KI in der Medizin · Fachbeitrag
Radiologie-Workflow und KI: welche Dokumentationspflichten wirklich greifen
Kurz gesagt: Eine KI-spezifische Dokumentationspflicht nennt der geprüfte Normbestand nicht, und das ist für Sie keine Entwarnung, weil die einschlägigen Pflichten technikneutral formuliert sind: Nach § 127 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung müssen Urheber, Entstehungsort und Entstehungszeitpunkt eindeutig erkennbar sein, Änderungen als solche und mit Angaben zu Urheber und Zeitpunkt aufbewahrt. Bei der Aufbewahrung gibt es vier Fristen und nicht eine, und die Software-Sonderpflichten des § 17 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung greifen nur für die Klassen IIb und III sowie für In-vitro-Diagnostika der Klassen C und D. Zwei Zahlen, die Sie für die Planung erwarten, stehen hier nicht: Zum Datenvolumen einer Untersuchung und zur Verbreitung von Bildarchiven in deutschen Kliniken nennt keine geprüfte Quelle einen Wert, und ein Näherungswert steht an dieser Stelle deshalb ebenso wenig.
Warum die Suche nach der KI-Dokumentationspflicht ins Leere läuft
Auf Ihrem Tisch liegt das Angebot für eine Software, die Thoraxaufnahmen vorsortiert. Daneben liegt die Frage, die Ihre Medizininformatikerin Ihnen gestellt hat und die am Ende Sie beantworten müssen: Wo steht, wie wir das dokumentieren? Wenn Sie diese Vorschrift im Normbestand suchen, finden Sie sie nicht. Weder Strahlenschutzgesetz noch Strahlenschutzverordnung, Medizinprodukte-Betreiberverordnung oder Bürgerliches Gesetzbuch nennen Software, KI, Algorithmus oder computerunterstützte Detektion als Gegenstand einer eigenen Dokumentationspflicht.
Der naheliegende Schluss daraus ist falsch. Die einschlägigen Pflichten sind technikneutral geschrieben: Nicht die Herkunft eines Eintrags ist ihr Gegenstand, sondern seine Rückverfolgbarkeit. Wortabwesenheit ist keine Regelungsabwesenheit.
Die Antwort steht deshalb nicht in einem KI-Paragrafen, sondern in Vorschriften, die Ihre Abteilung längst anwendet. Das verschiebt auch die Zuständigkeit. Was hier zu klären ist, klärt sich nicht an der Schnittstelle, sondern dort, wo Aufbewahrung, Befunddokumentation und rechtfertigende Indikation organisiert werden.
Das Aufkommen dahinter ist erheblich. Für 2023 hat das Bundesamt für Strahlenschutz für Deutschland etwa 125 Millionen Röntgenanwendungen abgeschätzt, die mittlere effektive Dosis je Einwohner mit 1,5 Millisievert; Stand der Angabe ist der 2. Dezember 2025. Anwendungen sind dabei nicht Untersuchungen und erst recht keine Bilder, weshalb sich aus dieser Schätzung keine Zahl für Ihr Archiv ableiten lässt.
Die Frage nach der Trefferquote bleibt dabei außen vor. Wie Bildanalyse arbeitet, was die Evidenz dazu hergibt und ob sie den Radiologen ersetzt, ist bei KI in der Radiologie eingeordnet; hier geht es allein um den Weg des Befundes durch das Haus und um die Pflichten, die daran hängen.
§ 127 der Strahlenschutzverordnung — die wichtigste Vorschrift nennt KI nicht
Die Vorschrift, um die es geht, trägt eine Überschrift ohne jeden Technikbezug: Aufbewahrung, Weitergabe und Übermittlung von Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten. So heißt § 127 der Strahlenschutzverordnung. Sein zweiter Absatz verlangt dreierlei durch geeignete Maßnahmen, und kein Halbsatz davon fragt nach der Herkunft des Eintrags. Genau deshalb greift er auch für die Anwendung, über deren Beschaffung Sie gerade entscheiden.

| Fundstelle | Was verlangt ist | Kommt „KI“ darin vor? |
|---|---|---|
| § 127 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchV | Urheber, Entstehungsort und Entstehungszeitpunkt eindeutig erkennbar | nein |
| § 127 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchV | Änderungen und Ergänzungen als solche erkennbar, mit Urheber und Zeitpunkt aufbewahrt | nein |
| § 127 Absatz 3 StrlSchV | alle zur Befundung genutzten Daten, dazu Prozessdaten, soweit sie dem Nachvollziehen dienen | nein |
| § 630f Absatz 1 Satz 2 BGB | Änderungen nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen wurden — auch elektronisch; ein Urheber wird nicht verlangt | nein |
| § 17 MPBetreibV | Installation, Einweisung, Überprüfung der IT-Sicherheit spätestens alle zwei Jahre — nur Klassen IIb und III sowie IVD C und D | knüpft an Software an |
Normtexte, Rechtsstand 10. September 2026. Redaktionelle Einordnung, keine Rechtsberatung.
Die dritte Anforderung des Absatzes 2 reicht weiter, als sie klingt: Die Verknüpfung der Personendaten mit dem erhobenen Befund, den Daten des Bilderzeugungs- und Bildverarbeitungsprozesses, den Bilddaten und den sonstigen Aufzeichnungen muss während der ganzen Aufbewahrungsdauer jederzeit hergestellt werden können. Für Ihre Abteilung ist das die eigentliche Last, denn diese Dauer beträgt im Falle von Behandlungen 30 Jahre und überdauert damit jeden Systemwechsel, den Sie in dieser Zeit vornehmen. Nur § 17 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung knüpft überhaupt an Software an, und er regelt etwas anderes als die Befunddokumentation.
Was „Urheber erkennbar“ bedeutet, wenn der Urheber Software ist
Damit verschiebt sich Ihre Frage. Nicht: Müssen wir die KI kennzeichnen? Sondern: Ist der Urheber jedes Eintrags erkennbar, auch wenn er kein Mensch war?

Eine Anwendung, die eine Auffälligkeit markiert und diese Markierung in den Befund oder ins Bildarchiv schreibt, erzeugt einen Eintrag. Fällt er ohne erkennbaren Urheber, ohne Entstehungsort und ohne Zeitpunkt in die Akte, ist Nummer 1 nicht erfüllt. Ändert die Software einen bestehenden Eintrag, greift Nummer 2. Es ist dieselbe Pflicht, die für eine Assistenzärztin gilt, die einen Vorbefund korrigiert.
An dieser Stelle trennen sich Ihre Aufgabe und die der Systemtechnik. Welches technische Objekt die Markierung trägt und über welche Schnittstelle sie ins Archiv gelangt, ist im geprüften Material offen und bleibt eine Frage der Umsetzung. Ob am Ende jemand nachweisen kann, wer den Eintrag erzeugt hat, ist dagegen keine Frage der Schnittstelle, sondern der Maßstab, an dem § 127 die Ablage misst. Das ist die Frage, die Sie einem Anbieter stellen können, bevor irgendjemand eine Schnittstelle baut.
Was daraus nicht folgt, ist eine ausdrückliche Kennzeichnungspflicht für KI. Die Norm verlangt nicht, dass ein Produktname, eine Versionsnummer oder das Wort KI im Befund erscheint. Verlangt ist Erkennbarkeit, und wie Ihr Haus sie herstellt, überlässt die Vorschrift Ihnen. Wer die Pflicht zur Kennzeichnungsvorschrift umdeutet, überschreitet den Text — wer sie wegdenkt, unterschreitet ihn.
Von der Indikation hängt das alles nicht ab. Für die Lungenkrebs-Früherkennung gilt mit § 84 Strahlenschutzgesetz und der Früherkennungsverordnung ein eigener Rechtsrahmen, der eine Indikation regelt; die hier behandelten Dokumentationspflichten gelten unabhängig von der Indikation.
Welche Prozessdaten aufzubewahren sind und was komprimiert werden darf
Absatz 3 derselben Vorschrift reicht über den Befund hinaus. Aufzubewahren sind alle zur Befundung genutzten Daten, dazu die Daten, die den Prozess der Erzeugung und Verarbeitung beschreiben, sofern sie dazu dienen, den Inhalt nachzuvollziehen. Der Maßstab ist kein Datentyp, sondern ein Zweck.
Für eine KI im Ablauf liegt hier die offene Stelle. Ob ein Konfidenzwert — also die Zahl, mit der eine Anwendung ihre eigene Markierung gewichtet —, eine Bildüberlagerung oder der Versionsstand des Modells unter diese Beschreibung fällt, entscheidet die Norm nicht ausdrücklich; sie liefert nur das Kriterium. Wenn Sie die Frage im Haus beantworten, arbeiten Sie deshalb an der Zweckbestimmung und nicht an einer Liste.
Eine Erleichterung nennt der Absatz ausdrücklich. Daten können komprimiert werden, wenn die diagnostische Aussagekraft erhalten bleibt. Welche Verfahren das leisten, steht dort nicht, denn die Bedingung ist inhaltlich und nicht technisch formuliert; eine Freigabeliste einzelner Kompressionsverfahren gibt die Norm damit nicht her.
Wie viel Speicher diese Pflichten binden, lässt sich hier nicht beziffern. Zum Datenvolumen einer radiologischen Untersuchung nennt keine der geprüften Quellen eine Zahl, weshalb dieser Beitrag weder einen Näherungswert noch eine Spannweite angibt. Für eine Kapazitätsplanung ist das unbefriedigend. Eine gegriffene Zahl wäre aber schlechter als keine, weil sie in Ihrer Wirtschaftlichkeitsrechnung am Ende genauso aussieht wie eine belegte.
Vier Aufbewahrungsfristen, nicht eine
Bei der Aufbewahrung steckt der häufigste Zahlenfehler des Themas. Es gibt nicht eine Frist, sondern vier.

§ 85 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes unterscheidet nach dem Anlass. Im Falle von Behandlungen sind Aufzeichnungen, Röntgenbilder, digitale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten 30 Jahre aufzubewahren, bei Untersuchungen einer volljährigen Person zehn Jahre. Bei einer minderjährigen Person läuft die Aufbewahrung bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres — diese Frist bemisst sich am Geburtsdatum und nicht am Untersuchungstag, was jedes Löschkonzept trifft, das nach Aufnahmejahr sortiert.
| Anlass | Frist | Fundstelle |
|---|---|---|
| Behandlung | 30 Jahre | § 85 Absatz 2 StrlSchG |
| Untersuchung, volljährige Person | zehn Jahre | § 85 Absatz 2 StrlSchG |
| Untersuchung, minderjährige Person | bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres | § 85 Absatz 2 StrlSchG |
| Behandlungsakte, soweit keine andere Vorschrift greift — nicht für Bilddaten | zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung | § 630f Absatz 3 BGB, subsidiär |
Normtexte, Rechtsstand 10. September 2026. Redaktionelle Einordnung, keine Rechtsberatung.
Eine vierte Frist gehört in eine andere Ordnung. § 630f Absatz 3 BGB nennt zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, aber nur, soweit nicht andere Vorschriften andere Fristen bestimmen. Dieser Vorbehalt ist der Punkt: Für Bilddaten tritt die Vorschrift hinter § 85 StrlSchG zurück, weshalb sie als Frist für Röntgenaufnahmen nicht taugt. Wenn Sie ein Löschkonzept auf die zehn Jahre des BGB stützen, löschen Sie zu früh.
Warum die Überweisung die Indikation nicht ersetzt
Zwei Vorschriften entscheiden darüber, ob eine Untersuchung überhaupt stattfinden darf, und beide wirken auf Ihre Ablaufplanung stärker als jede Schnittstelle. Nach § 83 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes darf die Anwendung erst durchgeführt werden, nachdem ein Arzt oder Zahnarzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz entschieden hat, dass und auf welche Weise sie durchzuführen ist; bei medizinischen Expositionen erfordert diese rechtfertigende Indikation die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen das Strahlenrisiko überwiegt. Gestellt werden darf sie nur, wenn der Arzt die Person vor Ort persönlich untersuchen kann — ausgenommen ist der Fall der Teleradiologie nach § 14 Absatz 2 StrlSchG.

Danach folgt der Satz, an dem Abläufe brechen. § 119 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung stellt klar, dass eine rechtfertigende Indikation auch dann zu stellen ist, wenn eine Anforderung eines überweisenden Arztes oder Zahnarztes vorliegt. Ein Auftrag im Radiologie-Informationssystem ist eine Anforderung und keine Indikation.
Wenn der Auftrag in Ihrem Ablauf die Untersuchung auslöst, ist die Entscheidung aus dem Weg geräumt, die das Gesetz verlangt. Eine Vorsortierung durch Software ändert daran nichts, denn entschieden wird nach § 83 Absatz 3 durch einen Arzt oder Zahnarzt mit der erforderlichen Fachkunde. Das ist keine Frage der Systemarchitektur, sondern eine der Ablauforganisation, und die liegt bei der Leitung.
Teleradiologie: drei Pflichten für eine Person
Wo befundet wird, ist ebenfalls geregelt, und die Regelung ist dichter, als ihre Kürze vermuten lässt. § 123 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung verpflichtet den Teleradiologen zu drei Dingen zugleich. Er hat nach eingehender Beratung mit dem Arzt, der am Ort der technischen Durchführung anwesend zu sein hat, die rechtfertigende Indikation zu stellen. Er hat die Untersuchungsergebnisse zu befunden. Und er hat mithilfe elektronischer Datenübertragung und Telekommunikation insbesondere zur rechtfertigenden Indikation und Befundung unmittelbar in Verbindung zu stehen: mit der Person, die die technische Durchführung vornimmt, und mit dem anwesenden Arzt.

Über den Querverweis auf § 14 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes kommen zwei Anforderungen mit, nämlich qualifiziertes Personal für die technische Durchführung und ein Arzt am Ort der technischen Durchführung. Wenn Ihr Haus Befunde außer Haus vergibt, hängen diese Pflichten zusammen an einer Person und lassen sich nicht auf mehrere verteilen. An dieser Konstruktion ändert eine KI nichts, denn die Beratung, die der Paragraf verlangt, findet zwischen Personen statt.
Die Software-Sonderpflichten des § 17 greifen nur für die Klassen IIb und III
Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung — amtlich die Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukten — umfasst 21 Paragrafen und drei Anlagen, darunter die Betreiberpflichten des § 3, die Instandhaltung nach § 7, die sicherheitstechnischen Kontrollen nach § 12, das Medizinproduktebuch nach § 13, das Bestandsverzeichnis nach § 14 und die messtechnischen Kontrollen nach § 15. Eine Jahreszahl gehört nicht in ihren Namen; der Zusatz, der in manchen Adressen auftaucht, ist ein Verzeichnisname und kein amtlicher Bestandteil.
Für Software steht § 17 daneben, mit der amtlichen Überschrift Besondere Pflichten bei bestimmter Software. Der Betreiber darf sie nur betreiben und benutzen lassen, wenn zuvor der Hersteller oder eine dazu befugte Person die ordnungsgemäße Installation geprüft und eine vom Betreiber beauftragte Person eingewiesen hat. Nach Absatz 3 sind Überprüfungen der IT-Sicherheit spätestens alle zwei Jahre durchzuführen, mit Ablauf des Monats, in dem die Installation oder die letzte Überprüfung erfolgte, dazu ein Protokoll mit Datum und Ergebnissen. Das ist eine Betreiberpflicht an der Software und keine Regel über den Inhalt eines Befundes — organisiert werden Termin, Einweisung und Protokoll trotzdem in Ihrem Haus.
Entscheidend ist der Anwendungsbereich, und der ist eng. § 17 gilt nicht für Software allgemein. Er gilt für Software als Medizinprodukt der Klassen IIb und III sowie für Software als In-vitro-Diagnostikum der Klassen C und D.
Liegt eine Anwendung darunter, etwa in Klasse IIa, greifen die Sonderpflichten des § 17 nicht. Wie sich die am Markt angebotenen Radiologie-Anwendungen auf die Klassen verteilen, ist hier nicht erhoben. Welche Klasse ein konkretes Produkt trägt, ergibt sich aus seinen Konformitätsunterlagen, die Ihnen der Anbieter vorlegen kann; für kein Produkt ist das hier geprüft, und die Einstufungslogik der Medizinprodukteverordnung bleibt ebenfalls ungeprüft. Ohne Klassenangabe ist ein Satz über § 17 nicht bloß unscharf, sondern falsch — und zwar in beide Richtungen, weil er entweder Pflichten erfindet oder vorhandene wegredet.
Die Entlastung reicht aber nur so weit wie § 17 selbst. Dass die Sonderpflichten nicht greifen, ändert an § 127 der Strahlenschutzverordnung nichts, denn dort hängt die Pflicht an der Untersuchung und nicht an einer Klasse. Eine Anwendung der Klasse IIa entkommt der Dokumentation also nicht, sondern nur der Einweisungs- und Prüfroutine des § 17.
Die ePA-Inhalte legt die Kassenärztliche Bundesvereinigung fest, nicht die gematik
Beim Datenaustausch beginnt der Irrtum schon bei der Zuständigkeit. Wenn Sie planen, welche radiologischen Inhalte in der elektronischen Patientenakte landen sollen, liegt die Annahme nahe, die gematik bestimme das. Im Gesetz steht sie so nicht.
Nach § 355 Absatz 1 Satz 1 SGB V trifft die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder eine beauftragte juristische Person im Sinne des § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität der Inhalte, und zwar im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen. Die Zuständigkeit liegt damit bei der Bundesvereinigung der Vertragsärzte, gebunden an ein Einvernehmen.
Erklären lässt sich der verbreitete Irrtum leicht, denn das Kompetenzzentrum ist bei der gematik angesiedelt. Wenn Sie die Adresse mit der Zuständigkeit verwechseln, richten Sie Ihre Anfrage an eine Stelle, die die Festlegungen nicht trifft. Das ist kein Detail der Rechtskunde, sondern entscheidet darüber, wen Sie überhaupt fragen, wenn ein Befundformat verbindlich werden soll.
Der ePA-Katalog nennt den Befund, die Bilddaten nicht ausdrücklich
Was in die Akte gehört, zählt § 341 Absatz 2 SGB V in 19 Nummern auf. Nummer 1 Buchstabe a erfasst „Daten zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichten und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen“. Der radiologische Befund ist damit erfasst.
Radiologische Bilddaten nennt der Katalog nicht ausdrücklich. Keine der 19 Nummern führt Bilddaten, Röntgenaufnahmen, DICOM oder Bildgebung. Daraus folgt jedoch nicht, dass Bilder ausgeschlossen wären, denn die Auffangformel über sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen schließt sie nicht aus. Die Fundstelle nennt sie nicht, und Nichtnennung ist kein Ausschluss.
Für eine Archivierungsentscheidung trägt diese Stelle deshalb in keine Richtung. Wenn Sie Ihr Bildarchiv umbauen, weil Bilder in der Akte nichts zu suchen hätten, stützen Sie sich auf einen Umkehrschluss; wenn Sie umgekehrt planen, weil sie dort schon lägen, ebenso. Eine weitere Eigenschaft prägt den Charakter der Akte: Sie ist nach Absatz 1 versichertengeführt, und ihre Nutzung ist für die Versicherten freiwillig. Ein Archiv, dessen Vollständigkeit die Aufbewahrungsfristen tragen sollen, kann darauf nicht aufsetzen.
Wie viele Häuser überhaupt ein Bildarchiv betreiben und auf welchem Digitalisierungsstand sie stehen, lässt sich hier nicht belegen. Keine geprüfte Quelle nennt eine Verbreitungsquote für deutsche Kliniken, und eine Selbstverständlichkeit ersetzt keine Erhebung. Die einzige einschlägige amtliche Erhebung ist die Reifegradmessung nach § 14b Absatz 1 KHG, der den Reifegrad aller Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung zu den Stichtagen 30. Juni 2021, 30. Juni 2024 und 1. März 2026 feststellen lässt. Der Abschlussbericht zur dritten Datenerhebung war am 10. September 2026 nicht veröffentlicht, weshalb hier weder eine Zahl daraus steht noch eine aus den älteren Zwischenberichten.
Die Akte betrifft dabei nicht nur die Radiologie. Wie die elektronische Patientenakte im Klinikbetrieb eingeordnet ist, steht im Beitrag zur KI im Krankenhaus.
Die Pflicht zum interoperablen Format — und das Verzeichnis, das im SGB V fehlt
Wie der Austausch zu erfolgen hat, steht in einem Paragrafen mit einer bemerkenswerten Überschrift: Recht auf Interoperabilität, § 386 SGB V. Sein erster Absatz lautet vollständig: „Die Leistungserbringer tauschen Patientendaten nach diesem Buch im interoperablen Format aus.“
Eine Pflicht, ein Satz — und kein Inhalt. Was dieses Format ist, bestimmt nach Absatz 3 erst eine Rechtsverordnung; ob und mit welchem Inhalt sie besteht, ist hier nicht geprüft. Ob er als Grundlage für eine Forderung an einen Anbieter trägt, hängt an dieser Verordnung — und die ist hier nicht geprüft. Solange Ihr Haus ihren Inhalt nicht kennt, lässt sich aus § 386 SGB V allein keine bestimmte Formatanforderung ableiten; ausgeschlossen ist sie damit nicht.
Dazu passt ein zweiter Nullbefund. Ein Verzeichnis, das die zu verwendenden Standards festlegt und damit bindet, trägt das geprüfte SGB V nicht: Im Inhaltsverzeichnis führt kein Paragraf ein Verzeichnis dieses Namens, und nur § 386 trägt das Wort Interoperabilität überhaupt in der Überschrift. Es gibt das Kompetenzzentrum bei der gematik, die Plattformen INA und L-INA und eine Listung von Systemen mit KOB-Zertifizierung. Bindung entsteht nach § 385 SGB V erst durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit, und die Seite des Kompetenzzentrums behandelt Empfehlung und Verbindlichmachung selbst als zwei getrennte Schritte. Der Suchraum dieser Prüfung war auf konstruierbare Adressen begrenzt; Nichtfinden ist nicht Nichtvorhandensein.
Wenn Sie in einer Ausschreibung auf ein bindendes Verzeichnis verweisen wollen, gibt es im geprüften Bestand keines, auf das der Verweis zeigen könnte. Was Ihr Haus verlangt, müssen Sie deshalb selbst benennen.
DICOM und FHIR: warum die Versionsangabe eine Falle ist
In Beschaffungsunterlagen steht am Ende eine Zeile mit einem Formatnamen und einer Versionsnummer. Genau dort liegt eine Falle, die harmlos aussieht. DICOM, der Standard für medizinische Bilddaten und ihre Beschreibung, wird vom DICOM Standards Committee herausgegeben, mit der NEMA als Sekretariat. Nach Selbstauskunft der herausgebenden Organisation führt die Internationale Organisation für Normung den Standard als ISO 12052. Mehr ist dazu nicht zu sagen, denn der Katalogeintrag der ISO antwortet mit einer Zugriffssperre; Titel, Ausgabejahr und Status der ISO-Norm bleiben unbelegt. Der Grundlagenteil PS3.1 nennt ISO 12052 selbst nicht, sondern ISO/IEC 8822, ISO/IEC 8649 und die ISO/IEC Directives Part 2.
Veröffentlicht wird DICOM als NEMA-Standard PS3, mit den Teilen PS3.1 bis PS3.22 ohne PS3.9 und PS3.13, und nach Angabe der Organisation mehrmals jährlich neu. Zum Stand dieses Beitrags führt sie die Ausgabe 2026c. Eine feste Jahresausgabe, auf die sich eine Ausschreibung berufen könnte, gibt dieser Rhythmus nicht her.
Bei der Spezifikation HL7 FHIR war am 10. September 2026 R5 die aktuelle veröffentlichte Fassung, mit der Kennung hl7.fhir.core#5.0.0. Eine pauschale Einordnung der gesamten Spezifikation trägt nicht, weil sich der Verbindlichkeitsgrad innerhalb der Spezifikation unterscheidet. Wenn in Ihrer Anforderung nur FHIR steht und nicht die Ressource, ist damit weniger festgelegt, als die Zeile verspricht.
Die drei KI-Profile von IHE stehen im Status Trial Implementation
Damit zur stärksten Statusaussage des Themas. IHE International veröffentlicht Profile, die beschreiben, wie Systeme im radiologischen Ablauf zusammenwirken. Die Profile um den menschlichen Befund sind Teil des normativen Technical Framework. Die drei Profile, die die Ausgabe einer KI adressieren, sind es nicht.
| Profil | Bezug | Status |
|---|---|---|
| Radiology Scheduled Workflow | menschlicher Befund | normatives Technical Framework |
| Post-processing Workflow | menschlicher Befund | normatives Technical Framework |
| Reporting Workflow | menschlicher Befund | normatives Technical Framework |
| AI Results (AIR) | Ergebnisse einer KI-Auswertung | Trial Implementation |
| AI Result Assessment for Imaging (AIRA) | Bewertung von KI-Ergebnissen | Trial Implementation |
| AI Workflow for Imaging (AIW-I) | Ablauf um KI-Auswertungen | Trial Implementation |
Kürzel, Titel und Status aus der Profilliste von IHE International, abgerufen am 10. September 2026. Der Inhalt der Profile ist nicht geprüft.
Belegt sind Kürzel, Titel und Status. Der Inhalt der drei KI-Profile ist es nicht, denn die Spezifikationen liegen als PDF vor und wurden nicht gelesen; welches Objekt die KI-Ausgabe trägt, bleibt damit offen.
Der Kontrast selbst ist die Nachricht. Für den Weg des menschlichen Befunds gibt es einen verabschiedeten Rahmen, für den Weg der KI-Ausgabe einen Erprobungsstand. Wenn Sie in einer Ausschreibung Interoperabilität für KI-Ergebnisse fordern, stützen Sie sich auf Profile im Status Trial Implementation. Das schließt die Forderung nicht aus, es ändert aber, was Sie von einer Zusage erwarten dürfen. Wo KI-Anwendungen in der Medizin insgesamt stehen, ordnet die Übersicht zur KI in der Medizin ein.
Welche Rechtsquellen dieser Beitrag nicht geprüft hat
Was hier nicht steht, gehört zur Antwort. Offen bleibt ein ganzer Kranz von Rechtsquellen: Nicht geprüft sind der EU AI Act, die Medizinprodukteverordnung und die Verordnung über In-vitro-Diagnostika, das Berufsrecht der Landesärztekammern, die Leitlinien der Deutschen Röntgengesellschaft sowie § 117 und § 130 der Strahlenschutzverordnung. Jede davon kann Anforderungen enthalten, die zu den hier beschriebenen hinzutreten, und keine hebt sie auf.
Eine Überschneidung ist absehbar. Wo sich Medizinprodukterecht und AI Act bei Software im Krankenhaus überlagern, ordnet der Beitrag zu CE-Kennzeichnung und AI Act ein; für die Dokumentationspflichten der Radiologie ist damit nichts entschieden.
Eine technische Lücke gehört auch dazu. Das Inhaltsverzeichnis der Strahlenschutzverordnung kam zwischen § 132 und § 144 lückenhaft zurück, die §§ 133 bis 143 wurden nicht gesehen. Das ist ein Anzeigefehler und keine Lücke im Normbestand: Aus einer nicht gesehenen Vorschrift folgt keine Freiheit.
Was bleibt, ist eine schärfere Frage. Nicht mehr: Wo steht die KI-Dokumentationspflicht? Sondern: Trägt jeder Eintrag, den diese Anwendung in Befund und Archiv erzeugt, einen erkennbaren Urheber, und welche Klasse weisen ihre Konformitätsunterlagen aus? Mit diesen beiden Fragen lässt sich ein Angebot prüfen, das Angebot von eben eingeschlossen.
Quellen und Stand — 10. September 2026. Normtexte im Wortlaut geprüft: § 127 StrlSchV, § 85 StrlSchG, § 630f BGB, § 119 StrlSchV, § 123 StrlSchV, § 341 SGB V, § 355 SGB V, § 385 SGB V, § 386 SGB V, § 311 SGB V und § 14b KHG. · Nur über einen Host abgerufen und damit schwächer gesichert: § 83 StrlSchG, hier deshalb nur inhaltlich wiedergegeben, sowie § 17 MPBetreibV samt der Zwei-Jahres-Frist; Systematik aus MPBetreibV — der Bestandteil „2025“ in der Adresse ist ein Verzeichnisname, kein amtlicher Jahreszusatz. · Behördenangabe, Seitenstand 2. Dezember 2025, Bezugsjahr 2023: Bundesamt für Strahlenschutz — etwa 125 Millionen Röntgenanwendungen, abgeschätzt, und 1,5 Millisievert je Einwohner. · Angaben der herausgebenden Organisationen, abgerufen am 10. September 2026, ohne unabhängige Prüfung: DICOM Standards Committee, HL7 International, FHIR und IHE International; die Zuordnung von DICOM zu ISO 12052 ist eine Selbstauskunft, der ISO-Katalogeintrag war gesperrt. · Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen. · Nullbefunde: DigitalRadar Krankenhaus, Abschlussbericht zur dritten Datenerhebung nicht veröffentlicht; keine Datenmenge je Untersuchung und keine Verbreitungsquote von Bildarchivsystemen in einer geprüften Quelle. · § 84 StrlSchG und die Früherkennungsverordnung dienen allein der Abgrenzung und sind hier nicht am Normtext geprüft. Keine Prognosen, keine Preise. Diese Einordnung ist redaktionell und keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Muss im Befund stehen, dass eine Software mitgewirkt hat?
Eine ausdrückliche Kennzeichnungspflicht für KI nennt der geprüfte Normbestand nicht. § 127 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung verlangt aber, dass Urheber, Entstehungsort und Entstehungszeitpunkt eindeutig erkennbar sind und Änderungen als solche mit Urheber und Zeitpunkt aufbewahrt werden. Wie Sie das in Ihrem Haus umsetzen, gibt die Norm nicht vor. Redaktionelle Einordnung, keine Rechtsberatung.
Welche Frist gilt für die Aufnahmen einer 15-Jährigen?
Bei der Untersuchung einer minderjährigen Person läuft die Aufbewahrung nach § 85 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres. Im Falle einer Behandlung sind es 30 Jahre. Die häufig genannten zehn Jahre betreffen die Untersuchung einer volljährigen Person. Redaktionelle Einordnung, keine Rechtsberatung.
Dürfen archivierte Bilddaten komprimiert werden?
Nach § 127 Absatz 3 der Strahlenschutzverordnung können Daten komprimiert werden, wenn die diagnostische Aussagekraft erhalten bleibt. Welche Verfahren das erfüllen, benennt die Vorschrift nicht, weil die Bedingung inhaltlich und nicht technisch formuliert ist.
Fällt eine Radiologie-Software der Klasse IIa unter § 17 MPBetreibV?
Nein. § 17 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung gilt für Software als Medizinprodukt der Klassen IIb und III sowie für Software als In-vitro-Diagnostikum der Klassen C und D. Welche Klasse ein Produkt trägt, ergibt sich aus seinen Konformitätsunterlagen und ist hier für kein Produkt geprüft; ohne diese Angabe lässt sich für Ihr Haus nicht sagen, ob § 17 greift. Redaktionelle Einordnung, keine Rechtsberatung.
Ersetzt der Auftrag im Radiologie-Informationssystem die rechtfertigende Indikation?
Nein. Nach § 119 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung ist die rechtfertigende Indikation auch dann zu stellen, wenn eine Anforderung eines überweisenden Arztes oder Zahnarztes vorliegt. Ein Auftrag im System ist eine Anforderung und keine Entscheidung über die Untersuchung. Redaktionelle Einordnung, keine Rechtsberatung.
Wer legt fest, welche Inhalte in die elektronische Patientenakte gehören?
Nach § 355 Absatz 1 Satz 1 SGB V die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder eine beauftragte juristische Person, im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen. Nicht die gematik, bei der dieses Kompetenzzentrum allerdings angesiedelt ist — daraus erklärt sich der Irrtum.
Lassen sich radiologische Bilddaten über die elektronische Patientenakte austauschen?
§ 341 Absatz 2 SGB V nennt Befunde und Behandlungsberichte; radiologische Bilddaten nennt der Katalog nicht ausdrücklich. Er schließt sie auch nicht aus, weshalb sich aus dieser Fundstelle in keine Richtung eine Entscheidung ableiten lässt. Die Akte ist zudem versichertengeführt und ihre Nutzung freiwillig.
Wie viel Speicher ist für ein Jahr radiologischer Bildgebung einzuplanen?
Dazu liegt keine belegte Zahl vor, weder je Untersuchung noch je Jahr, und dieser Beitrag nennt auch keinen Näherungswert. Zur Größenordnung des Aufkommens gibt es allein die Schätzung des Bundesamtes für Strahlenschutz von etwa 125 Millionen Röntgenanwendungen für das Jahr 2023 — Anwendungen, nicht Bilder.
Ist der Weg der KI-Ergebnisse durch die Radiologie-IT festgelegt?
Die drei Profile von IHE International, die KI-Ergebnisse adressieren — AI Results, AI Result Assessment for Imaging und AI Workflow for Imaging —, tragen den Status Trial Implementation. Die Profile um den menschlichen Befund gehören zum normativen Technical Framework. Der Inhalt der drei KI-Profile ist hier nicht geprüft.