Recht & Regulierung
EU AI Act 2026: die Kennzeichnungspflicht ab 2. August
Kurz gesagt: Der EU AI Act 2026 bringt seit dem 2. August neue Transparenzpflichten. Artikel 50 verlangt: Nutzer müssen erfahren, wenn sie mit KI sprechen. KI-erzeugte Inhalte müssen maschinenlesbar als solche gekennzeichnet sein. Die strengeren Hochrisiko-Pflichten greifen voraussichtlich erst 2027 und 2028. Das ist redaktionelle Einordnung, keine Rechtsberatung.
Was seit dem 2. August 2026 gilt
Wer als Betreiber einen Chatbot im Kundenservice laufen hat oder als Anbieter ein KI-System ausliefert, muss seit dem 2. August 2026 die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des EU AI Act kennen. Sie sind seit diesem Tag in Kraft, tragen den Status IN KRAFT und gelten unmittelbar in der ganzen EU. Im Kern heißt das, dass KI sich nicht mehr unbemerkt als Mensch ausgeben darf. Wer mit einem Chatbot schreibt, muss das erkennen können.
Wie sich diese Transparenzpflicht in die größere Governance-Landschaft einfügt, zeigt unsere Landkarte der KI-Agenten-Sicherheit 2026.
Die Regel betrifft die direkte Interaktion, etwa mit einem Sprachassistenten oder Chatbot, und ebenso die Ausgabe generierter Inhalte, also Text, Bild, Audio und Video. Beide Fälle brauchen ab jetzt einen klaren Hinweis. Der EU AI Act stützt sich dabei auf die Verordnung (EU) 2024/1689.
Artikel 50 ist eine Transparenz-Regel und keine Hochrisiko-Regel. Sie trifft breit, aber flach, weil fast jedes KI-System mit Menschenkontakt darunter fällt, unabhängig vom Risikograd. Das erklärt, warum dieser Stichtag so viele Anbieter und Betreiber betrifft.
Neben dem Gesetz stehen freiwillige Industrie-Allianzen wie die Open Secure AI Alliance.
Artikel 50: Kennzeichnung von KI-Inhalten
Artikel 50 ist die Transparenz-Norm des Regelwerks. Ein System, das mit Menschen interagiert, muss danach seine KI-Natur offenlegen, und Anbieter generativer KI müssen ihre Ausgaben als künstlich erzeugt markieren. Beides steht nebeneinander in derselben Norm.
Der Hinweis muss klar und rechtzeitig kommen. Bei einem Chatbot erfährt der Nutzer es also zu Beginn des Gesprächs und nicht im Kleingedruckten. Bei generierten Bildern oder Videos zählt eine erkennbare Kennzeichnung. Die Pflicht adressiert sowohl die technische Ebene als auch die sichtbare Information für Menschen.
Der Gesetzgeber hat dabei Menschen wie Maschinen im Blick. Menschen sollen den KI-Einsatz verstehen, Maschinen sollen ihn maschinell erkennen, und deshalb verlangt Artikel 50 oft einen lesbaren Hinweis und eine technische Markierung zugleich. Diese Doppelspur zieht sich durch die gesamte Norm.
Was genau gekennzeichnet werden muss

Die Pflicht knüpft an konkrete Fälle an. Am nächsten liegen KI-Systeme, die direkt mit Menschen kommunizieren. Ein Chatbot oder eine KI-Hotline muss offenlegen, dass keine echte Person antwortet. Der Hinweis entfällt nur, wenn das für einen aufmerksamen Nutzer ohnehin klar ist.
Dazu kommen synthetische Medien, also generierte Bilder, Texte, Audios und Videos, deren Anbieter die Ausgabe als künstlich erzeugt markieren müssen. Eine weitere Gruppe sind Deepfakes, die reale Personen oder Ereignisse täuschend echt nachbilden. Wer sie einsetzt, muss offenlegen, dass der Inhalt manipuliert oder generiert ist.
Und schließlich KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse. Wird ein solcher Text ohne menschliche Prüfung veröffentlicht, braucht er einen Hinweis. Auch eine synthetische Stimme fällt darunter, etwa bei einer KI-Ansage, was für einen sprechenden Serviceroboter direkt relevant werden kann.
Maschinenlesbar: das Wasserzeichen-Prinzip
Ein sichtbarer Hinweis allein reicht dem Gesetzgeber nicht, denn Artikel 50 verlangt zusätzlich eine maschinenlesbare Markierung generierter Inhalte. Gemeint sind technische Verfahren wie Wasserzeichen, Metadaten oder kryptografische Signaturen, damit eine Maschine später erkennen kann, dass ein Inhalt von KI stammt.
In der Praxis existieren mehrere Ansätze nebeneinander. Ein digitales Wasserzeichen bettet ein unsichtbares Muster direkt in Bild, Audio oder Video ein. Metadaten hängen der Datei ein maschinenlesbares Etikett an, etwa nach dem Herkunftsstandard C2PA. Kryptografische Signaturen können die Herkunft zusätzlich absichern. Welches Verfahren passt, hängt vom Format und vom System ab.
Die Pflicht gilt dabei, soweit sie technisch machbar ist. Der EU AI Act erkennt damit an, dass nicht jedes Format ein robustes Wasserzeichen trägt. Ein Absolutum ist die Kennzeichnung also nicht. Sie weist die Herkunft nach und schützt nicht vor Manipulation. Eine pauschale Datenschutz- oder Fälschungssicherheit verspricht die Norm ausdrücklich nicht.
Ausnahmen: Kunst und Offenkundiges
Nicht jeder KI-Inhalt braucht denselben Warnhinweis, weil der EU AI Act Ausnahmen und Erleichterungen kennt. Bei offenkundig künstlerischen, kreativen oder satirischen Werken reicht oft ein zurückhaltender Hinweis, der die Darstellung nicht stört und angemessen platziert wird.
Auch die Offenkundigkeit spielt eine Rolle. Ist der KI-Einsatz für einen verständigen Nutzer klar erkennbar, kann der ausdrückliche Hinweis entfallen, etwa bei einem deutlich als KI-Kunst deklarierten Bild. Diese Erleichterungen sind aber eng zu verstehen. Sie befreien nicht generell von der maschinenlesbaren Markierung der Anbieter, und wo genau die Grenze liegt, bleibt eine Frage des Einzelfalls.
Wer betroffen ist: Anbieter und Betreiber

Der EU AI Act unterscheidet klar zwischen Anbieter und Betreiber. Der Anbieter entwickelt ein KI-System oder bringt es unter eigenem Namen auf den Markt, der Betreiber setzt ein solches System beruflich ein. Beide tragen unter Artikel 50 eigene Pflichten, aber nicht dieselben.
Vereinfacht verteilen sich die Aufgaben so, eine Prüfung im Einzelfall ersetzt das nicht.
| Rolle | Welche Pflicht unter Artikel 50 | Typisches Beispiel |
|---|---|---|
| Anbieter | Baut die Kennzeichnung technisch ein: Interaktions-Hinweis und maschinenlesbare Markierung generierter Ausgaben. | Hersteller eines Chatbots oder Bildgenerators |
| Betreiber | Weist Nutzer auf KI-generierte oder veränderte Inhalte hin, etwa bei Deepfakes oder KI-Texten von öffentlichem Interesse. | Unternehmen mit KI-Hotline oder KI-Redaktion |
| Anbieter und Betreiber zugleich | Erfüllt beide Pflichten parallel, technisch und in der Nutzerinformation. | Firma mit eigener KI-Funktion im Produkt |
| Privatnutzer | In der Regel nicht direkt adressiert; die Pflichten treffen den beruflichen Einsatz. | Person, die privat ein KI-Bild teilt |
Für ein Unternehmen ist die Rollenfrage darum der erste Schritt. Wer eigene KI-Funktionen in seine Produkte einbaut, ist oft Anbieter und Betreiber zugleich und erfüllt dann beide Pflichten.
Die Fristen: Alt-Systeme bis Dezember 2026
Für Systeme, die schon am Markt sind, gibt es eine Schonfrist. Nach Artikel 111 Absatz 4 des AI Act in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 gilt sie enger, als der Begriff Schonfrist vermuten lässt: Sie erfasst Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, und sie betrifft allein Artikel 50 Absatz 2. Diese Anbieter müssen ihm bis zum 2. Dezember 2026 nachkommen. Das Europäische Parlament hat den Digital Omnibus am 16. Juni 2026 angenommen.
Diese Anpassung trat nach vorliegenden Angaben am 27. Juli 2026 in Kraft. Wie weit die Übergangsfrist reicht, bleibt eine Frage des Einzelfalls. Wer bestehende KI-Systeme betreibt, steht damit vor der Frage, wie weit die eigene Umstellung schon ist, und ein früher Start spart kurz vor dem Stichtag Hektik.
Was verschoben wurde: Hochrisiko bis 2027/2028
Artikel 50 regelt nur die Transparenz, nicht das große Hochrisiko-Kapitel, dessen strenge Pflichten später greifen. Für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III ist der Termin voraussichtlich der 2. Dezember 2027, für eingebettete Hochrisiko-KI nach Anhang I voraussichtlich der 2. August 2028.
Beide Daten sind nach vorliegenden Angaben zu verstehen, nicht als absolut fixiert. Sie stammen aus Fachanalysen zum aktuellen Stand des EU AI Act. Was die Verschiebungen für Maschinen bedeuten, steht im Fahrplan für KI-Maschinen ab 2027.
Was das für Roboter und Agenten heißt
Ein Roboter ist im Kern ein KI-Agent mit Körper. Sobald er mit Menschen interagiert, kann Artikel 50 greifen, und ein Serviceroboter mit Sprachdialog müsste dann seine KI-Natur offenlegen. Gleiches gilt für einen Assistenten, der Texte oder Bilder generiert. Ob die Pflicht greift, hängt vom konkreten Einsatz ab.
Für autonome Systeme ist das ein früher Vorgeschmack, weil die Transparenz nur die erste Ebene der KI-Regulierung ist. Wie Software-Agenten und verkörperte KI zusammenhängen, ordnen wir im Grundlagentext zu Physical AI ein. Der Körper macht aus einer digitalen Ausgabe eine Handlung in der echten Welt.
Konkrete Beispiele aus der Robotik
Ein sprechender Serviceroboter im Empfang begrüßt Gäste per KI-Stimme. Führt er einen echten Dialog, sollte er seine KI-Natur erkennbar machen, akustisch oder auf dem Display.
Dazu kommt ein Assistenzroboter, der Bilder oder Texte generiert. Erstellt er auf Zuruf ein Bild, fällt diese Ausgabe unter die Kennzeichnung, und der Anbieter muss die maschinenlesbare Markierung einbauen. Ein Kundendienst-Avatar mit synthetischer Stimme braucht ebenfalls Transparenz, weil auch eine KI-Stimme als generierter Inhalt gilt.
Diese Beispiele sind vereinfacht und im Einzelfall zu prüfen. Sie behaupten nicht, ein konkretes Produkt sei schon konform oder verstoße, sondern zeigen, wo Artikel 50 in der Robotik ansetzt. Den Ausschlag gibt immer die tatsächliche Funktion des Systems.
Der Bezug zur Maschinenverordnung 2027
Der EU AI Act steht nicht allein, denn für Roboter greift parallel die EU-Maschinenverordnung 2023/1230. Ihr Anwendungsbeginn ist der 20. Januar 2027. Sie regelt die physische Sicherheit. Das Verhältnis zum AI Act hat die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 verschoben: Die Maschinenverordnung steht seit dem 27. Juli 2026 in Anhang I Abschnitt B des AI Act. Für KI, die nach Artikel 6 Absatz 1 als hochriskant gilt und zu einer Maschine gehört, gelten vom AI Act deshalb nur noch Artikel 6 Absatz 1, Artikel 60a und die Artikel 102 bis 112. Die eigentlichen KI-Anforderungen sollen über delegierte Rechtsakte in Anhang III der Maschinenverordnung wandern und ab dem 2. August 2028 gelten.
Wie die physische Sicherheit von Robotern im Detail geregelt wird, lesen Sie im Rechtsüberblick zur Maschinenverordnung. Für die Kennzeichnungspflicht zählt zunächst nur der Transparenz-Teil aus Artikel 50.
DSGVO und Cyber Resilience Act als Nachbarn
Transparenz ist nur ein Baustein von mehreren. Verarbeitet ein KI-System personenbezogene Daten, greift zusätzlich die DSGVO, und für riskante Verarbeitungen verlangt Artikel 35 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung. Das ist eine eigene Pflicht, unabhängig von Artikel 50.
Dazu kommt die Cybersicherheit. Der Cyber Resilience Act 2024/2847 regelt digitale Produkte mit ihren Melde- und Update-Pflichten. Ein vernetzter Roboter kann deshalb alle drei Rahmen zugleich berühren, den AI Act, die DSGVO und den CRA. Wie Datenschutz und Cybersicherheit bei autonomen Systemen zusammenspielen, zeigt der Beitrag zu Drohnen, Datenschutz und Cybersicherheit. Eine pauschale Datenschutz-Zusage folgt daraus nicht.
Was Betreiber in Deutschland jetzt prüfen
Der EU AI Act gilt in Deutschland unmittelbar und braucht kein nationales Umsetzungsgesetz, um zu wirken. Für einen Betreiber beginnt die Arbeit deshalb bei den eigenen KI-Berührungspunkten. Wo spricht ein System mit Menschen? Wo entstehen generierte Texte, Bilder oder Stimmen?
Danach folgt die praktische Umsetzung der Hinweise. Chatbots brauchen einen klaren KI-Hinweis zu Beginn, generierte Inhalte eine erkennbare und, soweit machbar, maschinenlesbare Markierung. Dazu gehört die Rollenfrage, ob Sie Anbieter, Betreiber oder beides sind.
Zuletzt lohnt die Verzahnung mit den Nachbarpflichten. Wer ohnehin Datenschutz und Cybersicherheit prüft, ordnet Artikel 50 gleich mit ein. Das sortiert die Baustellen, und im Zweifel gehört die Einordnung in fachkundige Hände.
Die Art.-50-Zeitleiste im Überblick

Mehrere Termine bauen aufeinander auf. Belegt ist der Start von Artikel 50 am 2. August 2026. Die späteren Daten sind nach vorliegenden Angaben einzuordnen, nicht als fix.
| Datum | Meilenstein | Status |
|---|---|---|
| 16. Juni 2026 | Europäisches Parlament nimmt den Digital Omnibus an | belegt |
| 27. Juli 2026 | Digital-Omnibus-Anpassung tritt in Kraft | nach vorliegenden Angaben |
| 2. August 2026 | Artikel 50: Transparenz- und Kennzeichnungspflicht startet | in Kraft |
| 2. Dezember 2026 | Übergangsfrist für Alt-Systeme läuft aus | voraussichtlich |
| 20. Januar 2027 | EU-Maschinenverordnung 2023/1230 wird anwendbar | belegt |
| 2. Dezember 2027 | Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III | voraussichtlich |
| 2. August 2028 | Eingebettete Hochrisiko-KI nach Anhang I | voraussichtlich |
Die Reihenfolge zeigt das Muster deutlich. Transparenz kommt zuerst, die harten Hochrisiko-Regeln folgen gestaffelt.
Einordnung: Transparenz zuerst, der Rest folgt
Der 2. August 2026 ist ein Anfang, kein Abschluss, weil der EU AI Act in Stufen ausrollt. Artikel 50 setzt die niedrigste, aber breiteste Hürde, nämlich Ehrlichkeit über den KI-Einsatz. Wer heute schon kennzeichnet, ist für die späteren Stufen besser vorbereitet.
Für Roboter und Agenten bleibt die Botschaft nüchtern. Transparenz ist Pflicht, und mehr als Transparenz leistet sie nicht, denn kein System wird durch eine Kennzeichnung frei von jedem Risiko. Sicherheit entsteht später über Normen, Abschaltpfade und geprüfte Konformität. Im Einzelfall ersetzt diese Einordnung keine juristische Beratung.
Was gilt seit dem 2. August 2026?
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des EU AI Act. Nutzer müssen erkennen, wenn sie mit KI interagieren. KI-erzeugte Inhalte müssen als solche gekennzeichnet werden.
Was verlangt Artikel 50 konkret?
Artikel 50 fordert zwei Dinge. KI-Systeme, die mit Menschen interagieren, müssen ihre KI-Natur offenlegen. Generierte Inhalte müssen erkennbar und, soweit technisch machbar, maschinenlesbar markiert sein.
Müssen KI-Bilder gekennzeichnet werden?
Ja, generierte Bilder, Videos, Texte und Audios fallen unter die Pflicht. Neben einem erkennbaren Hinweis verlangt Artikel 50 eine maschinenlesbare Markierung. Diese gilt, soweit sie technisch machbar ist.
Gibt es Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht?
Ja, es gibt Erleichterungen. Bei offenkundig künstlerischen oder satirischen Werken reicht oft ein zurückhaltender Hinweis. Ist der KI-Einsatz ohnehin klar erkennbar, kann der ausdrückliche Hinweis entfallen. Die maschinenlesbare Markierung der Anbieter bleibt davon meist unberührt.
Wer ist betroffen, Anbieter oder Betreiber?
Beide. Anbieter bauen die Kennzeichnung technisch ein. Betreiber weisen Nutzer auf KI-generierte oder veränderte Inhalte hin. Wer beides ist, erfüllt beide Pflichten. Die Einordnung hängt vom Einzelfall ab.
Was wurde auf 2027 und 2028 verschoben?
Die strengen Hochrisiko-Pflichten. Nach Anhang III greifen sie voraussichtlich ab dem 2. Dezember 2027, nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Diese Daten sind nach vorliegenden Angaben einzuordnen, nicht als absolut.
Wie hängt der EU AI Act mit DSGVO und CRA zusammen?
Sie ergänzen sich. Die DSGVO regelt personenbezogene Daten, etwa über die Folgenabschätzung nach Artikel 35. Der Cyber Resilience Act 2024/2847 regelt die Cybersicherheit. Ein vernetzter Roboter kann alle drei Rahmen zugleich berühren.
Muss ein sprechender Serviceroboter das anzeigen?
Wenn er per KI mit Menschen spricht, sollte er seine KI-Natur erkennbar machen. Der Hinweis kann akustisch oder auf dem Display erfolgen. Ob die Pflicht greift, hängt konditional vom konkreten Einsatz ab.
Gilt der EU AI Act auch für Roboter in Deutschland?
Ja, der EU AI Act gilt unmittelbar in Deutschland. Ein Roboter mit KI-Interaktion kann unter die Transparenzpflicht aus Artikel 50 fallen. Ob sie greift, hängt vom konkreten Einsatz ab.
Quellen & Stand: EU AI Act, Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 50; artificialintelligenceact.eu (Transparency Rules); cooley.com und gibsondunn.com zum Digital Omnibus; lw.com zu den Hochrisiko-Terminen. EU-Maschinenverordnung 2023/1230, DSGVO Artikel 35, Cyber Resilience Act 2024/2847. Stand 8. August 2026, ohne Gewähr. Das ist redaktionelle Einordnung, keine Rechtsberatung.