Recht & Regulierung · Stichtag
Produkthaftung 2026: was sich zum 8. Dezember für Roboter und Software ändert
Kurz gesagt: Für Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, gilt die Richtlinie (EU) 2024/2853 — so steht es in Artikel 2 Absatz 1, seit eine Berichtigung vom 7. Mai 2026 das ursprünglich veröffentlichte Datum um einen Tag vorverlegt hat. Software, Updates und fest verbundene digitale Dienste sind darin ausdrücklich Produkte oder Komponenten. Für alles, was vorher auf den Markt kam, bleibt die alte Richtlinie 85/374/EWG maßgeblich.
Der Stichtag hängt an einer Korrektur von einem Tag
Zwei baugleiche Kommissionierroboter verlassen dasselbe Werk. Der eine wird am 8. Dezember 2026 an einen Logistikbetrieb übergeben, der andere am 9. Dezember. Verletzt Jahre später bei beiden dieselbe Fehlfunktion einen Mitarbeiter, werden zwei verschiedene Haftungsregime geprüft. Der Unterschied liegt nicht in der Maschine, sondern in einem Datum.
Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/2853 gilt für Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Inverkehrbringen ist nach Artikel 4 Nummer 8 das erstmalige Bereitstellen auf dem Unionsmarkt, Inbetriebnahme nach Nummer 9 die erstmalige geschäftliche Verwendung eines zuvor nicht in Verkehr gebrachten Produkts. Für laufende Vorhaben zählt weder der Vertragsschluss noch der Produktionsstart, sondern das Datum des einzelnen Exemplars, weil die Vorschrift an das Produkt anknüpft und nicht an das Unternehmen.
Im Amtsblatt vom 18. November 2024 stand hier noch der 9. Dezember 2026. Geändert hat das eine Berichtigung vom 7. Mai 2026 — die amtliche Korrektur eines Veröffentlichungsfehlers, keine Änderungsrichtlinie: eine Zeile auf Seite 11, in der „after 9 December“ zu „after 8 December“ wird. Im Urtext ist sie nicht sichtbar, denn sie erscheint als eigene Amtsblattveröffentlichung und, eingearbeitet, in der konsolidierten Fassung — jener redaktionellen Zusammenführung aus Urtext und späteren Eingriffen. Wer nur das Urtext-PDF liest, arbeitet mit einem überholten Stand, obwohl er die amtliche Erstfassung vor sich hat.
Der eine Tag ist kein Schönheitsfehler, denn Artikel 21 hebt die Richtlinie 85/374/EWG mit Wirkung vom 9. Dezember 2026 auf und lässt sie für Produkte davor weitergelten. Mit dem Urtext wären Produkte genau dieses einen Tages unter keine der beiden Fassungen gefallen; diese Lücke schließt die Berichtigung.
Aus dem Text verschwindet der 9. Dezember 2026 damit nicht, obwohl er als Geltungsbeginn ausscheidet: Er steht in Artikel 21 für die Aufhebung, in Artikel 22 für die Umsetzungsfrist und in Artikel 18 Absatz 1 für eine Mitteilung an die Kommission. Dieser Beitrag ordnet den Wortlaut ein und ersetzt keine anwaltliche Prüfung. Wer beide Daten gleichsetzt, verschiebt den Anwendungsbereich in die falsche Richtung.
Software, verbundene Dienste und die Kontrolle nach der Auslieferung
Ein Erkennungsmodell, das ein Lagerfahrzeug vor einem Menschen bremst, war im alten Rahmen schwer einzuordnen: keine bewegliche Sache, oft nicht einmal mitgeliefert, sondern aus der Cloud bezogen. Artikel 4 Nummer 1 räumt das ab, denn Produkt ist dort jede bewegliche Sache, und ausdrücklich genannt sind auch digitale Konstruktionsunterlagen, Rohstoffe und Software.

Was damit gemeint ist, sagt Erwägungsgrund 13 — der Begründungstext eines Rechtsakts, der nicht wie ein Artikel bindet, aber zur Auslegung dient: Betriebssysteme, Firmware, Anwendungen und KI-Systeme, gleich ob auf dem Gerät gespeichert oder als Software as a Service bezogen. Der reine Quellcode zählt nicht dazu, denn Informationen sind nach dieser Systematik kein Produkt. Nach Artikel 2 Absatz 2 bleibt außerdem freie und quelloffene Software außen vor, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wird.
Ein verbundener Dienst ist nach Artikel 4 Nummer 3 ein digitaler Dienst, ohne den das Produkt eine seiner Funktionen nicht ausführen könnte, und nach Nummer 4 eine Komponente dieses Produkts; Erwägungsgrund 17 nennt dafür die laufende Verkehrsdatenversorgung eines Navigationssystems. Internetzugangsdienste zählen ausdrücklich nicht dazu, weil sie nicht der Kontrolle eines Herstellers unterliegen. Ein Produkt, das bei Verbindungsabbruch keine Sicherheit mehr gewährleistet, kann jedoch selbst fehlerhaft sein.
Damit endet die Verantwortung nicht an der Laderampe. Nach Artikel 4 Nummer 5 steht ein Produkt unter der Kontrolle des Herstellers, solange dieser Updates liefern kann oder ihre Bereitstellung durch Dritte genehmigt. Das wirkt beim Haftungsausschluss: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c erlaubt den Einwand, der Fehler habe beim Inverkehrbringen noch nicht bestanden, doch Absatz 2 nimmt ihn für vier Ursachen wieder — einen verbundenen Dienst, Software samt Updates, das Fehlen sicherheitsrelevanter Updates und eine wesentliche Änderung. Der dritte Punkt ist der unbequemste, weil er ein Unterlassen erfasst.
Auch der Fehlerbegriff greift weiter, denn in die Beurteilung nach Artikel 7 Absatz 2 gehen die Fähigkeit zum Weiterlernen nach dem Inverkehrbringen und die einschlägigen Cybersicherheitsanforderungen ein. Nach Erwägungsgrund 32 soll ein Hersteller auch für unerwartetes Verhalten haften, wie es autonome Systeme entwickeln können — zur eng gefassten Zweckbestimmung siehe Krankenhausroboter.
Beweisnot: was Gerichte künftig vermuten dürfen
Wer heute nach einem Unfall mit einem autonomen Gerät klagt, scheitert selten am Anspruch und oft am Zugang zu den Daten. Die Protokolle liegen beim Hersteller, das Modell gilt als Geschäftsgeheimnis, und die Fehlersuche kostet mehr, als der Anspruch wert ist. Erwägungsgrund 42 nennt das eine Informationsasymmetrie.

Artikel 9 gibt den Gerichten ein Werkzeug dagegen, denn ohne Zugang zu den Unterlagen bliebe die Beweislast theoretisch: Trägt ein Kläger Tatsachen vor, die seinen Anspruch ausreichend plausibel stützen, kann der Beklagte zur Offenlegung relevanter Beweismittel verpflichtet werden. Die Anordnung bleibt verhältnismäßig, und bei Geschäftsgeheimnissen können Gerichte besondere Schutzmaßnahmen treffen.
Daran knüpft Artikel 10 mehrere widerlegbare Vermutungen. Die Fehlerhaftigkeit wird vermutet, wenn der Beklagte die angeordnete Offenlegung unterlässt, wenn ein Verstoß gegen verbindliche Sicherheitsanforderungen nachgewiesen ist oder wenn eine offensichtliche Funktionsstörung bei vorhersehbarem Gebrauch belegt wird; welche Anforderungen für Maschinen künftig gelten, schlüsselt der Beitrag zur EU-Maschinenverordnung auf. Ist der Nachweis wegen technischer Komplexität übermäßig schwierig und macht der Kläger Fehlerhaftigkeit oder Kausalität wahrscheinlich, geht das Gericht nach Absatz 4 davon aus. Widerlegen kann der Beklagte jede dieser Vermutungen, denn Absatz 5 räumt ihm das ausdrücklich ein.
Im deutschen Produkthaftungsgesetz trägt der Geschädigte nach § 1 Absatz 4 die Beweislast für Fehler, Schaden und Ursachenzusammenhang, während sie für die Ausschlussgründe beim Hersteller liegt. Diesen Ausgangspunkt verschiebt die Richtlinie nicht, denn Artikel 10 Absatz 1 sagt dasselbe; sie ergänzt ihn um die Vermutungen. Für ein Unternehmen wandert der Aufwand nach vorn, weil sich nicht offenlegen lässt, was nie dokumentiert wurde.
Altes und neues Recht nebeneinander
Beide Regime arbeiten verschuldensunabhängig: Es kommt nicht darauf an, ob dem Hersteller ein Vorwurf zu machen ist, sondern allein darauf, ob das Produkt fehlerhaft war und dadurch ein Schaden entstand. § 1 Absatz 1 des Produkthaftungsgesetzes formuliert das für Tötung, Körper- und Gesundheitsverletzung sowie für die Beschädigung einer privat genutzten Sache. Als Produkt fasst § 2 ProdHaftG jede bewegliche Sache und ausdrücklich auch Elektrizität; der Zuwachs der Richtlinie liegt deshalb nicht bei der Stromlieferung, sondern bei Software, digitalen Konstruktionsunterlagen und verbundenen Diensten.

| Punkt | Produkthaftungsgesetz, geltender Wortlaut (Stand 4. September 2026) | Richtlinie (EU) 2024/2853 | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Produktbegriff | jede bewegliche Sache, auch als Teil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache, sowie Elektrizität | ausdrücklich auch digitale Konstruktionsunterlagen und Software; verbundene Dienste als Komponente | § 2 ProdHaftG · Artikel 4 Nummern 1, 3 und 4 |
| Ersatzfähiger Schaden | Tod, Körper- und Gesundheitsverletzung, private Sachschäden | zusätzlich psychische Beeinträchtigungen und nicht beruflich genutzte Daten | § 1 Absatz 1 ProdHaftG · Artikel 6 Absatz 1 |
| Selbstbeteiligung bei Sachschaden | 500 Euro, Stand 4. September 2026 | in den Artikeln 5 bis 7 keine Schwelle genannt | § 11 ProdHaftG · Artikel 6 |
| Beweislast | beim Geschädigten, Ausschlussgründe beim Hersteller | Grundsatz gleich, dazu widerlegbare Vermutungen und gerichtliche Offenlegung | § 1 Absatz 4 ProdHaftG · Artikel 9 und 10 |
| Kreis der Haftenden | Hersteller, Quasi-Hersteller, EWR-Einführer, Lieferant mit Monatsfrist | zusätzlich Bevollmächtigter, Fulfilment-Dienstleister, unter Bedingungen Plattformen | § 4 ProdHaftG · Artikel 8 |
| Fristen | hier nicht belegt | drei Jahre ab Kenntnis, zehn Jahre ab Inverkehrbringen, 25 Jahre bei Latenz | Artikel 16 und 17 |
Die Zeile zur Selbstbeteiligung steht unter Vorbehalt: Der Richtlinientext nennt dort keine Schwelle, und die Begründung des Regierungsentwurfs geht davon aus, dass der bisherige Selbstbehalt bei Sachschäden mit der Umsetzung wegfällt. Bis eine Umsetzung in Kraft ist, gilt § 11 ProdHaftG jedoch unverändert.
Schwerer wiegt Artikel 3, denn die Richtlinie ist vollharmonisierend: Die Mitgliedstaaten dürfen weder strengeres noch weniger strenges nationales Recht beibehalten oder einführen. Für Landes- oder Kommunalrecht bleibt hier deshalb kein eigener Gestaltungsraum — geregelt wird auf Unionsebene, umgesetzt auf Bundesebene. Dort liegt seit dem 25. Februar 2026 ein Regierungsentwurf vor, der das Produkthaftungsgesetz von 1989 durch ein neues Stammgesetz ablösen soll (Bundestagsdrucksache 21/4297); ob und mit welchem Inhalt er beschlossen wird, ist hier nicht belegt. Eine Ausnahme lässt Artikel 18 zu: Beim Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken dürfen Mitgliedstaaten strengere Regelungen behalten, müssen bestehende Maßnahmen der Kommission aber spätestens am 9. Dezember 2026 mitteilen.
Was für Vorhaben gilt, die über den Stichtag reichen
Die interessantere Frage an einem Stichtag ist selten, was danach gilt, sondern was mit dem passiert, das ihn überquert. Für Serienprodukte gibt es darauf keine Antwort auf Ebene der Baureihe, weil Artikel 4 Nummer 8 das erstmalige Bereitstellen eines Produkts meint und damit das einzelne Exemplar.

Ein Reinigungsroboter, der im Oktober 2026 ausgeliefert wird, fällt deshalb unter die alte Richtlinie 85/374/EWG, die nach Artikel 21 für Produkte vor dem 9. Dezember 2026 weitergilt. Das baugleiche Gerät aus derselben Charge, das im Januar 2027 den Händler verlässt, fällt unter die neue Fassung. Wer eine Flotte betreibt, führt damit über Jahre zwei Rechtsstände parallel, obwohl die Geräte technisch identisch sind.
Wie lange das dauert, lässt sich nur für die neue Seite genau sagen: Artikel 17 Absatz 1 nennt zehn Jahre ab Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, Absatz 2 bei Latenzschäden fünfundzwanzig Jahre. Welche Fristen für die Altbestände gelten, richtet sich nach der alten Richtlinie und dem sie umsetzenden nationalen Recht; deren Wortlaut lag diesem Beitrag nicht vor. Fest steht, dass Artikel 21 die Weitergeltung anordnet und beide Regime dadurch für Jahre nebeneinander bestehen.
Bei Anlagen, die beim Betreiber errichtet statt als fertiges Gerät geliefert werden, verschiebt sich der Anknüpfungspunkt: Eine Roboterzelle, die 2026 montiert und erst 2027 erstmals gefahren wird, kann über die Inbetriebnahme unter die neue Fassung fallen, obwohl ihre Bauteile älter sind.
Ein dritter Weg über den Stichtag führt über die wesentliche Änderung. Wer ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändert und es anschließend bereitstellt, gilt nach Artikel 8 Absatz 2 als dessen Hersteller; Erwägungsgrund 40 rechnet eine wesentliche Änderung durch Software-Update oder durch kontinuierliches Lernen eines KI-Systems dem Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung zu. Ob damit auch der Anwendungsbereich nach Artikel 2 Absatz 1 neu eröffnet ist, sagt der Wortlaut nicht ausdrücklich, denn dieser knüpft an das Inverkehrbringen an. Was als wesentlich gilt, bestimmt Artikel 4 Nummer 18 vorrangig über das Produktsicherheitsrecht.
Woran Einkauf und Betrieb das zuerst merken
Wer Geräte beschafft oder betreibt, sieht sich zwei Bewegungen gegenüber: Die Haftung wandert nach vorn in die Lieferkette, der Nachweis nach hinten in die Dokumentation. Vertraglich lässt sich die erste nicht abfangen, denn Artikel 15 verlangt, dass die Haftung gegenüber der geschädigten Person weder durch Vertrag noch durch nationales Recht beschränkt wird. Im Innenverhältnis bleibt der Rückgriff nach Artikel 14, während mehrere Haftende nach Artikel 12 Absatz 1 gesamtschuldnerisch einstehen.

Die zweite Bewegung trifft den Betrieb härter, als es aussieht. Wenn das Fehlen sicherheitsrelevanter Updates die Haftung offenhält, ist die Frage nach der Update-Dauer keine Servicefrage mehr, sondern eine Beschaffungsfrage — zusammen damit, wer einspielt und wer den Versionsstand festhält. Ein Wartungsvertrag, der nach zwei Jahren ausläuft, kann ein Gerät technisch weiterlaufen lassen und es haftungsrechtlich in einen ungeklärten Zustand bringen. Die Update-Kette gehört deshalb vertraglich festgehalten, sonst fehlt im Schadensfall der Nachweis, wer welchen Stand verantwortet hat.
Beim Blick auf mögliche Schäden lohnt eine nüchterne Eingrenzung. Ersetzt werden nach Artikel 6 Absatz 1 Tod und Körperverletzung einschließlich medizinisch anerkannter psychischer Beeinträchtigungen, Sachschäden mit Ausnahme des fehlerhaften Produkts selbst und ausschließlich beruflich genutzter Sachen sowie die Vernichtung nicht beruflich genutzter Daten. Bei Geräten, die unmittelbar am Körper arbeiten — etwa einem Tätowierroboter —, ist die Körperverletzung deshalb nicht der Ausnahmefall, sondern der Ausgangspunkt. Der Produktionsausfall eines Betriebs steht dagegen nicht auf dieser Liste; wofür welche Police greift, behandelt der Beitrag zur Versicherung bei Softwarefehlern.
Der Stichtag bleibt die härteste Größe im Kalender, obwohl er nur an einer einzigen berichtigten Zeile hängt. Er trennt Produkte, nicht Unternehmen. Wer im November und im Januar dasselbe Gerät ausliefert, liefert einmal unter altem und einmal unter neuem Recht — und muss im Schadensfall wissen, welches Exemplar wann den Markt erreicht hat.
Was Betroffene im Schadensfall konkret tun können, beschreibt unser Beitrag ein gefährliches Produkt melden.
Wie sich Gewährleistung, Garantie und Produkthaftung voneinander unterscheiden, erklärt unser Beitrag zu Gewährleistung und Garantie.
Quellen und Stand. Richtlinie (EU) 2024/2853, konsolidierte Fassung CELEX 02024L2853-20241118: EUR-Lex — Artikel 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22. Urtext vom 18. November 2024 für die Erwägungsgründe 13, 17, 32, 40 und 42. Berichtigung vom 7. Mai 2026, ABl. L 2026/90364, ELI: ELI 2024/2853, Berichtigung 2026-05-07. Produkthaftungsgesetz §§ 1, 2, 4 und 11, abgerufen am 4. September 2026 bei gesetze-im-internet.de. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts, Bundestagsdrucksache 21/4297 vom 25. Februar 2026 — ein Entwurf, keine geltende Regelung; sein weiterer Gang ist hier nicht belegt. Der Wortlaut der Richtlinie 85/374/EWG lag nicht vor; Aussagen über sie stützen sich allein auf Artikel 21.
Woran erkenne ich auf EUR-Lex, ob eine Fassung die Berichtigung enthält?
Die konsolidierte Fassung nennt im Kopf unter „Berichtigt durch“ die Berichtigung ABl. L 90364 vom 7. Mai 2026, und im Text rahmt eine Berichtigungsmarke den geänderten Absatz ein — genau eine Stelle trägt sie, nämlich Artikel 2 Absatz 1. Das ist keine Rechtsberatung, und verbindlich ist allein die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung. Fehlt die Marke und steht dort der 9. Dezember 2026, liegt der Urtext vom 18. November 2024 vor Ihnen.
Gilt die Richtlinie auch für Geräte, die wir vermieten statt zu verkaufen?
Angeknüpft wird nicht an den Eigentumsübergang, sondern an das Bereitstellen auf dem Markt: Artikel 4 Nummer 7 erfasst jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Eine anwaltliche Prüfung ersetzt diese Einordnung nicht, denn sie gibt nur den Wortlaut wieder. Ob Ihr konkretes Mietmodell darunter fällt, hängt an dessen Ausgestaltung.
Deckt die Richtlinie den Produktionsausfall, wenn ein fehlerhafter Roboter unsere Linie stoppt?
Artikel 6 Absatz 1 zählt die ersatzfähigen Schäden auf: Tod und Körperverletzung, Beschädigung oder Zerstörung von Sachen sowie Vernichtung oder Beschädigung von Daten. Sachen, die ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden, sind ausgenommen, ebenso beruflich genutzte Daten und das fehlerhafte Produkt selbst. Das ist keine Rechtsberatung, sondern die Wiedergabe des Normtexts. Ein reiner Betriebsausfall gehört damit nicht zu dem, was diese Richtlinie ersetzt, wobei Artikel 6 Absatz 3 nationales Recht über andere Haftungsregelungen unberührt lässt.
Können wir gegen den Hersteller einer fehlerhaften Softwarekomponente Regress nehmen?
Wer als Gesamtschuldner geleistet hat, kann nach Artikel 14 bei den übrigen haftenden Wirtschaftsakteuren Rückgriff nehmen. Artikel 12 Absatz 2 nimmt davon einen Fall aus: Das Rückgriffsrecht entfällt, wenn der Hersteller der fehlerhaften Softwarekomponente beim Inverkehrbringen ein Kleinstunternehmen oder ein kleines Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG war und wenn vertraglich darauf verzichtet wurde. Rechtsberatung ist das nicht, und ob eine Klausel diesen Verzicht enthält, gehört von einer Anwältin gelesen. Beide Bedingungen müssen zusammentreffen.
Können wir die Haftung gegenüber Kunden vertraglich begrenzen?
Gegenüber der geschädigten Person nicht: Artikel 15 verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Haftung eines Wirtschaftsakteurs nach dieser Richtlinie weder durch eine vertragliche Bestimmung noch durch nationales Recht beschränkt oder ausgeschlossen wird. Eine Minderung kommt nach Artikel 13 Absatz 2 nur in Betracht, wenn den Geschädigten oder eine Person, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft. Rechtsberatung ersetzt dieser Hinweis nicht. Im Innenverhältnis zwischen Unternehmen bleibt der Rückgriff nach Artikel 14 gestaltbar.