Companion-Roboter · Analyse
Companion-Roboter: Das Geschäftsmodell steckt in der Beziehung, nicht im Körper
Kurz gesagt — Der teuerste Teil eines Companion-Roboters ist sein Körper. Der wertvollste ist er nicht. Wert entsteht in der Schicht darüber: in der Erinnerung an gemeinsame Monate, in der Deutung von Stimmungen, in der Fähigkeit, im passenden Moment von selbst zu sprechen. Diese Schicht lässt sich nicht zukaufen, und nach heutigem europäischem Recht lässt sie sich auch nicht vollständig mitnehmen — die Datenübertragbarkeit der DSGVO und der Data Act klammern abgeleitete Profile beide aus. Daraus entsteht ein Plattformgeschäft mit außergewöhnlich hohen Wechselkosten. Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, wer den besten Roboter baut, sondern wem eine über Jahre gewachsene gemeinsame Erinnerung gehört.
Der Körper ist der billigste Teil

Stellen Sie sich einen Haushalt vor, in dem seit drei Jahren ein kleiner Roboter mitläuft. Er weiß, dass montagmorgens niemand reden will. Er kennt die Namen der Enkel, die Reihenfolge der Tabletten und den Tonfall, in dem jemand „alles gut“ sagt, wenn nichts gut ist. Dann fällt die Antriebseinheit aus, der Hersteller schickt ein Ersatzgerät, und das Ersatzgerät beginnt bei null.
Der Karton kostet, was er kostet. Der Verlust liegt woanders.
Wer über Produktstrategie, Partnerschaften oder Beschaffung in diesem Feld entscheidet, rechnet meist in Stücklisten: Aktuatoren, Sensoren, Rechenmodul, Gehäuse, Marge. Diese Rechnung beschreibt die Herstellung ordentlich und das Geschäft falsch. Denn der Teil, der sich über Jahre aufbaut und den kein Wettbewerber mitliefern kann, steht in keiner Stückliste. Er besteht aus Nebensätzen, Gewohnheiten und dem, was ein System daraus geschlossen hat. Nennen wir ihn die Beziehungsschicht.
Nach Lesart dieser Redaktion hängt in diesem Geschäft der Wert an der Beziehungsschicht, und die Hardware ist der austauschbare Rest. Ein Körper lässt sich nachbauen, ein Sprachmodell lizenzieren, ein Mikrofon austauschen. Eine geteilte Geschichte lässt sich weder kaufen noch beschleunigen, weil sie nur in der Zeit entsteht.
Damit ist auch gesagt, wer diesen Wert herstellt. Nicht der Hersteller — der Mensch, der drei Jahre lang geredet hat. In der Sprache einer Unternehmensbewertung ist das ein Anlagegut. Aus dem Sessel gesehen ist es das Gegenteil von Vermögen: eine Gewohnheit, die niemandem gehört und sich trotzdem nicht ersetzen lässt. Beide Sätze beschreiben denselben Sachverhalt, und nur einer von beiden steht in einer Präsentation. Die Person, um die es geht, sitzt bei keiner der beiden Beschreibungen mit am Tisch.
Das ist keine sentimentale Beobachtung, sondern eine über Wechselkosten. Wer nach drei Jahren den Anbieter wechselt, zahlt nicht den Gerätepreis. Er zahlt die drei Jahre noch einmal.
Fünf Schichten, und nur eine kann man anfassen

Der Wert eines solchen Systems lässt sich in fünf Schichten sortieren, die aufeinander aufbauen. Die Einteilung stammt von dieser Redaktion; sie ist weder Norm noch etabliertes Branchenmodell. Sie ist trotzdem nützlich, weil sie zeigt, wo das Geld ausgegeben wird und wo die Bindung entsteht — und dass beides nicht an derselben Stelle passiert.
| Schicht | Was sie leistet | Wie ersetzbar | Wo der wirtschaftliche Wert liegt |
|---|---|---|---|
| Sprache | verstehen und antworten in natürlicher Sprache | hoch — Modelle sind Zukaufware | Eintrittsniveau, kein Vorsprung |
| Erinnerung | was gesagt, gewünscht und vermieden wurde, über Monate | gering — wächst ausschließlich mit der Zeit | hier beginnt die Bindung |
| Emotion | Deutung von Stimme, Wortwahl, Rhythmus, Mimik | mittel — Verfahren ja, Kalibrierung auf die Person nein | Passgenauigkeit statt Allgemeinplatz |
| Proaktivität | das System spricht von sich aus, zum passenden Zeitpunkt | gering — setzt Erinnerung und Deutung voraus | aus Speicher wird Verhalten |
| Körper | Präsenz im Raum, Blick, Bewegung, Berührung | hoch — Zulieferteile, austauschbar | teuerste Schicht in der Herstellung, am leichtesten zu ersetzen |
Verglichen mit der Kostenrechnung steht diese Reihenfolge auf dem Kopf. Unten in der Bilanz liegt der Körper mit Fertigung, Logistik und Garantie. Oben in der Bewertung liegt die Erinnerung, die im laufenden Betrieb fast nichts kostet und praktisch nicht zu ersetzen ist. Ein Wettbewerber kann in achtzehn Monaten einen besseren Körper bauen; achtzehn Monate gemeinsamen Alltags lassen sich nicht abkürzen.
Die dritte Schicht verdient einen eigenen Vorbehalt. Wie genau ein System Stimmungen tatsächlich trifft, ist offen: Zahlen zur Erkennungsgenauigkeit stammen bislang von Herstellern und sind nicht unabhängig geprüft, und was im Gespräch wie Anteilnahme wirkt, ist eine Modellausgabe — simulierte Zuwendung, keine empfundene.
Für das Geschäft ist das weniger entscheidend, als es klingen mag. Ob die Deutung sachlich zutrifft, bemerkt ein Haushalt selten. Ob sie sich passend anfühlt, bemerkt er sofort. Wie diese Bindung technisch zustande kommt und welche Geräte es überhaupt gibt, ist an anderer Stelle aufgeschlüsselt: Companion-Roboter im Überblick.
Von der Vertrautheit zum Abschluss
Aus den fünf Schichten wird eine Kette, sobald jemand sie wirtschaftlich zu Ende denkt. Auch diese Kette ist eine Einordnung dieser Redaktion und keine Beschreibung eines bestimmten Produkts. Sie hat vier Glieder: intime Information, verstandene Situation, Empfehlung, Abschluss. Jedes Glied ist für sich harmlos, und genau darin liegt die Schwierigkeit.
Intime Information entsteht nebenbei, nicht aus Formularen. Die verstandene Situation ist der Schritt, an dem klassische Werbung immer gescheitert ist: Es geht nicht darum zu wissen, wofür sich jemand interessiert, sondern in welcher Lage er gerade steckt. Eine Empfehlung, die in dieser Lage kommt, wirkt nicht wie ein Angebot. Sie wirkt wie Aufmerksamkeit. Der Abschluss ist danach nur noch Ausführung. Wer am Anfang dieser Kette steht, bemerkt sie nicht — er redet mit jemandem, der zuhört.
Nach Lesart dieser Redaktion ist das die ökonomisch attraktivste und zugleich regulatorisch heikelste Eigenschaft dieser Bauform. Ob ein Anbieter die Kette nutzt, ist eine unternehmerische Entscheidung und keine Eigenschaft der Technik. Eine Rechtsordnung hat auf genau diesen Punkt bereits reagiert: China verbietet seit Juli 2026, emotionale Abhängigkeit herbeizuführen — nachzulesen in unserem Beitrag zu Chinas Regeln für künstliche Nähe. Die Möglichkeit liegt jedoch in der Architektur, sobald Erinnerung, Deutung und eigenständiges Ansprechen zusammenkommen.
Das europäische Recht deckt diese Kette bislang nur an ihren Rändern ab. Die KI-Verordnung verbietet Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, und zwar seit Februar 2025 — das Wohnzimmer ist davon nicht erfasst. Seit August 2026 gilt dort stattdessen eine Transparenzpflicht: Wer einem Emotionserkennungssystem ausgesetzt ist, muss darüber informiert werden. Als Hochrisiko sind solche Systeme zwar eingestuft, die Anbieterpflichten dazu greifen jedoch erst ab dem 2. Dezember 2027 — der ursprüngliche Termin im August 2026 wurde im Juli 2026 nach hinten verschoben. Ein Verbot ist beides nicht, sondern eine Auflage, und ihr wirksamerer Teil liegt noch in der Zukunft.
Datenschutzrechtlich kommt der strengere Maßstab erst dazu, wenn aus Stimmungsverläufen Rückschlüsse auf Gesundheit werden — wie weit die Anforderungen dann reichen, haben wir am Datenschutz bei Robotern in Pflege und Klinik aufgeschlüsselt; dann gelten die besonderen Anforderungen der DSGVO für sensible Kategorien. Ob ein Stimmungsprofil diese Schwelle überschreitet, entscheidet sich am Einzelfall und nicht am Produktnamen.
Wem gehört die gemeinsame Erinnerung?

Solange das Gerät funktioniert, stellt diese Frage niemand. Sie taucht an drei Stellen auf, und immer zum ungünstigsten Zeitpunkt: beim Anbieterwechsel, beim Support-Ende, in der Insolvenz. Dann ist sie nicht mehr theoretisch, sondern die Frage, ob drei Jahre erhalten bleiben oder nicht.
Zwei europäische Ansprüche sehen hier einschlägig aus. Die DSGVO gibt ein Recht auf Datenübertragbarkeit, allerdings nur für Daten, die die betroffene Person selbst bereitgestellt hat, und nur bei bestimmten Rechtsgrundlagen. Abgeleitete Daten — also Profile und Bewertungen, die ein Anbieter aus dem Verhalten errechnet — zählt die Artikel-29-Datenschutzgruppe in ihren Leitlinien nicht dazu. Diese Leitlinien binden allerdings niemanden; sie legen aus. Der Data Act, der seit September 2025 gilt, verpflichtet Hersteller vernetzter Produkte zusätzlich, Nutzern Zugang zu den Produktdaten zu geben und diese auf Wunsch an Dritte weiterzuleiten. Abgeleitete und geschlussfolgerte Informationen sollen davon ausgenommen sein, weil sie als Ergebnis eigener Investitionen des Anbieters gelten — das steht in einem Erwägungsgrund und nicht im verfügenden Teil, und es gilt nur, sofern Nutzer und Anbieter nichts anderes vereinbaren.
Für einen Companion-Roboter kommt eine zweite Grenze hinzu, und sie wiegt schwerer als die erste. Derselbe Erwägungsteil erfasst virtuelle Assistenten nur, soweit es um Daten aus der Interaktion mit einem vernetzten Produkt oder einem verbundenen Dienst geht. Was im Gespräch mit dem Assistenten selbst entsteht — also genau das, worum es hier geht —, ist nach diesem Wortlaut gar nicht erfasst. Wer auf den Data Act hofft, um seine gemeinsame Geschichte mitzunehmen, hofft auf eine Vorschrift, die für einen anderen Fall geschrieben wurde.
Nach Lesart dieser Redaktion liegt genau in dieser Lücke der Kern des Geschäftsmodells. Mitnehmen lassen sich Protokolle: Sätze, Zeitstempel, Ereignisse. Nicht mitnehmen lässt sich das Verstehen, das ein Anbieter daraus gebaut hat — und das ist die Schicht, für die niemand ein zweites Mal drei Jahre aufbringen möchte.
Selbst ein großzügiger Export würde das Problem nur zur Hälfte lösen. Ein Profil hängt am Format, am Modell und an den Merkmalsdefinitionen eines bestimmten Anbieters; ein anderes System liest dieselbe Datei, ohne dieselbe Person zu kennen. Vergleichbar wäre, jemandem das Tagebuch eines Fremden in die Hand zu drücken und zu erwarten, dass er die Freundschaft fortsetzt. Die Wechselkosten entstehen deshalb nicht allein aus einer fehlenden Rechtsgrundlage, sondern aus fehlender Übersetzbarkeit. Ob aus dieser Bindung überhaupt ein Markt wird, ist eine eigene Frage; wir haben sie an den vier Toren zum Marktbeweis durchgespielt.
Was passiert, wenn der Anbieter aufhört
Support-Ende ist der Normalfall, nicht die Ausnahme. Jedes vernetzte Produkt hat einen Zeitpunkt, an dem der Hersteller die Pflege einstellt, und bei einem System, dessen Wert im Rechenzentrum liegt, ist dieser Zeitpunkt kein technisches Detail. Der Cyber Resilience Act verlangt künftig, dass Hersteller das Enddatum ihres Unterstützungszeitraums angeben. Dieser Zeitraum muss die erwartete Nutzungsdauer abbilden und mindestens fünf Jahre betragen; ist ein Produkt von vornherein für kürzere Nutzung gedacht, entspricht er dieser. Der überwiegende Teil dieser Pflichten greift ab Dezember 2027.
| Bruchstelle | Was mit dem Gerät passiert | Was mit der Beziehungsschicht passiert | Rechtlicher Anker |
|---|---|---|---|
| Anbieterwechsel | funktioniert weiter, beim neuen Anbieter beginnt alles von vorn | Protokolle sind übertragbar, das abgeleitete Profil in aller Regel nicht | Datenübertragbarkeit nach DSGVO; der Data Act klammert abgeleitete Daten nach Erwägungsgrund 15 aus, sofern nichts anderes vereinbart ist |
| Support-Ende | je nach Architektur eingeschränkt oder unbrauchbar | entfällt, sobald Speicherung und Deutung beim Anbieter liegen | Angabepflicht zum Enddatum des Unterstützungszeitraums nach Art. 13 Abs. 19 Cyber Resilience Act |
| Insolvenz | offen, hängt an der Verwertung | Datenbestand ist Vermögenswert; eine Übertragung braucht eine eigene datenschutzrechtliche Grundlage | Insolvenzrecht trifft Datenschutzrecht; Einzelfall, in der Bewertung umstritten |
Die dritte Zeile ist die unangenehmste, weil sie am wenigsten geregelt ist. In der Insolvenz gehören Kundendatenbestände zur verwertbaren Masse, und ein Erwerber übernimmt sie gern mit — nur endet damit die Zweckbindung nicht, unter der sie erhoben wurden. Ob ein Bestand übergehen darf, hängt an der ursprünglichen Rechtsgrundlage und ist im Einzelfall umstritten. Für den Haushalt heißt das, dass die Frage nach dem Eigentum an drei gemeinsamen Jahren ausgerechnet dann gestellt wird, wenn niemand mehr zuständig ist.
Für die Beschaffung ist das keine Randnotiz. Wer solche Systeme in größerer Zahl einsetzt, kauft eine Abhängigkeit mit, deren Preis erst am Ende sichtbar wird. Und dieser Preis erscheint in keinem Budget, weil ihn nicht der Träger zahlt: Ihn zahlen die Menschen, die wieder von vorn anfangen. Noch einmal erklären, was sie nicht mögen. Noch einmal die Namen der Enkel. Was das im Heim und in der Betreuung bedeutet, wo diese Bindung Teil eines Versorgungsauftrags ist und nicht Privatsache, ist gesondert aufgeschlüsselt: soziale Roboter in Pflege und Betreuung.
Am Ende ist die Bewertung eines Anbieters in diesem Feld weniger eine Frage der Hardware als eine des Datenformats. Ein Unternehmen, dessen Nutzer ihre gemeinsame Geschichte mitnehmen könnten, wäre ein Gerätehersteller mit dünner Marge und harter Konkurrenz; ein Unternehmen, dessen Nutzer sie nicht mitnehmen können, ist eine Plattform. Nach Lesart dieser Redaktion entscheidet sich dieser Unterschied nicht im Labor, sondern in einer Exportfunktion, die heute kaum jemand verlangt.
Häufige Fragen
Kann ich die Erinnerungen eines Companion-Systems zu einem anderen Anbieter mitnehmen?
Nur teilweise, und das gilt nach heutigem Recht für beide einschlägigen Regelwerke. Das Recht auf Datenübertragbarkeit aus der DSGVO erfasst Daten, die Sie selbst bereitgestellt haben, nicht aber die Profile und Bewertungen, die ein Anbieter daraus errechnet hat. Der Data Act gibt Nutzern vernetzter Produkte zusätzlich Zugang zu den Produktdaten; abgeleitete und geschlussfolgerte Informationen sollen davon ausgenommen sein, allerdings nach einem Erwägungsgrund und nur, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für virtuelle Assistenten reicht der Anspruch ohnehin nur so weit, wie die Daten aus der Interaktion mit einem vernetzten Produkt stammen. Praktisch heißt das: Protokolle ja, das aufgebaute Verständnis nein. Was ein einzelner Anbieter darüber hinaus freiwillig herausgibt, ist eine Frage seiner Produktentscheidung und nicht eines Anspruchs.
Ist Emotionserkennung durch einen Roboter im Wohnzimmer überhaupt erlaubt?
Das Verbot der KI-Verordnung greift dort nicht. Untersagt ist Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, seit Februar 2025 — der private Haushalt ist davon nicht erfasst. Stattdessen gilt seit August 2026 eine Transparenzpflicht, nach der betroffene Personen über den Einsatz eines solchen Systems informiert werden müssen. Emotionserkennung ist zusätzlich als Hochrisiko eingestuft; die Anbieterpflichten dazu greifen aber erst ab dem 2. Dezember 2027, nachdem der Geltungsbeginn im Juli 2026 verschoben wurde. Wie zuverlässig die Erkennung arbeitet, sagt das Recht nicht; öffentlich verfügbare Genauigkeitsangaben stammen von Herstellern und sind nicht unabhängig geprüft.
Was geschieht mit den Daten, wenn der Hersteller insolvent wird?
Ein Kundendatenbestand ist ein Vermögenswert und gehört damit zur Masse, die verwertet wird. Das Datenschutzrecht gilt jedoch weiter: Ein Erwerber tritt nicht automatisch in die ursprüngliche Verarbeitungsbefugnis ein, und ob ein Bestand übergehen darf, hängt an der Rechtsgrundlage, auf der er erhoben wurde. Diese Bewertung ist im Einzelfall umstritten und wird selten vor dem Insolvenzfall geklärt. Für Haushalte bedeutet das, dass die Frage genau dann aufkommt, wenn kein Ansprechpartner mehr existiert.
Funktioniert ein Companion-Roboter weiter, wenn der Cloud-Dienst abgeschaltet wird?
Das hängt an der Architektur und ist vor dem Kauf selten erkennbar. Liegen Spracherkennung, Gedächtnis und Deutung auf Servern des Anbieters, bleibt nach einer Abschaltung ein Gerät übrig, das sich bewegt und wenig versteht. Liegt ein Teil davon auf dem Gerät selbst, überlebt zumindest ein Grundbetrieb. Der Cyber Resilience Act verlangt künftig die Angabe des Enddatums eines Unterstützungszeitraums; dieser bildet die erwartete Nutzungsdauer ab und beträgt mindestens fünf Jahre, bei kürzerer erwarteter Nutzungsdauer entspricht er dieser. Der überwiegende Teil dieser Pflichten greift ab Dezember 2027. Eine Betriebsgarantie über diesen Zeitraum hinaus ist das nicht.
Woran lässt sich vor dem Kauf abschätzen, wie hoch die Wechselkosten später ausfallen?
An vier Punkten, die sich sachlich klären lassen. Wird das aufgebaute Profil bei einem Gerätetausch innerhalb derselben Marke übernommen oder beginnt es von vorn? Gibt es einen Export, und in welchem Format liegt er vor — Rohprotokoll oder ausgewertetes Profil? Welcher Unterstützungszeitraum wird zugesagt, und was passiert danach? Und welche Funktionen bleiben ohne Verbindung zum Anbieter erhalten? Je mehr davon offenbleibt, desto höher fällt der Preis eines späteren Wechsels aus, und bezahlt wird er nicht in Euro, sondern in Zeit.
Quellen und Stand — Rechtsgrundlagen: Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), insbesondere Art. 9 und Art. 20; Artikel-29-Datenschutzgruppe, Leitlinien zum Recht auf Datenübertragbarkeit, WP 242 rev.01, im Dokument datiert auf den 5. April 2017, zur Abgrenzung abgeleiteter Daten. Diese Leitlinien sind eine Auslegungshilfe ohne Bindungswirkung. Ihr Volltext lag uns nur als PDF vor, das sich maschinell nicht auslesen ließ; wir geben deshalb keinen Wortlaut daraus wieder, haben auch das Datum nicht am Primärdokument bestätigt und stützen keine Aussage allein darauf. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung): Verbot der Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, anwendbar seit 2. Februar 2025; Transparenzpflicht nach Art. 50, anwendbar seit 2. August 2026; Einstufung von Emotionserkennungssystemen als Hochrisiko nach Anhang III Nr. 1 — die Pflichten des Kapitels III Abschnitte 1 bis 3 gelten für Anhang-III-Systeme jedoch erst ab dem 2. Dezember 2027, verschoben durch Art. 1 Nr. 40 Buchst. b der Verordnung (EU) 2026/1744 (ABl. L, 2026/1744, 24.7.2026), der Art. 113 Abs. 3 Buchst. c neu fasst. Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), anwendbar seit 12. September 2025; die Ausklammerung abgeleiteter und geschlussfolgerter Informationen steht in Erwägungsgrund 15 und damit nicht im verfügenden Teil, und sie gilt nur, sofern Nutzer und Dateninhaber nichts anderes vereinbaren. Erwägungsgrund 23 erfasst virtuelle Assistenten, aber nur für Daten aus der Interaktion mit einem vernetzten Produkt oder verbundenen Dienst. Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act): Angabepflicht zum Enddatum des Unterstützungszeitraums nach Art. 13 Abs. 19; der Unterstützungszeitraum bildet die erwartete Nutzungsdauer ab und beträgt mindestens fünf Jahre, bei kürzerer erwarteter Nutzungsdauer entspricht er dieser (Art. 13 Abs. 8); der überwiegende Teil der Pflichten gilt ab 11. Dezember 2027 (Art. 71). Zur Insolvenz: allgemeine Grundsätze des Insolvenz- und Datenschutzrechts; eine gefestigte Linie zur Übertragung von Kundendatenbeständen besteht nicht. Die Einteilung in fünf Schichten und die Kette von der Information zum Abschluss sind Einordnungen dieser Redaktion und weder Norm noch Branchenmodell. Marktzahlen enthält dieser Beitrag bewusst nicht; er argumentiert über die Architektur des Angebots, nicht über Absatzgrößen. Angaben zur Erkennungsgenauigkeit von Emotionssystemen beruhen ausschließlich auf Herstellerangaben und sind nicht unabhängig geprüft. Rechtsstand und Abrufe: 27. August 2026. Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung.