Ein grauer Kleinbus steht am Straßenrand in einer Altstadtgasse. Durch die Seitenfenster sind leere Sitzreihen zu sehen. Auf dem Gehweg daneben ein Poller, eine Sackkarre und ein Fahrradständer.

Autonome Mobilität · Betrieb und Recht

Leerfahrten: der Fall, für den kein Wort vorgesehen ist

Stand 27. August 2026 · Lesezeit 11 Minuten · Analyse

Kurz gesagt — Ein autonomes Fahrzeug fährt einen Teil seiner Strecke ohne Fahrgast: zur Abholung, zurück ins Depot, zum Umsetzen, in die Warteschleife. Das Wort Leerfahrt kommt im Straßenverkehrsgesetz, in der AFGBV und im Personenbeförderungsgesetz zusammen null Mal vor. Geregelt wird die Sache trotzdem — aber über Vorschriften, die einen Insassen voraussetzen. Zwei der drei Sicherungsmittel, die das Gesetz für den Störungsfall vorsieht, hängen an Menschen im Fahrzeug: die Deaktivierung durch Fahrzeuginsassen und die Kontaktaufnahme zu ihnen. Ohne Insassen bleibt die Räumungspflicht der Technischen Aufsicht. Nach Lesart dieser Redaktion ist das eine Folge davon, dass die Vorschriften vom besetzten Fahrzeug her gedacht sind.

Drei Gesetze, kein Wort dafür

Wenn ein Fahrdienst ohne Fahrpersonal auskommt, verschwindet der Lohn aus der Rechnung, nicht der Weg. Das Fahrzeug muss weiterhin zum Fahrgast kommen, nach der Fahrt irgendwohin, und zwischen zwei Aufträgen irgendwo stehen oder kreisen. Diese Wege sind der Teil des Betriebs, den niemand bezahlt und den trotzdem alle sehen: Diese Fahrten stehen im selben Verkehr wie jedes andere Fahrzeug.

Wer wissen will, was das Recht dazu sagt, sucht zuerst nach dem Wort. Wir haben in den Volltexten von drei Gesetzen gezählt, jeweils zweimal und über zwei Wege.

Volltextzählung vom 27. August 2026, jede Zeile zweimal ausgeführt — schreibungsgenau und ohne Rücksicht auf Groß- und Kleinschreibung. Reine Wortzählung, keine Auslegung. Ein Nullbefund sagt nichts darüber, ob die Sache geregelt ist — nur, dass sie nicht so heißt.
Suchbegriff StVG AFGBV PBefG
Leerfahrt 0 0 0
fahrerlos 0 0 0
ohne Insassen 0 0 0
unbesetzt 0 0 0
autonom 52 178 0
Technische Aufsicht (groß) 13 10 0
technische Aufsicht (klein) 0 0 4

Zwei Zeilen dieser Tabelle sind bemerkenswerter als die erste. Fahrerlos — das Wort, um das die gesamte öffentliche Debatte geführt wird — steht in keinem der drei Gesetze. Und das Personenbeförderungsgesetz, das den entgeltlichen Transport von Menschen regelt, kennt die autonome Fahrfunktion nicht. Es spricht von der Beförderung von Personen, und zwar an vierundzwanzig Stellen.

Bei der Technischen Aufsicht ist Vorsicht geboten, und darauf sind wir beim ersten Zählen hereingefallen. Kleingeschrieben kommt die „technische Aufsicht“ im Personenbeförderungsgesetz viermal vor — in § 37 und § 54, als Aufsichtsbehörde über Straßenbahnen und Obusunternehmen. Das ist nicht die Technische Aufsicht des Straßenverkehrsgesetzes, sondern ein gleichlautender Begriff aus einem anderen Regelungszusammenhang. Wer schreibungsgenau zählt, übersieht ihn; wer ihn findet und nicht nachliest, verwechselt ihn.

Daraus folgt nicht, Leerfahrten seien ungeregelt. Wortabwesenheit ist keine Regelungsabwesenheit.

Als eigener Fall taucht der unbesetzte Betrieb sogar auf, nur an einer einzigen und wenig beachteten Stelle: § 9 Absatz 5 Satz 2 AFGBV erlaubt, die Genehmigung „mit einem anfänglichen, befristeten Verbot der Personenbeförderung und des Gütertransports“ zu verbinden. Wer weder Personen noch Güter befördern darf, fährt leer. Die Verordnung kennt den unbesetzten Betrieb also als Anfangsphase, die eine Behörde anordnen kann — und sie ist das einzige Instrument im geprüften Material, das die Sache ausdrücklich trifft.

Was ihr fehlt, ist alles Weitere: Keine Vorschrift knüpft daran Verhaltensregeln für das leere Fahrzeug. Es wird von Regeln erfasst, die für den besetzten Betrieb geschrieben wurden. Und an mehreren Stellen macht das einen Unterschied.

Was ohne Insassen wegfällt

Schaubild mit zwei Spalten. Links unter der Beschriftung mit Insassen stehen drei dunkle Felder: Deaktivierung durch Insassen, Kontaktaufnahme zu Insassen, Räumungspflicht der Technischen Aufsicht. Rechts unter ohne Insassen sind die ersten beiden Felder blass und gestrichelt, das dritte ist grün hervorgehoben.
KI-gestützte redaktionelle Grafik. Daten und Einordnung redaktionell geprüft; keine Herstellerdarstellung und keine Industrienorm. Zwei der drei Sicherungen des Störungsfalls setzen Menschen im Fahrzeug voraus; die Räumungspflicht gilt unabhängig davon.

Das Gesetz sieht für den Fall, dass ein autonomes Fahrzeug nicht weiterfahren kann, mehrere voneinander unabhängige Sicherungen vor. Zwei davon sind an Menschen im Fahrzeug gebunden.

§ 1e Absatz 2 Nummer 8 des Straßenverkehrsgesetzes verlangt, dass die autonome Fahrfunktion jederzeit durch die Technische Aufsicht oder durch Fahrzeuginsassen deaktiviert werden kann und das Fahrzeug sich im Fall einer Deaktivierung selbstständig in den risikominimalen Zustand versetzt. Das Gesetz nennt die Insassen hier ausdrücklich als handelnde Instanz, gleichrangig neben der Technischen Aufsicht.

§ 1f Absatz 2 Nummer 4 verpflichtet die Technische Aufsicht, unverzüglich Kontakt mit den Insassen des Kraftfahrzeugs herzustellen und die zur Verkehrssicherung notwendigen Maßnahmen einzuleiten, wenn das Fahrzeug in den risikominimalen Zustand versetzt wird. Auch diese Pflicht setzt jemanden voraus, mit dem Kontakt aufgenommen werden kann.

Beide laufen bei einer Leerfahrt ins Leere. Nicht weil sie aufgehoben wären, sondern weil ihr Anknüpfungspunkt fehlt. Was bleibt, ist die dritte Sicherung: § 14 Absatz 3 Satz 4 AFGBV. Führt der risikominimale Zustand zu einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, ist das Fahrzeug unverzüglich aus dem Straßenraum zu entfernen — ungeachtet der Sätze 1 und 3, also auch ungeachtet der zuvor angeordneten Untersuchung und der manuellen Übernahme.

Für die Betriebsplanung heißt das: Bei einer Leerfahrt trägt die Räumungspflicht die volle Last. Ein liegengebliebenes leeres Fahrzeug meldet sich nicht selbst über einen Fahrgast, und niemand an Bord kann die Fahrfunktion abschalten. Wie eng die Ortsbindung dafür ist, ist gesondert aufgeschlüsselt: was die Technische Aufsicht darf und wo sie stehen muss.

Vier Stellen nennen die Insassen — und meinen Verschiedenes

Innenraum eines Kleinbusses im Tageslicht. Im Vordergrund ein grün leuchtender Haltewunschtaster an einer Haltestange, dahinter eine leere Sitzbank aus grauem Stoff. Auf einem der Sitze liegt ein vergessener Handschuh.
KI-generierte Illustration (Symbolbild). Sie zeigt keine dokumentierte reale Situation und kein konkretes Produkt. An vier Stellen der Anlage 1 stehen die Insassen. Nur eine davon wägt eine Gefahr für sie ab; die übrigen sind Schranken oder eine Vorrangregel.

Der Befund reicht weiter, als es der Störungsfall nahelegt. Anlage 1 der AFGBV beschreibt, wie ein autonomes Fahrzeug Kollisionen zu vermeiden hat. An vier Stellen dieser Anlage steht das Wort Insassen. Diese vier Stellen tun aber Verschiedenes, und der Unterschied entscheidet, wie weit der Befund trägt.

Nach Nummer 1.1 sind Kollisionen zu vermeiden, sofern das durch Notbremseingriffe oder durch Ausweichmanöver möglich ist, die andere Verkehrsteilnehmende, unbeteiligte Dritte oder die Insassen nicht gefährden. Die Insassen stehen hier als eine von drei Schranken des Ausweichens. Fällt sie weg, wird der Spielraum des Systems größer — mehr folgt daraus nicht.

Dieselbe Nummer enthält die Dilemma-Regel: Lässt sich eine Gefährdung des Lebens der Insassen nur durch eine Gefährdung des Lebens Dritter abwenden, darf der Schutz der Dritten nicht nachrangig gegenüber dem Schutz der Insassen erfolgen. Das ist eine Vorrangregel, keine Abwägung mit zwei Seiten. Ohne Insassen tritt der geregelte Fall schlicht nicht ein; die Regel wird nicht ausgehebelt, sie greift nur nicht.

Die dritte Stelle steht nicht im allgemeinen Teil, und das ist wichtig. Nummer 10.2.5 gehört zu den Testszenarien der Nummer 10.2 und beschreibt die Kollisionsvermeidung mit Fahrzeugen in gleicher Richtung. Für den Fall, dass ein Fahrzeug bei zu geringer Zeit bis zum Aufprall einschert, verlangt sie, die Folgen einer nicht mehr vermeidbaren Kollision durch Bremsen zu minimieren — unter Abwägung der Gefahr für die Insassen aufgrund der Bremsung und der Kollision. Das ist eine Prüfanforderung an das System, keine Fahranweisung für den Einzelfall.

Die vierte Stelle, Nummer 1.3, verlangt, dass es bei Geschwindigkeitsanpassungen zu keiner vermeidbaren Beeinträchtigung von Insassen, anderen Verkehrsteilnehmenden und unbeteiligten Dritten kommt — ebenfalls eine Schranke.

Von diesen vier Stellen wägt genau eine eine Gefahr für Insassen ab: Nummer 10.2.5. Sie wägt im leeren Fahrzeug eine Gefahr ab, die nicht besteht. Die übrigen drei sind Schranken oder Vorrangregeln, die ohne Insassen nur ihren Anwendungsfall verlieren. Der Unterschied trägt: Eine wegfallende Schranke erweitert den Spielraum, eine nicht greifende Vorrangregel tut das nicht.

Hier ist ein Vorbehalt fällig. Daraus folgt nicht, dass ein leeres Fahrzeug anders fahren dürfte. Die Pflicht, Kollisionen mit Dritten zu vermeiden, besteht unverändert und ist an keiner Stelle an Insassen geknüpft. Was fehlt, ist der Bezugspunkt einer einzelnen Prüfvorgabe. Ob die Verordnung für das unbesetzte Fahrzeug einen anderen Maßstab will — etwa eine härtere Bremsung, weil niemand zu Schaden kommen kann — sagt sie nicht. Das ist ein Nullbefund und keine Erlaubnis. Wer daraus eine Erlaubnis liest, legt in die Vorschrift hinein, was nicht darin steht.

Für die Angebotsprüfung folgt daraus eine klare Trennung. Ein Hersteller, der beschreibt, wie sein Fahrzeug im Leerbetrieb reagiert, beschreibt eine Produktentscheidung, keine Umsetzung einer Rechtspflicht.

Wo es Daten gibt — und was daran keine Behördenzahl ist

Blick von oben in eine schmale Wohnstraße bei Nacht nach Regen. Der Asphalt spiegelt das Licht der Straßenlaternen. In der Mitte fährt ein heller Kleinbus mit leerem Innenraum, links und rechts stehen geparkte Autos.
KI-generierte Illustration (Symbolbild). Sie zeigt keine dokumentierte reale Situation und kein konkretes Produkt. Meilen ohne Fahrgast entstehen bei der Anfahrt, beim Umsetzen und beim Warten. Die kalifornische Regulierungsbehörde veröffentlicht dazu die eingereichten Betreiberberichte, aber keine eigene Quote.

Für Deutschland gibt es zu Leerfahrten keine Zahlen, weil es keinen fahrerlosen Regelbetrieb gibt, aus dem sie stammen könnten. In Kalifornien liegt der Fall anders, und dort ist die Erhebung sogar gesetzlich angeordnet.

Section 5450 Absatz b Nummer 1 des California Public Utilities Code, eingeführt 2018 und seit Anfang 2019 in Kraft, verlangt die Erfassung von Emissionen für alle gefahrenen Meilen in den Perioden eins, zwei und drei — nach dem Wortlaut ausdrücklich einschließlich der Meilen, die ohne Fahrgast im Fahrzeug gefahren werden. Absatz a Nummer 3 derselben Vorschrift nennt autonome Fahrzeuge ausdrücklich. Der kalifornische Gesetzgeber hat den Fall also benannt, den das deutsche Recht nicht benennt.

Die kalifornische Regulierungsbehörde für Versorgungs- und Verkehrsdienste verlangt von Anbietern autonomer Fahrdienste Quartalsberichte. Gemeldet werden unter anderem die Meilen von der Startposition des Fahrzeugs bis zum Abholpunkt und die Standzeit zwischen dem Ende einer Fahrgastfahrt und dem Beginn der nächsten. Beides sind genau die Größen, aus denen sich ein Leerfahrtanteil ergäbe.

Und hier ist die Stelle, an der die meisten Meldungen ungenau werden. Eine amtlich veröffentlichte Leerfahrtquote gibt es nicht. Die Behörde veröffentlicht die eingereichten Berichte der Betreiber, teils geschwärzt. Die Prozentwerte, die durch die Berichterstattung laufen, sind Berechnungen Dritter aus diesen Rohdaten. Das macht sie nicht wertlos — die zugrunde liegenden Daten sind behördlich erhoben. Es macht sie aber zu einer Auswertung und nicht zu einer Behördenangabe, und im Zweifel muss man sagen können, wer gerechnet hat. Eine solche Auswertung für einen Anbieter über gut zwei Jahre ist in der Übersicht zur autonomen Mobilität im Einzelnen aufgeschlüsselt.

Ein zweiter Punkt, der oft verwechselt wird: Kaliforniens Programm zur Senkung der Emissionen je Fahrgastmeile nennt die Verringerung von Leerfahrtmeilen ausdrücklich als eine Möglichkeit, die Vorgaben zu erfüllen. Sein Anwendungsbereich ist nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift aber auf Fahrdienstvermittler begrenzt; autonome Fahrdienste sind davon nicht erfasst. Wer das Programm als Beleg für eine Leerfahrtbegrenzung bei Robotaxis anführt, zitiert die falsche Vorschrift.

Eine Behördenaussage zu den Auswirkungen solcher Fahrten auf Verkehrsaufkommen oder Emissionen haben wir bei der kalifornischen Regulierungsbehörde und bei der Luftreinhaltungsbehörde des Bundesstaats nicht gefunden. Was es dazu gibt, stammt aus Hochschulen und der Fachpresse. Auch das ist ein Befund und keine Lücke in der Recherche.

Was Sie im Angebot dazu suchen

Aus dem Gesagten folgt keine Bewertung von Anbietern, aber eine kurze Liste von Fragen, die der Verordnungstext selbst aufwirft und die kein Prospekt von sich aus beantwortet.

Die erste betrifft die Meldung: Woran merkt der Betrieb, dass ein leeres Fahrzeug steht? Bei einer besetzten Fahrt gibt es zwei zusätzliche Wege — jemand schaltet die Fahrfunktion ab, oder jemand wird kontaktiert. Bei einer Leerfahrt fällt beides weg, und übrig bleibt, was die Technik von sich aus meldet.

Die zweite betrifft die Räumung. Sie ist bei einer Leerfahrt die einzige verbleibende gesetzliche Sicherung, und sie ist an einen Ort gebunden. Wer sie zusagt, muss sagen, von wo aus, in welcher Zeit und in welcher Schicht.

Die dritte betrifft die Zahlen. Wenn in einer Unterlage ein Leerfahrtanteil steht, gehört dazu, wer ihn gerechnet hat, aus welchen Daten und für welchen Zeitraum. Eine Behörde hat ihn nicht veröffentlicht.

Und die vierte betrifft das Verhalten im Leerbetrieb. Wenn ein Hersteller beschreibt, dass sein Fahrzeug ohne Insassen anders reagiert, ist das eine Produktangabe. In den geprüften Vorschriften steht dazu nichts — weder eine Erlaubnis noch ein Verbot. Was eine Verordnung nicht sagt, kann auch kein Datenblatt an ihrer Stelle sagen. Wie sich die Rollen und Befugnisse insgesamt verteilen, steht im Beitrag dazu, was eine Genehmigung im Einzelnen verlangt.

Was die unbezahlten Kilometer für die Wirtschaftlichkeit eines Fahrdienstes bedeuten, ist gesondert aufgeschlüsselt: woran sich ein Robotaxi-Geschäftsmodell rechnet.

fl

fluxlane Redaktion

Neutrale Einordnung zu Robotik, autonomen Systemen und Physical AI — mit Fokus auf den deutschen Markt, klarer Trennung von Unternehmensangabe und Rechtsnorm und quellenbelegten Angaben. Wie wir arbeiten und Quellen prüfen.

Häufige Fragen

Sind Leerfahrten autonomer Fahrzeuge in Deutschland geregelt?

Das Wort Leerfahrt kommt im Straßenverkehrsgesetz, in der AFGBV und im Personenbeförderungsgesetz nicht vor. Daraus folgt nicht, dass der Vorgang ungeregelt wäre: Die Vorschriften über den Betrieb, die Technische Aufsicht und die Kollisionsvermeidung gelten unabhängig davon, ob jemand mitfährt. Als eigener Fall taucht der unbesetzte Betrieb nur an einer Stelle auf: § 9 Absatz 5 Satz 2 AFGBV erlaubt, die Genehmigung mit einem anfänglichen, befristeten Verbot der Personenbeförderung und des Gütertransports zu verbinden. Keine Vorschrift knüpft daran Verhaltensregeln für das leere Fahrzeug. Redaktionelle Einordnung nach dem Stand vom 27. August 2026, keine Rechtsberatung.

Welche Sicherungen entfallen, wenn niemand im Fahrzeug sitzt?

Zwei insassengebundene Pflichten entfallen. § 1e Absatz 2 Nummer 8 StVG verlangt, dass die autonome Fahrfunktion jederzeit durch die Technische Aufsicht oder durch Fahrzeuginsassen deaktiviert werden kann; § 1f Absatz 2 Nummer 4 StVG verlangt unverzüglichen Kontakt mit den Insassen, wenn das Fahrzeug in den risikominimalen Zustand versetzt wird. Beide setzen Menschen an Bord voraus. Die Pflicht, ein verkehrsgefährdendes Fahrzeug unverzüglich aus dem Straßenraum zu entfernen, gilt nach § 14 Absatz 3 Satz 4 AFGBV unabhängig davon. Redaktionelle Einordnung, keine Rechtsberatung.

Darf ein leeres Fahrzeug im Notfall anders reagieren als ein besetztes?

Das sagen die geprüften Vorschriften nicht. In Anlage 1 Nummer 1.1 und 1.3 AFGBV stehen die Insassen als Schranke des Ausweichens und der Geschwindigkeitsanpassung; ohne sie fällt eine Schranke weg. Die Dilemma-Regel derselben Nummer ist eine Vorrangregel und greift ohne Insassen einfach nicht. Nur die Bremsanforderung aus Anlage 1 Nummer 10.2.5, die zu den Testszenarien gehört, wägt tatsächlich eine Gefahr für Insassen ab. Eine Erlaubnis zu einem anderen Verhalten folgt daraus nicht: Die Pflicht, Kollisionen mit Dritten zu vermeiden, ist an keiner Stelle an Insassen geknüpft. Redaktionelle Einordnung, keine Rechtsberatung.

Gibt es eine amtliche Zahl zum Anteil der Fahrten ohne Fahrgast?

Nein. Die kalifornische Regulierungsbehörde verlangt Quartalsberichte und veröffentlicht die eingereichten Betreiberberichte, teils geschwärzt. Eine eigene Quote weist sie nicht aus. Die kursierenden Prozentwerte sind Auswertungen Dritter aus diesen Rohdaten. Wer eine solche Zahl verwendet, sollte nennen können, wer gerechnet hat, aus welchen Daten und für welchen Zeitraum. Redaktionelle Einordnung, keine Rechtsberatung.

Verlangt Kalifornien die Erfassung der Meilen ohne Fahrgast?

Ja. Section 5450 Absatz b Nummer 1 des California Public Utilities Code verlangt die Erfassung der Emissionen für alle gefahrenen Meilen in den Perioden eins bis drei, nach dem Wortlaut einschließlich der ohne Fahrgast gefahrenen Meilen. Eine Obergrenze für solche Fahrten enthält die Vorschrift nicht. Das kalifornische Programm zur Senkung der Emissionen je Fahrgastmeile nennt zwar die Verringerung von Leerfahrtmeilen als Erfüllungsoption, erfasst nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift aber nur Fahrdienstvermittler und keine autonomen Fahrdienste. Redaktionelle Einordnung, keine Rechtsberatung.

Quellen und Stand — Alle deutschen Vorschriften nach den amtlichen Fassungen auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. August 2026: § 1e und § 1f des Straßenverkehrsgesetzes; § 14 und Anlage 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung; das Personenbeförderungsgesetz. Die Wortzählungen beziehen sich auf die vollständigen Texte dieser drei Gesetze in der am 27. August 2026 abgerufenen Fassung. Zu Kalifornien: Section 5450 des California Public Utilities Code und die Seite der California Public Utilities Commission zur Quartalsberichtspflicht. Das Datenwörterbuch der Behörde war für einen automatisierten Abruf nicht lesbar; die wörtlichen Feldnamen der Meldebögen haben wir deshalb nicht geprüft und geben sie nicht wieder. Redaktionelle Einordnung, keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge