Betriebshof im ersten Morgenlicht. Um ein abgestelltes Fahrzeug herum liegt ein geschlossener Ring nasser Fußabdrücke auf dem Asphalt. Im Vordergrund ein Klemmbrett, eine Taschenlampe und ein Kaffeebecher.

Autonome Mobilität · Betriebspflichten

Autonome Flotten: welche Arbeit die Verordnung verlangt

Stand 27. August 2026 · Lesezeit 11 Minuten · Analyse

Kurz gesagt — Welche Tätigkeit ein autonomes Fahrzeug ersetzt, wird oft gerechnet. Welche es verlangt, steht in einer Verordnung, die kaum jemand darauf liest. In den hier geprüften Vorschriften findet sich in § 7, § 8, § 9, § 13, § 14 und Anlage 1 AFGBV sowie § 1e und § 1f StVG keine Zahl von Fahrzeugen je Technischer Aufsicht — dafür vier Pflichten, die an das Fahrzeug gebunden sind: eine tägliche Abfahrkontrolle, die mit einer Probefahrt beginnt, die manuelle Übernahme nach einem Defekt bei Schrittgeschwindigkeit aus höchstens sechs Metern, die unverzügliche Räumung bei Verkehrsgefährdung und eine Gesamtprüfung alle 90 Tage. Nach Lesart dieser Redaktion entsteht der Personalbedarf damit indirekt. Die Lücke schneidet allerdings in beide Richtungen: Wer keine Obergrenze findet, findet auch keine Mindestbesetzung. Und all das gilt dem Regelbetrieb: Für die Erprobung nach § 1i StVG darf das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 16 Absatz 5 Ausnahmen von diesen Pflichten genehmigen.

Wenn über autonome Fahrzeuge und Arbeitsplätze gesprochen wird, geht es fast immer um dieselbe Rechnung: So viele Fahrerinnen und Fahrer weniger, so viel Kosten gespart. Die Rechnung hat eine Lücke, und sie steht nicht in einer Studie, sondern in einer Verordnung.

Denn wer ein autonomes Fahrzeug betreiben will, muss Menschen beschäftigen — nur andere als vorher, mit anderen Abschlüssen, an anderen Orten und zu anderen Zeiten. Was das Recht dazu verlangt, ist erstaunlich konkret. Wie viele Menschen es sind, sagt es an keiner Stelle.

Jeder Betriebstag beginnt am Fahrzeug

Die Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung, kurz AFGBV, verlangt vom Halter in § 13 Absatz 1 Nummer 2 täglich vor Betriebsbeginn eine erweiterte Abfahrkontrolle. Was das ist, steht in Absatz 7 derselben Vorschrift, und der erste Halbsatz dort ist der bemerkenswerteste: Die Kontrolle beginnt mit einer Probefahrt, um die Systeme zu aktivieren.

Danach folgen sieben Prüfbereiche: Bremsanlage, Lenkanlage, Lichtanlage, Reifen und Räder, Fahrwerk, die sicherheitsrelevanten elektronisch geregelten Fahrzeugsysteme samt Sensorik, und die mechanischen Systeme für aktive und passive Sicherheit.

Als Dienstplan gelesen heißt das: Ein Fahrzeug, das den ganzen Tag ohne Fahrer fahren soll, wird vorher bewegt und danach an sieben Stellen geprüft. Nicht einmal pro Woche, nicht nach Bedarf, sondern täglich vor Betriebsbeginn — je Fahrzeug einmal. Eine Rolle benennt die Vorschrift für die Probefahrt nicht. § 13 Absatz 2 verlangt aber vom Halter sicherzustellen, dass jede Person, die Maßnahmen nach Absatz 1 durchführt, die dort genannte Eignung besitzt — und für Fahrten im manuellen Fahrbetrieb eine Fahrerlaubnis der passenden Klasse. Aus der Ferne geht beides nicht.

Das ist die erste Verschiebung: Ein Teil der Arbeit bleibt genau dort, wo er vorher war — am Fahrzeug, früh am Morgen, körperlich.

Ein Vorbehalt gehört gleich dazu, weil er über die Anwendbarkeit des ganzen Beitrags entscheidet. § 1 Absatz 1 Nummer 3 erklärt die Verordnung ausdrücklich auch auf die Erprobung nach § 1i des Straßenverkehrsgesetzes für anwendbar. Dasselbe gilt dort trotzdem nicht. § 16 Absatz 5 Nummer 2 erlaubt dem Kraftfahrt-Bundesamt, zum Zweck der Erprobung Ausnahmen von dieser Verordnung zu genehmigen — ausgenommen sind allein die §§ 15 und 16. Die Pflichten aus § 13 und § 14 sind in der Erprobung also abdingbar. Umgekehrt ist die Erprobung beim Aufenthaltsort der Technischen Aufsicht strenger als der Regelbetrieb — das ist gesondert aufgeschlüsselt. Wenn in Ihrem Betrieb eine Erprobung ansteht und nicht ein Regelbetrieb, ist das die erste Frage an die Genehmigungsunterlagen.

Die Zahl, die niemand vorgeschrieben hat

Schaubild mit der Überschrift Vier Pflichten sind geregelt, das Betreuungsverhältnis nicht. Links vier dunkle Kästen mit grünem Balken: tägliche Abfahrkontrolle mit Probefahrt; Übernahme nach Defekt, bis Schrittgeschwindigkeit höchstens sechs Meter, darüber Sitzplatz; unverzügliche Räumung bei Verkehrsgefährdung; Gesamtprüfung alle 90 Tage. Ein Pfeil führt nach rechts auf einen leeren, grün umrandeten Kasten mit der Unterschrift Fahrzeuge je Technischer Aufsicht, nicht geregelt.
KI-gestützte redaktionelle Grafik. Daten und Einordnung redaktionell geprüft; keine Herstellerdarstellung und keine Industrienorm. Die vier Pflichten stehen im Wortlaut der Verordnung. Eine Zahl von Fahrzeugen je Technischer Aufsicht steht in § 7, § 8, § 9, § 13, § 14 und Anlage 1 AFGBV sowie § 1e und § 1f StVG nicht.

Die naheliegende Anschlussfrage lautet: Wie viele Fahrzeuge darf eine Technische Aufsicht gleichzeitig betreuen? Wer das wissen will, findet die Antwort nirgends, und das ist kein Rechercheversagen.

Die Verordnung nennt kein Betreuungsverhältnis. Geprüft wurden § 8 und § 9 zum Genehmigungsverfahren, § 13 zu den Halterpflichten, § 14 zur Technischen Aufsicht und Anlage 1, jeweils vollständig gelesen. Keine dieser Vorschriften enthält eine Zahl von Fahrzeugen je Person. In den geprüften Vorschriften findet sich weder eine Ober- noch eine Untergrenze. Ob die Genehmigungsbehörde eine solche als Nebenbestimmung festsetzen kann, ist hier nicht geprüft.

Bemerkenswert ist, dass die Verordnung die Flotte durchaus mitdenkt: § 7 Absatz 3 erlaubt ausdrücklich, die Genehmigung eines Betriebsbereichs gemeinsam für mehrere baugleiche Fahrzeuge zu erteilen. Die Verordnung skaliert also die Genehmigung, ohne das Personal mitzuskalieren.

Der Genehmigungsantrag verlangt nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 lediglich die Erklärung, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Keine Fahrzeugzahl, keine Personalbemessung, kein Schlüssel.

Wenn Ihnen also jemand sagt, das Gesetz erlaube so und so viele Fahrzeuge je Aufsichtsperson, dann nennt er eine Zahl, die es nicht gibt — egal welche. Das ist ein brauchbarer Prüfstein für jede Präsentation, die Ihnen vorgelegt wird.

Die Lücke bedeutet aber nicht, dass der Personalbedarf frei wählbar wäre. Er ist nur nicht direkt geregelt, sondern folgt aus Pflichten, die eine Leitstelle nicht erfüllen kann.

Sechs Meter sind keine Entfernung, sondern eine Stellenbeschreibung

Nasse Straße bei Nacht. Im Vordergrund ein aufgestelltes Warndreieck, dahinter ein hell lackiertes Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage am Fahrbahnrand. Über dem Außenspiegel hängt ein helles Kleidungsstück mit Reflexstreifen. Auf dem Asphalt führt eine Spur nasser Fußabdrücke vom Warndreieck zum Fahrzeug.
KI-generierte Illustration (Symbolbild). Sie zeigt keine dokumentierte reale Situation und kein konkretes Produkt. Die Übernahme nach einem Defekt verlangt Nähe zum Fahrzeug: bei Schrittgeschwindigkeit höchstens sechs Meter, darüber einen Sitzplatz darin.

Die härteste dieser Pflichten steht in § 14 Absatz 3 Satz 3 AFGBV. Hat ein Defekt am Fahrzeug den risikominimalen Zustand ausgelöst — also den Zustand, in den sich ein autonomes Fahrzeug selbst versetzt, wenn es nicht weiterfahren kann —, dann muss die Fahraufgabe manuell übernommen werden, bis der Defekt nachhaltig beseitigt ist.

Und zwar, so der Wortlaut, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Nummer 4. Dort steht die Zahl: Ist die Steuerung im manuellen Fahrbetrieb auf Schrittgeschwindigkeit begrenzt, muss die fahrzeugführende Person sich nicht im Fahrzeug aufhalten — die Steuerung kann über eine Fernsteuerung im Nahfeld erfolgen. Die maximale Distanz beträgt sechs Meter, gemessen in gerader Verbindung, und der Hersteller hat die Einhaltung technisch sicherzustellen. Soll schneller gefahren werden, braucht das Fahrzeug einen Sitzplatz für die fahrzeugführende Person.

Für die Personalplanung ist das der entscheidende Satz des ganzen Rechtsgebiets. Eine Leitstelle kann beliebig viele Fahrzeuge überwachen; sie kann keines davon wegfahren, sobald ein Defekt den risikominimalen Zustand ausgelöst hat. Wer eine Flotte betreibt, braucht deshalb Menschen, die ein liegengebliebenes Fahrzeug erreichen — und zwar bis auf sechs Meter.

Verschärft wird das durch Satz 4 derselben Vorschrift: Führt der risikominimale Zustand zu einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, ist das Fahrzeug unverzüglich aus dem Straßenraum zu entfernen — und zwar ungeachtet der Sätze 1 und 3, also auch ungeachtet der zuvor angeordneten Untersuchung und der manuellen Übernahme. Das ist die einzige zeitliche Vorgabe des Absatzes. Was unverzüglich im Einzelfall bedeutet, sagt sie nicht; ein Standort und eine Schichtlage lassen sich daraus nicht ableiten.

Wo genau die Grenze der Befugnisse der Technischen Aufsicht verläuft und warum die Verordnung dafür keinen Aufenthaltsort im Regelbetrieb nennt, ist gesondert aufgeschlüsselt: was die Technische Aufsicht darf und wo sie stehen muss.

Wer diese Arbeit überhaupt machen darf

Heller Werkstattraum mit großem Sprossenfenster. An der Wand hängt ein gerahmtes, unbeschriftetes Zeugnis mit Prägesiegel über einer schwarzen Lochwand mit Schraubenschlüsseln und Schraubendrehern. Auf der Werkbank ein geöffneter Werkzeugkoffer, über dem Stuhl eine Arbeitsjacke.
KI-generierte Illustration (Symbolbild). Sie zeigt keine dokumentierte reale Situation und kein konkretes Produkt. Die tragenden Rollen sind an Abschlüsse gebunden. § 14 Absatz 2 AFGBV lässt daneben Personen ohne Abschluss zu, mit drei Jahren Berufserfahrung im Verkehrs- oder Kraftfahrzeugwesen.

Die zweite Verschiebung betrifft den Abschluss, und sie fällt deutlicher aus, als der Begriff Aufsicht vermuten lässt.

Die Technische Aufsicht selbst braucht nach § 14 Absatz 1 AFGBV einen Ingenieur- oder Technikerabschluss aus einer abschließend aufgezählten Fachrichtung, eine Herstellerschulung für genau dieses Fahrzeug, eine passende Fahrerlaubnis und Zuverlässigkeit; den vollständigen Katalog samt Punktegrenze haben wir an anderer Stelle aufgeschlüsselt. Die Tabelle unten führt die Fundstellen.

An einer Stelle öffnet die Verordnung allerdings eine Tür, und die ist für eine vorhandene Belegschaft die wichtigste des ganzen Textes. Nach § 14 Absatz 2 darf sich die Technische Aufsicht mit Zustimmung des Halters weiterer Personen bedienen — und dort steht kein Abschluss. Verlangt sind mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Verkehrs- oder Kraftfahrzeugwesen, eine mindestens jährliche Herstellerschulung mit praktischer Prüfung einschließlich simulierter Betriebsstörungen, und für Fahrten im manuellen Fahrbetrieb eine gültige Fahrerlaubnis der passenden Klasse.

Wer heute im Fahrdienst arbeitet, bringt die Berufserfahrung und die Fahrerlaubnis in aller Regel mit. Was fehlt, ist die herstellergebundene Schulung. Wie lange sie dauert, schreibt die Verordnung nicht vor; sie verlangt nur, dass sie mindestens jährlich wiederholt und mit einer praktischen Prüfung abgeschlossen wird. Die Vorschrift beschreibt damit keinen Ersatz der Belegschaft, sondern einen Weg für sie. Ob ein Betrieb ihn nutzt, steht in keiner Verordnung.

Qualifikationsanforderungen nach dem Wortlaut der Verordnung, Stand 27. August 2026. Wiedergabe der Voraussetzungen, keine Auslegung.
Rolle Voraussetzung Schulung Fundstelle
Technische Aufsicht Ingenieur- oder Technikerabschluss aus fünf aufgezählten Fachrichtungen Herstellerschulung für genau dieses Fahrzeug § 14 Abs. 1 AFGBV
zugezogene Person nach § 14 Abs. 2 mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Verkehrs- oder Kraftfahrzeugwesen mindestens jährlich, mit praktischer Prüfung einschließlich simulierter Betriebsstörungen § 14 Abs. 2 AFGBV
Wartung und Prüfung Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk oder gleichwertig mit dreijähriger Betätigung Herstellerschulung § 13 Abs. 2 AFGBV

Damit ist die Verschiebung benennbar, ohne dass man sie beziffern müsste. Die tragenden Rollen sind an Meisterbrief oder Ingenieurabschluss gebunden, jeweils mit herstellergebundener Schulung. Wie sich das zu den Zugangsvoraussetzungen der bisherigen Fahrtätigkeit verhält, haben wir nicht geprüft — Berufskraftfahrerqualifikation und Fahrerlaubnisrecht stellen eigene Anforderungen, die hier nicht Gegenstand sind.

Dazu kommt die Wiederkehr. Neben der täglichen Abfahrkontrolle verlangt § 13 Absatz 1 Nummer 3 alle 90 Tage eine Gesamtprüfung nach den Vorgaben des Betriebshandbuchs. Und Anlage 1 Nummer 7.3 verlangt, dass das Fahrzeug Bremsprüfstände, Lichteinstellplätze, Hebebühnen oder Gruben befahren kann — eine Werkstattanforderung, formuliert ohne das Wort Werkstatt.

Was sich heute nicht seriös beziffern lässt

An dieser Stelle hört das Belegbare auf, und es ist ehrlicher, das zu sagen, als eine Zahl zu nennen.

Alles bisher Genannte beschreibt Rechtslage, nicht Praxis. Es belegt keinen einzigen laufenden Flottenbetrieb in Deutschland. Eine erteilte nationale Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion ist uns nicht bekannt. Belegen lässt sich das Fehlen allerdings nicht: Die Seite des Kraftfahrt-Bundesamts dazu beschreibt das Antragsverfahren und ist kein Register. Belegt ist nur, dass das Amt eine Liste erteilter Erprobungsgenehmigungen führt. Wie viele Menschen ein Betrieb tatsächlich beschäftigt, lässt sich daraus nicht ableiten — was für einen fahrerlosen Regelbetrieb zusammenkommen muss, ist eine eigene Kette.

Ebenso wenig geben diese Vorschriften eine Aussage darüber her, wie häufig ein Defekt eintritt, wie viele Fahrzeuge eine Person realistisch betreuen kann oder was eine Schicht kostet. Wer Ihnen eine Beschäftigungsbilanz vorlegt, stützt sie auf Annahmen, nicht auf diese Verordnung. Das macht sie nicht falsch, aber es macht sie zu einer Rechnung, deren Annahmen Sie sehen sollten.

Belastbar sagen können Sie dagegen dreierlei. Der Personalbedarf ist in den geprüften Vorschriften nicht gedeckelt — und auch nicht mindestbestimmt. Er entsteht nach Lesart dieser Redaktion indirekt, über Pflichten, die an das Fahrzeug gebunden sind: täglich, im Defektfall und alle 90 Tage. Und die tragenden Rollen sind an formale Abschlüsse gebunden, mit einer Ausnahme, die für eine vorhandene Belegschaft offensteht.

Für die Bewertung eines Angebots reicht das für drei Fragen. Wer führt morgens die Abfahrkontrolle durch, und mit welcher Qualifikation? Wer erreicht ein liegengebliebenes Fahrzeug im Betriebsgebiet auf sechs Meter — in welcher Zeit, von wo aus, in welcher Schicht? Und falls eine Zahl von Fahrzeugen je Aufsicht genannt wird: woher stammt sie? Aus diesen Vorschriften nicht. Was das arbeitsrechtlich bedeutet — Mitbestimmung, Fristen, Qualifizierungszusagen — beantwortet dieser Beitrag nicht; Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht sind hier nicht geprüft. Weiterer Zusammenhang steht in der Übersicht zur autonomen Mobilität.

fl

fluxlane Redaktion

Neutrale Einordnung zu Robotik, autonomen Systemen und Physical AI — mit Fokus auf den deutschen Markt, klarer Trennung von Unternehmensangabe und Rechtsnorm und quellenbelegten Angaben. Wie wir arbeiten und Quellen prüfen.

Häufige Fragen

Wie viele Fahrzeuge darf eine Technische Aufsicht betreuen?

Die Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung nennt dazu keine Zahl. Weder § 13 und § 14 noch § 7, § 8, § 9 oder Anlage 1 AFGBV und auch nicht § 1e oder § 1f StVG enthalten ein Betreuungsverhältnis oder eine Obergrenze. Wer eine Zahl nennt, stützt sie nicht auf diese Verordnung. Umgekehrt folgt daraus auch keine Mindestbesetzung. § 9 Absatz 5 erlaubt der Behörde allerdings Nebenbestimmungen, soweit sie erforderlich sind, um die personellen Voraussetzungen zu sichern; ob sich darauf eine Zahl stützen ließe, haben wir nicht geprüft. Redaktionelle Einordnung nach dem Stand vom 27. August 2026, keine Rechtsberatung.

Muss wirklich jeden Tag jemand mit dem Fahrzeug fahren?

Nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 7 AFGBV ist täglich vor Betriebsbeginn eine erweiterte Abfahrkontrolle durchzuführen, und diese beginnt nach dem Wortlaut mit einer Probefahrt, um die Systeme zu aktivieren. Danach folgen sieben Prüfbereiche von der Bremsanlage bis zur Sensorik. Wer die Probefahrt durchführt, sagt die Vorschrift nicht. Diese Pflicht steht im Abschnitt zum Regelbetrieb; für die Erprobung gilt § 16 AFGBV mit eigenem Katalog. Redaktionelle Einordnung, keine Rechtsberatung.

Was bedeutet die Sechs-Meter-Vorgabe für die Personalplanung?

Sie gilt für die manuelle Übernahme nach einem Defekt, nicht für die laufende Überwachung. Nach § 14 Absatz 3 Satz 3 AFGBV in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 ist die Fahraufgabe dann manuell zu übernehmen — bei Schrittgeschwindigkeit aus höchstens sechs Metern Entfernung, darüber von einem Sitzplatz im Fahrzeug aus. Eine Leitstelle kann viele Fahrzeuge überwachen, aber keines aus der Ferne wegfahren. Redaktionelle Einordnung, keine Rechtsberatung.

Welche Qualifikation verlangt die Verordnung?

Für die Technische Aufsicht nach § 14 Absatz 1 AFGBV einen Ingenieur- oder Technikerabschluss aus einer abschließend aufgezählten Fachrichtung, eine Herstellerschulung für genau dieses Fahrzeug, eine Fahrerlaubnis der passenden Klasse und Zuverlässigkeit. Für Wartung und Prüfung nach § 13 Absatz 2 die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk oder einen gleichwertigen Abschluss mit mindestens dreijähriger Betätigung. Für zugezogene Personen nach § 14 Absatz 2 verlangt die Vorschrift dagegen keinen Abschluss, sondern drei Jahre Berufserfahrung und eine jährliche Herstellerschulung. Redaktionelle Einordnung, keine Rechtsberatung.

Fallen durch autonome Flotten Arbeitsplätze weg?

Diese Frage lässt sich aus den geprüften Vorschriften nicht beantworten. Sie beschreiben Rechtslage, keinen laufenden Flottenbetrieb in Deutschland. Belastbar ist nur: In § 7, § 8, § 9, § 13, § 14 und Anlage 1 AFGBV sowie § 1e und § 1f StVG ist der Personalbedarf weder nach oben noch nach unten bestimmt, und die tragenden Rollen sind an formale Abschlüsse gebunden — mit einer Ausnahme in § 14 Absatz 2, die keinen Abschluss verlangt. Redaktionelle Einordnung, keine Rechtsberatung.

Quellen und Stand — Alle Vorschriften nach den amtlichen Fassungen auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. August 2026: § 7, § 8, § 9, § 16, § 13, § 14 und Anlage 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung; § 1e und § 1f des Straßenverkehrsgesetzes. Textstand der Verordnung: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Mai 2026. Zur deutschen Genehmigungslage die Seite des Kraftfahrt-Bundesamts zur nationalen Betriebserlaubnis, abgerufen am 27. August 2026. Die Suche nach einem Betreuungsverhältnis umfasste § 7, § 8, § 9, § 13, § 14 und Anlage 1 der Verordnung sowie § 1e und § 1f des Straßenverkehrsgesetzes, jeweils vollständig gelesen; eine Zahl von Fahrzeugen je Aufsicht kommt in keiner dieser Vorschriften vor. Beschäftigungszahlen, Kostenangaben und Betreuungsverhältnisse sind durch diese Quellen nicht gedeckt und werden hier deshalb nicht genannt. Redaktionelle Einordnung nach dem Stand vom 27. August 2026, keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge