aufgeblähte Batterien und Akkus nicht mehr verwendet werden. Als sicheren Ort nennt die Freiwillige Feuerwehr München eine nicht brennbare Unterlage im Freien, weil eine Neuentzündung nicht auszuschließen ist; die Berliner Feuerwehr rät davon ab, Akkus in Flucht- und Rettungswegen zu lagern. Fotos, Typenschild und Seriennummer entstehen deshalb, bevor das Gerät nach draußen kommt — der Beweiswert bleibt dabei vollständig erhalten. Raucht das Gerät oder tritt Gas aus, empfiehlt die Berliner Feuerwehr, den Raum zu verlassen, die Tür zu schließen und die Feuerwehr über 112 zu verständigen. Auch für den Rückweg zählt das: Lithiumbatterien sind nach Angabe der BAM Gefahrgut, für das beim Versenden immer gesetzliche Vorschriften und Kennzeichnungspflichten gelten. Diese Angaben wurden am 5. September 2026 abgerufen.
- Das Gerät, unverändert. Ein Rücksendeetikett kommt schnell, jedoch geben Sie damit das einzige Beweisstück aus der Hand.
- Die Typen-, Chargen- oder Seriennummer. Artikel 9 Absatz 5 verlangt ein solches Element am Produkt, leicht erkennbar und lesbar, sonst auf der Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage.
- Name und Postanschrift des Verantwortlichen. Artikel 9 Absatz 6 verlangt sie vom Hersteller. Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 verlangt sie zusätzlich für den Wirtschaftsakteur in der Union, allerdings nur bei Produkten unter den in Absatz 5 genannten Rechtsakten, etwa der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
- Die Angebotsseite als Kopie. Artikel 19 verlangt im Fernabsatz eindeutige und gut sichtbare Angaben: Hersteller mit Postanschrift und E-Mail, bei Herstellern außerhalb der Union die verantwortliche Person, Angaben zur Identifizierung des Produkts sowie Warnhinweise. Diese Pflicht kennt keine solche Einschränkung — sie gilt beim Exoskelett ebenso wie beim Ersatzakku für zwanzig Euro, und ob die Angaben dort standen, belegt später nur eine gesicherte Seite.
- Fotos, Datum, Umstände. Artikel 20 Absatz 1 verlangt in der Meldung die Umstände des Unfalls, soweit bekannt; eine Notiz vom selben Abend trägt weiter als eine Rekonstruktion zwei Wochen später.
- Der vollständige Schriftverkehr, mit Zugangsdatum. Das Datum zählt, weil die Monatsfrist des § 4 Absatz 3 ProdHaftG ab dem Zugang Ihrer Aufforderung läuft.
- Die schriftliche Aufforderung an den Verkäufer, den Hersteller zu benennen. Nach § 4 Absatz 3 ProdHaftG gilt jeder Lieferant als Hersteller, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann und der Lieferant ihn nicht binnen eines Monats benennt.
- Die Meldung an die Landesbehörde, und wenn Sie möchten an die Kommission. Die Beschwerde stützt sich auf Artikel 33 Absatz 4, der europäische Weg auf die Verbraucherrubrik nach Artikel 34 Absatz 3.
- Bei Verletzungen die ärztliche Dokumentation. Artikel 20 Absatz 2 nennt Vorkommnisse, die zum Tod oder zu schwerwiegenden Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit geführt haben.
Die ersten sieben Punkte kosten einen Abend, während der achte ohne sie kaum Wirkung entfaltet, weil sich eine Meldung ohne Produktidentifikation schlecht weiterverfolgen lässt. Mit Seriennummer, Angebotskopie und Fotos wird aus einem Ärgernis ein Vorgang, den eine Behörde einem bestimmten Gerät und einer bestimmten Serie zuordnen kann.
Was eine Meldung auslöst und was sie nicht leistet
Eine Meldung ist kein Antrag, über den jemand zu Ihren Gunsten entscheidet, sondern ein Auslöser, denn die Pflichten treffen anschließend den Hersteller. Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt gefährlich ist, muss er nach Artikel 9 Absatz 8 unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen, die Verbraucher nach Artikel 35 oder 36 unterrichten und die Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway informieren. Dabei hat er Angaben zum Risiko und zu bereits ergriffenen Maßnahmen zu machen sowie, falls verfügbar, die nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselte Zahl der noch auf dem Markt befindlichen Produkte.

Auf Behördenseite läuft die Sache europäisch weiter, weil eine nationale Maßnahme dort nicht stehen bleibt. Nach Artikel 26 Absatz 4 übermitteln die nationalen Behörden die Meldungen nach Absatz 1 — also Korrekturmaßnahmen zu Produkten, die ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen — innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Maßnahme über das Schnellwarnsystem Safety Gate. Artikel 33 Absatz 1 hält dazu fest, dass die Öffentlichkeit grundsätzlich Zugang zu Informationen über die Produktidentifizierung, die Art des Risikos und die getroffenen Maßnahmen hat.
Für die Betroffenen wird das konkret, weil nach Artikel 35 Absatz 1 alle ermittelbaren Verbraucher im Fall eines Rückrufs oder einer Sicherheitswarnung direkt und unverzüglich zu unterrichten sind. Sind nicht alle erreichbar, verlangt Absatz 4 eine klare und sichtbare Rückrufanzeige über andere Kanäle, von der eigenen Website bis zu Ankündigungen in Massenmedien.
Was eine Meldung nicht leistet, gehört ebenso dazu. Sie ersetzt keinen Anspruch, sie setzt keine Frist gegen den Händler in Gang, und sie führt nicht automatisch zu einem Rückruf, weil die Behörde den Fall erst bewerten muss. Sie eröffnet jedoch Mittel, die Ihnen selbst nicht zustehen: Nach § 25 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes darf die Marktüberwachungsbehörde einem Online-Marktplatz anordnen, bestimmte Inhalte zu entfernen, den Zugang zu sperren oder einen ausdrücklichen Warnhinweis anzuzeigen. Nach Artikel 33 Absatz 4 gehen die Mitgliedstaaten Beschwerden zudem in angemessener Weise nach und informieren den Beschwerdeführer nach nationalem Recht über die Folgemaßnahmen.
Wenn jemand verletzt wurde: der zweite Weg
Bei einem Personenschaden verschiebt sich das Gewicht, denn neben dem Aufsichtsweg steht dann das Produkthaftungsgesetz. § 1 Absatz 1 ordnet an: Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Hersteller dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ein Verschulden muss dafür nicht nachgewiesen werden, weil die Haftung am Fehler des Produkts anknüpft und nicht am Verhalten einer Person.

Beim Sachschaden ist die Norm enger, als sie klingt: Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 greift sie nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hauptsächlich dafür verwendet worden ist. Der verschmorte Akku selbst fällt nicht darunter, der Schrank, in dem er lag, kann jedoch darunterfallen.
Wer als Hersteller gilt, ist weiter gefasst, als das Wort vermuten lässt. Nach § 4 Absatz 1 ist es auch, wer sich durch das Anbringen seines Namens oder seiner Marke als Hersteller ausgibt — bei Handelsmarken ist das der entscheidende Satz. Nach Absatz 2 gilt zudem als Hersteller, wer ein Produkt zum Vertrieb in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens einführt, sodass der Einführer in derselben Reihe steht wie ein Werk in Asien.
Praktisch am wichtigsten ist der dritte Absatz. Kann der Hersteller nicht festgestellt werden, gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller — es sei denn, er benennt dem Geschädigten innerhalb eines Monats nach Zugang von dessen Aufforderung den Hersteller oder die Person, die ihm das Produkt geliefert hat. Ein Verkäufer, der auf diese Frage schweigt, verbessert seine Lage dadurch also nicht, denn die Frist läuft ohne sein Zutun ab.
Die Gewährleistung ersetzt dieses Gesetz nicht, weil es andere Schäden erfasst als die Mängel am Gerät selbst. Wie unübersichtlich die Zuordnung erst wird, sobald Software im Spiel ist, zeigt die Frage, welche Police bei einem Softwarefehler zuerst zuständig ist.
Wo dieser Weg dünn wird
Ehrlich bleibt der Weg nur, wenn seine schwachen Stellen mitgenannt werden. Die Beweislast liegt nach § 1 Absatz 4 ProdHaftG bei Ihnen, und zwar für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang. § 1 Absatz 2 nennt zudem Ausschlussgründe, etwa dass das Produkt den Fehler beim Inverkehrbringen noch nicht hatte oder dass er nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte.
Auf der Aufsichtsseite steht eine Zahl, die man kennen sollte, weil sie die Erwartung an das Tempo dämpft. § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes nennt für Stichproben nach der Verordnung (EU) 2019/1020 einen Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1.000 Einwohner und Jahr — einen Richtwert für die aktive Marktbeobachtung, keine Grenze für Beschwerden, aber einen Hinweis auf die Größenordnung dieses Vollzugs.
Ein zweiter dünner Punkt ist der Verkäufer, den es scheinbar nicht gibt. Fehlt im Angebot die nach Artikel 19 verlangte Anschrift, liegt der Schluss nahe, dass niemand verantwortlich ist. Er trägt jedoch nicht, weil nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/1020 auch ein in der Union niedergelassener Fulfilment-Dienstleister der verantwortliche Wirtschaftsakteur sein kann, sofern kein anderer Wirtschaftsakteur nach den Buchstaben a, b und c in der Union niedergelassen ist; prüfbar bleibt die engere Frage, ob die Pflichtangaben im Angebot standen.
Und dann ist da das CE-Zeichen, das viele für ein Prüfsiegel halten. Nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gibt der Hersteller mit dem Anbringen an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit den einschlägigen Anforderungen übernimmt — eine Erklärung also, keine Bestätigung einer Behörde. Absatz 2 zieht die Grenze in die andere Richtung, denn die Kennzeichnung wird nur auf Produkten angebracht, für die eine spezifische Harmonisierungsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt, und auf keinem anderen Produkt. Ein Gerät, das allein unter das Auffangregime der Produktsicherheitsverordnung fällt, trägt deshalb kein CE-Zeichen, und aus dessen Fehlen folgt für sich genommen kein Verstoß. Wie schwierig die Einordnung wird, sobald CE, Medizinprodukterecht und KI-Regeln auf dasselbe Gerät treffen, zeigt der Blick auf Krankenhausroboter zwischen CE, MDR und AI Act.
Zwei Fragen lassen sich am Verordnungstext nicht beantworten: Welche Stelle in Ihrem Bundesland die Meldung entgegennimmt, ergibt sich aus Landesrecht, und wie die Verbraucherrubrik des Safety-Gate-Portals zu bedienen ist, regelt erst ein Durchführungsrechtsakt. Die erste Frage beantwortet die Landesverwaltung schneller als jede eigene Recherche, weil die Zuweisung dort geregelt ist und nicht in der Verordnung steht.
Welches Haftungsrecht dabei greift und was sich zum 8. Dezember 2026 ändert, erklärt unser Beitrag zur Produkthaftung ab Dezember 2026.
Welche Angaben ein Onlineangebot zeigen muss, damit es überhaupt einen Adressaten gibt, zeigt unser Beitrag zum Privatkauf eines Exoskeletts.
Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, deutsche Sprachfassung, EUR-Lex CELEX 32023R0988, Urtext, abgerufen am 4. September 2026 (Artikel 2, 9, 12, 19, 20, 25, 26, 27, 33, 34, 35, 37, 51, 52). · Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten, deutsche Sprachfassung, EUR-Lex CELEX 32019R1020, Urtext, abgerufen am 4. September 2026 (Artikel 4 Absätze 1 bis 5). · Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Artikel 30, deutsche Sprachfassung, EUR-Lex CELEX 32008R0765, abgerufen am 4. September 2026. · § 25 Produktsicherheitsgesetz, abgerufen am 4. September 2026. · §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 4. September 2026. Konsolidierte Fassungen der drei Verordnungen wurden nicht geprüft.
Zählt es auch, wenn niemand verletzt wurde?
Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/988 beschreibt Vorkommnisse, die zum Tod oder zu schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit geführt haben. Eine Verletzung ist aber nicht die einzige Schwelle, denn Artikel 9 Absatz 8 knüpft die Pflichten des Herstellers bereits daran, dass er Grund zu der Annahme hat, ein Produkt sei gefährlich. Diese Einordnung ist keine Rechtsberatung. Die Verbraucherrubrik nach Artikel 34 Absatz 3 ist ausdrücklich für Produkte gedacht, die ein Risiko darstellen könnten.
Was passiert, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt?
Nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/988 sorgt dann die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 dafür, dass die Meldung vorgenommen wird. Wer das sein kann, sagt Artikel 4 Absatz 2: der Hersteller in der Union, ein Einführer, ein Bevollmächtigter oder, wenn keiner von diesen in der Union niedergelassen ist, ein Fulfilment-Dienstleister. Diese Einordnung ist keine Rechtsberatung. Aus einem fehlenden Impressum folgt deshalb nicht, dass es keinen Verantwortlichen gibt.
Der Verkäufer nennt mir den Hersteller nicht — was folgt daraus?
§ 4 Absatz 3 des Produkthaftungsgesetzes setzt voraus, dass der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann. Ist das der Fall, gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, sofern er dem Geschädigten nicht innerhalb eines Monats nach Zugang von dessen Aufforderung den Hersteller oder seinen eigenen Lieferanten benennt. Diese Einordnung ist keine Rechtsberatung, und ob die Voraussetzung vorliegt, entscheidet sich am Einzelfall. Deshalb zählt das Zugangsdatum Ihrer Aufforderung.
Mein Gerät trägt kein CE-Zeichen — ist das schon ein Verstoß?
Nicht zwangsläufig. Nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird die CE-Kennzeichnung nur auf Produkten angebracht, für die eine spezifische Harmonisierungsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt, und auf keinem anderen Produkt. Ein Gerät, das allein unter die Produktsicherheitsverordnung fällt, trägt daher kein CE-Zeichen. Diese Einordnung ist keine Rechtsberatung, und ob eine Harmonisierungsvorschrift auf Ihr Gerät passt, ist eine Frage des Einzelfalls. Umgekehrt bescheinigt das Zeichen nach Absatz 3 auch keine behördliche Prüfung, sondern die vom Hersteller übernommene Verantwortung.
Bekomme ich mein Geld zurück, wenn das Gerät zurückgerufen wird?
Bei einem Produktsicherheitsrückruf muss der verantwortliche Wirtschaftsakteur nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/988 wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe anbieten und dabei die Wahl zwischen mindestens zwei Möglichkeiten lassen: Reparatur, Ersatz oder Erstattung mindestens des gezahlten Preises. Diese Einordnung ist keine Rechtsberatung. Wird Reparatur oder Ersatz nicht in angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten abgeschlossen, besteht nach Absatz 2 stets ein Anspruch auf Erstattung.
Kann ich verlangen, dass das Angebot vom Marktplatz verschwindet?
Diese Befugnis liegt bei der Behörde, nicht bei Ihnen. § 25 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes überträgt den Marktüberwachungsbehörden die Möglichkeit, Anbietern von Online-Marktplätzen das Entfernen bestimmter Inhalte, das Sperren des Zugangs oder einen ausdrücklichen Warnhinweis anzuordnen, wenn gefährliche Produkte angeboten werden. Diese Einordnung ist keine Rechtsberatung. Ihre Meldung ist damit die Information, auf deren Grundlage eine solche Anordnung überhaupt erst geprüft werden kann.